Reglement für die Studien- und Berufsberatung
                            - 1 -  Reglement  für die Studien- und Berufsberatung  vom 20. Februar 1985  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 10 und 11 des kantonalen Gesetzes vom 14. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984, welches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1984  vollzieht;  eingesehen die Bestimmungen über die Orientierungsschule;  eingesehen    den    Artikel    83    der    Verordnung    über    die    obligatorische  Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV);  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            Das   vorliegende   Reglement   umschreibt   die   Aufgaben   der   Studien-   und  Berufsberatung und regelt deren Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Auftrag und Mittel
                            Die Studien- und Berufsberatung (nachfolgend Berufsberatung genannt) hilft  Jugendlichen und Erwachsenen durch allgemeine Aufklärung. Sie informiert  über  Berufe  und  Berufsgruppen,  Grund-  und  Zusatzausbildungen,  Weiterbildungsmöglichkeiten, Berufslehren, Ausbildungsorte, öffentliche und  private Ausbildungsstätten, Stipendien und Ausbildungsdarlehen für Studium  und  Berufslehre.  Sie  bedient  sich  dabei  der  für  die  berufliche  Aufklärung  üblichen Mittel.  In   der   persönlichen   Beratung   werden   auf   Grund   von   psychologischen  Gesprächen  und  diagnostischen  Verfahren  die  Grundlagen  erarbeitet,  die  es  dem  Ratsuchenden  ermöglichen,  aus  eigener  Erkenntnis  und  Verantwortung  einen   seinen   Fähigkeiten   und   Neigungen   entsprechenden   Entschluss   zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation und Zuständigkeit
                            Die    Berufsberatung    obliegt    dem    Erziehungsdepartement    (nachfolgend  Departement genannt).  Die  zwei  Regionaldienste  für  Studien-  und  Berufsberatung  (nachfolgend  Berufsberatungsstellen genannt), befinden sich:  a)  in Brig, für das Oberwallis  b)  in Sitten, für das Mittel- und Unterwallis  Sie üben die Aufgaben als kantonale Zentralstellen im Sinne von Artikel 4 des  Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG) aus. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  sind verwaltungsmässig dem kantonalen Amt für Berufsbildung angegliedert.  Die  kantonale  Berufsbildungskommission  und  die  kantonale  Mittelschulkommission  sind,  im  Rahmen  ihrer  jeweiligen  Befugnisse,  die  beratenden  Organe  des  Departements  für  die  Belange  der  Berufsberatung  (Artikel  6  des  kantonalen  Vollzugsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  die  Berufsbildung). Je ein Vertreter der Berufsberatungsstellen nimmt Einsitz in  eine dieser beiden Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel:  Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben der Berufsberatungsstellen
                            Die   Berufsberatungsstellen   koordinieren   ihre   Tätigkeit.   Sie   sind   für   die  berufliche   Aufklärung   und   Einzelberatung   in   ihrer   betreffenden   Region  zuständig.   Sie   bieten   den   Beratungszentren   in   den   Orientierungs-   und  Mittelschulen Hilfe und Unterstützung an und koordinieren ihre Tätigkeit.  Sie erstellen die Programme für die Berufswahlvorbereitung in der Schule und  sind   für   die   Ausbildung   und   Betreuung   der   Lehrer   in   diesem   Fach  verantwortlich. Sie überzeugen sich von der Qualität dieses Unterrichtes.  Sie koordinieren und kontrollieren die Tätigkeit von staatlich subventionierten  Stellen, die sich mit der Berufsberatung befassen.  Die  Berufsberatungsstellen  stehen  in  Verbindung  mit  andern  interessierten  Diensten  des  Staates,  sowie  mit  der  Öffentlichkeit  und  den  verschiedenen  Schul- und Berufsorganisationen. Sie arbeiten mit den Berufsberatungsstellen  anderer Kantone zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation und Aufgaben der Berufsberatungszentren in den
                            Orientierungs- und Mittelschulen  Die Berufsberatungszentren in den Orientierungs- und Mittelschulen sind den  Berufsberatungsstellen  untergeordnet.  Sie  werden,  nach  Möglichkeit,  in  den  verschiedenen regionalen Orientierungs- und Mittelschulen eingerichtet.  Die  Berufsberatungszentren  sind  für  die  Beratung  jener  Personen  zuständig,  die   in   der   Region   wohnen   oder   dort   eine   Schule   besuchen.   Zu   ihrem  Aufgabenbereich   gehören   die   schulische   und   berufliche   Aufklärung   der  Orientierungs- und Mittelschüler, die Erwachsenenberatung und die Beratung  Arbeitsloser.   Sie   beschäftigen   sich   mit   der   beruflichen   Zukunft   der  Schulabgänger und sind ihnen bei der Verwirklichung ihres Berufsentscheides  behilflich.  Das Departement erlässt zu Handen der Gemeinden und der Schulen:  a)  die Weisungen über die berufliche Aufklärung in den Schulen;  b)  die  Weisungen  in  bezug  auf  die  Lokalitäten,  die  Einrichtungen  in  den  regionalen Berufsberatungszentren und die finanziellen Auswirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel:  Personelles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Personal- und Berufsberatungsstellen
                            Das  Personal  der  Berufsberatungsstellen  wird  vom  Staatsrat  ernannt.  Die  Leitung  der  Berufsberatungsstellen  wird  einem  Berufsberater  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6  der  Verordnung  über  die  Berufsbildung  (BBV)  vom  7.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979 übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  Die Berufsberater üben ihre Tätigkeit im Interesse des Ratsuchenden aus. Für  sie gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Weisungen der Verwaltung.  Sie  halten  sich  hinsichtlich  der  Entwicklung  der  Methoden  und  Arbeitstechniken   auf   dem   laufenden.   Sie   informieren   sich   über   die  verschiedenen  schulischen  und  beruflichen  Ausbildungswege  in  Verbindung  mit  der  Arbeits-  und  Berufswelt.  Sie  können  zum  Besuch  von  Fortbildungskursen verpflichtet werden.  Die  Berufsberater  orientieren  die  Ratsuchenden  über  eventuelle  gesundheitliche Folgen, welche die Wahl eines Berufes mit sich bringen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel:  Anwendung und Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anwendung und Inkraftsetzung
                            Das  Departement  wird  mit  der  Anwendung  dieses  Reglements,  welches  gleichzeitig   mit   dem   Gesetz   vom   14.   November   1984   in   Kraft   tritt,  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht.  So angenommen in der Sitzung vom Staatsrat in Sitten, am 20. Februar 1985.  Der Präsident des Staatsrates:  H. Wyer  Der Staatskanzler:  G. Moulin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inkrafttreten am 8. März 1985.