Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Hochschul- und Innovationsförderung  (Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG)  Vom 3. Juli 2007 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 28 Abs. 3 und § 32 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1    Dieses  Gesetz  regelt  die  Beteiligung  an  Hochschulen,  Forschungseinrichtungen  und  Institutionen  des  Wissens-  und  Technologi  etransfers  mit  interkantonaler  oder  gemischtwirtschaftlicher Trägerschaft, die  Unterstützung dieser und privater Institu-  tionen sowie die Führung eigener Institutione  n. Es regelt ausserdem im Hochschul-  bereich den Schutz von Bezeichnungen sowie von Graden und Titeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hochschulen gemäss diesem Gesetz sind universitäre Hochschulen und Fachhoch-  schulen  gemäss  Bundesgesetzgebung  sowie  Le  hrerbildungsinstitutionen,  deren  Ab-  schlüsse gemäss interk  antonaler Vereinbarung  1 )   in der Schweiz anerkannt sind. Als  Hochschulen  gelten  weitere  Bildungsinstitutionen,  die  gemäss  Bundesgesetzgebung  akkreditiert  sind  oder  über  eine  Akkred  itierung  verfügen,  die  vom  zuständigen  schweizerischen Akkreditier  ungsorgan anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziele
                            1    Der  Kanton  engagiert  sich  in  der  Hochschul-  und  Innovationsförderung  mit  dem  Ziel, die Innovationskraft von Gesellschaf  t und Wirtschaft sowie den Wissens- und  Wirtschaftsstandort kantona  l, regional und gesamtschw  eizerisch zu stärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Interkantonale  Vereinbarung  über  die  An  erkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Februar 1993 (SAR 400.700 )
                            3   Er richtet die jeweilige Form von Träger  schaft oder Unterstützung namentlich aus  auf  die  Koordination  von  Lehre,  Grundl  agenforschung  und  anwendungsorientierter  Forschung  sowie  auf  die  Förderung  des  Wissenstransfers  in  Gesellschaft  und  Wirt-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterstützung
                            1    Der  Kanton  kann  Hochschulen,  Forschungseinrichtungen  und  Institutionen  des  Wissens-  und  Technologietransfers  aufg  rund  von  Leistungsvereinbarungen  finan-  zielle Beiträge ausrichten und die erford  erlichen Infrastrukturen bereitstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  ist  im  Rahmen  der  be  willigten  Kredite  zuständig  für  den  Ab-  schluss entsprechender Leistungsvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beteiligung
                            1     Der   Kanton   kann   sich   an   der   Träger  schaft   interkantonaler   und   gemischt-  wirtschaftlicher  Hochschulen,  Forschungs  einrichtungen  und  Institutionen  des  Wis-  sens- und Technologietransfers beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  ist  zuständig  für  die  Genehmigung  von  Vereinbarungen  über  die  gemeinsame  Errichtung  und  Führung  interkan  tonaler  und  gemischtwirtschaftlicher  Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  ist  im  Rahmen  der  be  willigten  Kredite  zuständig  für  den  Ab-  schluss von Vereinbarungen über die geme  insame Errichtung und Führung interkan-  tonaler und gemischtwirtschaftlicher Fors  chungseinrichtungen und Institutionen des  Wissens- und Technologietransfers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Führung
                            1    Der  Kanton  kann  eigene  Hochschulen,  Forschungseinrichtungen  und  Institutionen  des Wissens- und Technologietransfers führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sollen diese verselbständigt  werden, legt der Grosse Rat deren Rechtsform fest und  regelt die Grundzüge der Organisation,   des Betriebs und der Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen   der bewilligten Kredite über die Errich-  tung  und  den  Betrieb  von  Forschungseinric  htungen  und  Institutionen  des  Wissens-  und Technologietransfers ohne ei  gene Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zulassungsbeschränkung
                            1    Studierende,  welche  die  Zulassungsbe  dingungen  erfüllen,  haben  grundsätzlich  Anspruch auf Zulassung zu den kantonalen Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Übersteigt  die  Nachfrage  nach  Studienpl  ätzen  das  Angebot  und    lassen  sich  diese  Kapazitätsengpässe  nicht  durch  andere  Massnahmen  überwinden,  kann  der  Regie-  rungsrat  nach  Konsultation  des  obersten  Hochschulorgans  Zulassungsbeschränkun-  gen zu einzelnen Studi  engängen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:  a)  Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern,  b)       Eignungstests,  c)  Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schutz der Bezeichnung; Grad- und Titelschutz
                            1  ter für eine Institution oder Aktivität die  Bezeichnung Universität, Universitätsinsti-  tut,  Fakultät,  Hochschule,  Fachhochschule  oder  eine  gleichwertige  Bezeichnung  in  deutscher oder in einer anderen Sprache ve  rwendet, wird mit Busse bis Fr. 100'000.–  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer ohne Anerkennung oder Akkreditierung gemäss § 1 Abs. 2 als Bildungsanbie-  ter  ein  Lizentiat,  einen  Bachelor,  einen  Mast  er,  einen  Doktor-  oder  Professorentitel  verleiht, wird mit Busse  bis Fr. 100'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer ohne entsprechendes Abschlussdiplom einen in Absatz 2 genannten Grad oder  Titel führt, wird auf Antrag m  it Busse bis Fr. 10'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen finden die Be  stimmungen des Allgemeinen  Teils des Schweizerischen  Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937  1 )   Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übergangsbestimmungen
                            1   Nicht bestraft gemäss § 7 Abs. 1 wird, wer bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttre-  ten  dieses  Gesetzes  ein  Anerkennungs  -  oder  Akkreditierungsgesuch  gemäss  Bun-  desgesetzgebung  gestellt  hat  und  solange  dieses  nicht  rechtskräftig  abgelehnt  wor-  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab  lauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in  der Gesetzessammlung  zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 3. Juli 2007  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokollführer  i.V. O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 27. August 2007  Ablauf der Referendumsf  rist: 26. November 2007  Inkrafttreten: 1. Januar 2008  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 21. November 2007 (AGS 2007 S. 362)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.03.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 4 geändert AGS 2010/5-3
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle