Reglement zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern
                            -  1  -  Reglement  zur Beurteilung der Gemeingefäh  r  lichkeit  von Straft  ä  tern  vom 9. April 1997  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57, Absatz 2 der Ka  n  tonsverfassung;  eingesehen  den  Artikel  40,  Absatz  2  des  Einführungsgesetzes  vom  16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  90 zum Schweizerischen Stra  f  gesetzbuch (EGStGB);  auf Antrag des Justiz  -  , Polizei  -   und Militärd  e  partementes,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit
                            1  Die  Kommission  zur  Beurteilung  der  Gemeingefährlichkeit  ist  eine  adm  i  nis  t-  rative  interdisziplinäre  Kommission,  die  vom  Staatsrat  für  eine  Verwa  l  tung  s-  periode von vier Jahren ernannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusa  m  men aus:  a)  s  sung;  b)  nen für das Unterwallis;  c)    einer  Ärztin  oder  Psychologin  der  kantonalen  Kommission  zur  Hilfe  an  Opfer von Straft  a  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammensetzung der Kommission wird im Amtsblatt ve  r  öffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorsitz und interne Organis a tion
                            1  Die Kommission wird dur  ch den Vertreter des Anwaltsverbandes oder se  i  nen  Stellve  r  treter präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertreter des rechts  -   und administrativen Dienstes des Departementes ist  als juristischer Sekretär tätig (nachfolgend Sekretär).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen organisiert sich die Kommi  s  sion   selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Befugnisse
                            1  Die Kommission a  r  beitet beratend und gibt eine Vormeinung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beurteilt die G  e  meingefährlichkeit von Straftätern, welche  -  von  einem  Walliser  Gericht  im  Sinne  von  Artikel  4  dieses  Reglementes  ve  r-  u  r  teilt wurden;  -  in   einer Walliser Vollzugsanstalt eine Strafe verbüssen;  -  in eine solche ei  n  gewiesen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission schlägt mögliche Massnahmen vor, um den Risiken, die von  diesen Straftätern au  s  ge  hen, vorzubeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Obligatorische oder fakultative Prüfung
                            1  Auf Gemeingefäh  r  lichkeit zu überprüfen sind:  a)  Täter, die aufgrund von Artikel 111 und 112 StGB verurteilt wurden;  b)  Täter, die wegen Verstosses gegen die Artikel 122, 123, Ziffer 2, 140, 183,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184, 185, 221, 223, 224, 231 und 260  bis   StGB zu ei  ner Freiheit  s  strafe von  fünf Jahren oder mehr verurteilt wurden;  c)  Täter, die wegen Verstosses gegen die Artikel 187, 189, 190 und 191 StGB  zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wu  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonalen  Vollzugsbehörden  können  auch    andere  als  die  in  Absatz  1  aufgeführten Straftäter von der Kommission beurteilen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitteilungen
                            1  Nach  Erhalt  des  entsprechenden  Urteils  und  vor  dem  Plazierungsentscheid  wird  der  Fall  von  der  Dienst  stelle  für  den  Strafvollzug  (Dienststelle  )  der  Kommission unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle  informiert  die  Direktion  der  Strafanstalten  und  übermittelt  dieser eine Kopie des Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Behörde kann vor jedem im Rahmen des progressiven Strafvollzuges zu  erlassenden  Entscheid  den  Fall  der  Kommi  ssion unterbreiten. Ein b  e  gründetes  Gesuch ist beim Sekretär der Kommi  s  sion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Untersuchung
                            1  Der  Sekretär  stellt  zu  handen  der  Kommissionsmitglieder  die  vorhandenen  sachdienlichen  Unterlagen  zusammen,  insbesondere  die  Strafurteile,  die  Stra  f-  vollzugsakten,  alle  Gutachten  sowie  alle  anderen  Hinweise  zur  Person  des  Straftäters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Anhörung  des  Straftäters  erfolgt  nur  ausnahmsweise,  wenn  die  vo  r  ha  n-  denen  Unterlagen  für  die  Be  urteilung  nicht  genügen.  Gegebenenfalls  wird  die  Anhörung vom P  sychiater vorg  e  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Ergänzung der Untersuchung kann die Kommission sämtliche ihr nüt  z  lich  erscheinenden Personen anhören und in sämtliche vorhandenen Akten Einsicht  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beurteilungsverfahren
                            1  Die Beurteilung erfolgt während der Sitzun  g und wird anhand von fore  n  sisch  -  psychiatrischen  Kriterien  vorgenommen,  welche  von  einem  Experten  ausgea  r-  beitet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  es  die  Umstände  erlauben,  kann  die  Kommission  einen  Fall  auf  dem  Zirkulationsweg beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wirkung der Beurteilung/Neub eurteilung
                            1  Das Ergebnis der Beurteilung dient den Behörden als Vormeinung für alle die  öffentliche    Sicherheit    be  treffenden    Strafvollstreckungs  -      und    Strafvoll  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  zugsuntscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Ergebnis  der  Beurteilung  entbindet  die  Behörden  nicht  von  der  Prüfung  und   weiteren Beobachtung des Einzelfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Änderung  der  Ausgangslage,  namentlich  im  Verlauf  des  Vollzuges,  im  Umfeld des Täters oder bei therapeutischen Erfolgen oder Misserfolgen, ist der  Fall der Kommission zur Neubeurteilung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 CIC de s Kantons Waadt
                            Diejenigen Straftäter, welche in den Strafanstalten der Plaine de l'Orbe u  n  terg  e-  bracht sind, werden von der Interdisziplinären Konsultativen Kommi  s  sion des  Kantons  Waadt  (CIC),  gemäss  dem  Entscheid  der  West  schweizer  Konf  e  renz  der für das G  efängniswesen zuständigen kantonalen Behörden betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
                            Das  Reglement  betreffend  die  Entschädigungen  an  die  Mitglieder  von  Adm  i-  nistrativkommissionen ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übergangsrecht
                            Diejenigen  Straftäte  r,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Reglementes  ve  r  u  r-  teilt  wurden,  werden  durch  Entscheid  einer  kantonalen  Vollzugsbehörde  der  Kommission zur Beurteilung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            im Staatsrat zu Sitten Das vorliegende Reglement tritt nach sei  ner Veröffentl  i-  chung im Amtsblatt in Kraft.  So beschlossen, den 9. April 1997.  Der Präsident des Staatsrates:  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten