Reglement über den Kindergarten
                            - 1 -  Reglement  über den Kindergarten  vom 18. April 1973  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Bestimmungen des Artikels 33 des Gesetzes vom 4. Juli 1962  über das öffentliche Unterrichtswesen;  eingesehen  die  Bestimmungen  der  Artikel  16  und  43  des  Dekretes  vom  7.  Februar    1973    über    die    Besoldung    des    Lehrpersonals    der    Primar-,  Orientierungs- und Mittelschulen;  eingesehen  die  Bestimmungen  des  Artikels  2  des  Reglements  vom  20.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963  über  die  Anstellungsbedingungen  des  Lehrpersonals  der  Primar-,  der  Sekundar- und der Mittelschulen;  eingesehen die Bestimmungen von Artikel 14 des Reglements vom 20. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963  über  die  Gewährung  von  Beiträgen  auf  Grund  von  Artikel  120  des  Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen;  eingesehen die Bestimmungen der Artikel 7 und 15 des Reglements vom 14.  März 1973 über die Organisation des Schuljahres;  eingesehen  den  Beschluss  vom  17.  Januar  1973  über  die  Vorverlegung  des  Schuleintrittalters;  eingesehen  den  Beschluss  der  Erziehungsdirektoren-Konferenz  der  Westschweiz   und   des   Tessins   vom   22.   September   1972,   wonach   die  Rahmenlehrpläne  für  die  beiden  Kindergartenjahre  und  für  die  ersten  vier  Primarklassen genehmigt wurden;  eingesehen   die   Koordinationsbestrebungen   der   deutschen   Schweiz   im  allgemeinen   und   derjenigen   der   Innerschweiz   im   besonderen,   der   das  Oberwallis angeschlossen ist;  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Statut des Kindergartens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kindergarten ist öffentlich und fakultativ; der Besuch ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eltern, die ihre Kinder für den Kindergarten angemeldet haben, sorgen dafür,  dass die Kinder den Kindergarten regelmässig besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verstösse   gegen   den   regelmässigen   Besuch   des   Kindergartens   werden  gemäss  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  öffentliche  Unterrichtswesen,  anwendbar  für  Schüler  der  obligatorischen  Schulzeit,  und  jenen des entsprechenden Reglements geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck des Kindergartens
                            Der Kindergarten  -  bereitet das Kind für die Eingliederung in die Schule vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  -  fördert die Entfaltung und Entwicklung des Kindes;  -  unterstützt die Eltern in der Erziehung der Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wesen des Kindergartens
                            Der  Kindergarten  steht  grundsätzlich  Kindern  offen,  die  das  primarschulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben. In begründeten Fällen  kann das Erziehungsdepartement Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eröffnung neuer Klassen  Ein  Kindergarten  kann  eröffnet  und  ganztags  geführt  werden,  sobald  ein  regelmässiger Bestand von zwölf Schülern erreicht und gewährleistet ist.  Ein  Kindergarten  kann  eröffnet  und  halbtags  geführt  werden,  sobald  ein  regelmässiger   Bestand   von   mindestens   sieben   Schülern   erreicht   und  gewährleistet ist.  In  einer  Gemeinde  oder  Ortschaft,  die  4  km  und  mehr  von  einem  Schulort  entfernt  ist,  kann  die  Eröffnung  eines  Kindergartens  gestattet  werden,  wenn  die in den vorangehenden Absätzen vorgesehenen Schülerbestände respektiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Klassentrennung  Wenn  ein  Kindergarten  während  drei  aufeinanderfolgender  Jahren  einen  Bestand von mehr als 24 Kindern aufweist, kann er getrennt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligung für die Eröffnung eines Kindergartens
                            Die Gesuche für die Eröffnung eines Kindergartens oder für dessen Trennung  müssen  innert  den  reglementarisch  vorgeschriebenen  Fristen  dem  Erziehungsdepartement  unterbreitet  werden.  Die  Erlaubnis  wird  nur  erteilt,  wenn  eine  ausgebildete  Kindergärtnerin  mit  dem  Berufsdiplom  oder  mit  einem gleichwertig anerkannten Diplom angestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Regional geführte Kindergärten
                            Gemeinden   oder   Ortschaften   mit   geringer   demographischer   Entwicklung  werden  ersucht,  regionale  Kindergärten  zu  führen.  Gegebenenfalls  kann  der  Staat Gemeinden oder Ortschaften dazu verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterricht und Besoldung  Die  übliche  Unterrichtszeit  pro  Woche  dauert  18  Stunden,  die  in  der  Regel  während  neun  Halbtagen  zu  je  zwei  Stunden  zu  erteilen  sind;  die  Pause  ist  nicht  inbegriffen.  Die  Besoldung  einer  vollamtlich  angestellten  Kindergärtnerin wird aufgrund dieser Unterrichtszeit berechnet.  Eine   minimale   zusätzliche   Präsenzzeit   von   mindestens   30   Minuten   pro  Halbtag   ist   der   Kindergärtnerin   für   die   Aufnahme   der   Kinder   vor  Unterrichtsbeginn und die Elternberatung auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  Im  Fall  besonderer  örtlicher  Gegebenheiten,  namentlich  im  Zusammenhang  mit  dem  Fahrplan  der  Schülertransporte,  entscheidet  die  Schulkommission  über die Verwendung dieser zusätzlichen Zeit und beauftragt die Lehrerin mit  dem Vollzug der beschlossenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besondere Massnahmen
                            Um  besonderen  Umständen  wie  weite  Entfernungen,  Lehrermangel,  Fehlen  von  Klassenzimmern  oder  kleinen  Schülerbeständen  Rechnung  zu  tragen,  kann eine Kindergärtnerin im Wechsel halbtags zwei Kindergärten betreuen.  Die  gleichen  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  zwei  Kindergartenjahre  gleicher oder verschiedener Gemeinden oder Ortschaften.  Aus  erzieherischen  oder  wirtschaftlichen  Gründen  kann  das  Erziehungsdepartement  gegebenenfalls  verlangen,  dass  diese  Massnahmen  eingehalten  werden.  Eine  Kindergärtnerin  kann  auch  nur  halbtags  einen  Kindergarten betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abweichungen
                            Sofern nach den vorgesehenen Bestimmungen von Artikel 9 des vorliegenden  Reglements    ein    Kindergarten    nur    halbtags    geführt    wird,    kann    die  Unterrichtszeit  am  Vormittag  oder  am  Nachmittag  2  ½  Stunden  dauern;  die  Pause nicht inbegriffen.  Das  Gehalt  der  Kindergärtnerin  wird  im  Verhältnis  zu  ihrer  Unterrichtszeit  berechnet.  Es  kann  in  keinem  Fall  das  Gehalt  einer  Lehrerin  mit  Diplom  Montessori  und  ihnen  angeglichenen  Lehrerinnen  übersteigen.  Die  Anzahl  Dienstjahre und die Anzahl Schulwochen werden dabei berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Eintrittsalter in den Kindergarten
                            Das Eintrittsalter in den Kindergarten ist im Staatsbeschluss vom 17. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen
                            Der   Kindergarten   fördert   das   Kind   zu   Tätigkeiten,   die   seinen   inneren  Bedürfnissen  entsprechen.  Es  gibt  ihm  Gelegenheit,  sich  im  Spielen  zu  entfalten und führt es, ohne seinen Fortschritt zu erzwingen, zu freigewählten  Anstrengungen,    nimmt    aber    dabei    Rücksicht    auf    seine    natürlichen  Reifungsstufen.   Zudem   sind   in   den   Artikeln   13   und   14   besondere  Bestimmungen für die einzelnen Kantonsteile aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kindergärten im Oberwallis
                            Für   das   Oberwallis   wird   der   vom   Schweizerischen   Kindergartenverein  herausgegebene   Rahmenplan   für   die   Erziehungs-   und   Bildungsarbeit   im  Kindergarten als massgebend erklärt, sofern er dem vorliegenden Reglement  nicht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kindergärten im Unterwallis
                            Die  im  Programm  der  Westschweizerischen  Interdepartementalen  Kommission  für  die  Koordination  des  Primarschulwesens  ausgearbeiteten  Bestimmungen  für  den  Kindergarten  werden  im  Unterwallis  verbindlich  eingeführt.  Das Erziehungsdepartement wird dazu noch besondere Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bewilligungen für Spezialfälle
                            Sofern man von den in den Artikeln 9 und 10 des vorliegenden Reglements  vorgesehenen  besondern  Bestimmungen  Gebrauch  machen  will,  muss  man  vorgängig  das  Erziehungsdepartement  bis  zum  31.  Mai  benachrichtigen  und  seine Genehmigung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zusätzliche Weisungen
                            Das Departement kann die Bestimmungen des vorliegenden Reglements durch  Weisungen  an  die  Schulbehörden  oder  an  das  Lehrpersonal  erläutern  und  genauer umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anstände
                            Anstände,  die  sich  aus  der  Auslegung  oder  dem  Vollzug  des  vorliegenden  Reglements ergeben, werden vom Departement entschieden, unter Vorbehalt  der Einsprache beim Staatsrat innert 20 Tagen seit Eröffnung des Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkraftsetzung
                            Das vorliegende Reglement tritt am 18. April 1973 in Kraft.  Alle dem vorliegenden Reglement zu widerlaufenden Bestimmungen werden  aufgehoben.  Das Erziehungsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, am 18. April 1973.  Der Präsident des Staatsrates:  A. Zufferey  Der Staatskanzler:  G. Moulin  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  R über den Kindergarten vom 18. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973  GS/VS 1973, 217  18.4.1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 8. Juli 1992:  n.  W.  : Art. 4, 5, 8  GS/VS 1992, 440  1.9.1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 14. Juli 2004:  n.  W.  : Art. 1  Abl. Nr. 36/2004  3.9.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  : aufgehoben;  n.  : neu;  n.  W.  : neuer Wortlaut