Verordnung betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft
                            -  1  -  Verordnung  betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle  und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft  vom 2. Dezember 1955  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 98, 99, 100 und 118 des Bundesgesetzes vom 3. Okt  o-  ber  1951  über  die  F  örderung  der  Landwirtschaft  und  die  Erhaltung  des  Ba  u-  ernstandes (Landwirtschaftsgesetz);  eingesehen  die  Verordnung  des  Bundesrates  vom  9.  März  1954  über  die  Ve  r-  sicherung  der  Betriebsunfälle  und  die  Unfallverhütung  in  der  Landwirtschaft  (Verordnung);  auf Vo  rschlag des Departementes des Innern,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Betriebsunfallversicherung für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer
                            muss  bei  Versicherungsgesellschaften  abgeschlossen  werden,  die  vom  Bu  n-  desrat hiezu ermächtigt sind.  Zu  m   Abschluss   von   Versicherungsverträgen   stehen   diejenigen   Versich  e-  rungsgesellschaften  zur  Verfügung,  welche  sich  gemäss  Artikel  4  der  Bunde  s-  verordnung  vom  9.  März  1954  erklärten,  Unfallversicherungsverträge  für  landwirtschaftliche  Betriebe  gemäss  den  Vorsch  riften  des  Landwirtschaftsg  e-  setzes und dessen Ausführungserlassen abzuschliessen.  Zudem  können  die  durch  den  Bundesrat  anerkannten  Krankenkassen  beau  f-  tragt  werden,  für  die  Heilungskosten  und  die  Tagesentschädigung,  vorgesehen  für  die  Unfallversicherung  in  der  Landwirtschaft,  Versicherungen  zu  folge  n-  den Bedingungen a  b  zuschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Es  können  nur  diejenigen  Personen  versichert  werden,  die  durch  dieselbe  Kasse ebenfalls gegen Krankheit versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Krankenpflegeversicherung  muss  alle  Mittel  und  Ma  ssnahmen  umfa  s-  sen, die hinsichtlich der besondern Unfallgefäh  r  dung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  Versicherungsleistungen  müssen  für  jeden  Unfall  entrichtet  werden,  ohne  dass  der  Bezugsdauer  in  der  Krankenversicherung  Rechnung  getr  a-  gen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die Beiträge müssen   durch den Betriebsinhaber bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mindestleistungen der Versicherung müssen wie folgt festgesetzt we  r  den:  a)  Im  Todesfall  eine  Kapitalzahlung  von  Fr.  20  000.  –  ,  wenn  die  versicherte  Person  einen  Ehegatten,  m  inderjährige  oder  erwerbsunfähige  Kinder  hi  n-  terlässt;  eine  Kapitalzahlung  in  gleicher  Höhe,  falls  keine  unter  die  vorg  e-  nannten  Kategorien  fallende  Hinterbliebene,  jedoch  Blutsverwandte  in  auf  -  oder absteigender Linie oder Geschwister vorhanden sind;  b)  Bei   Invalidität:  –  Eine    nach    dem    Invaliditätsgrad    abgestufte    Kapitalzahlung,    bis  Fr.  90  000.  –  .  Die  Abstufung  erfolgt  in  der  Weise,  dass  für  jeden  Inval  i-  ditätsgrad von 1 bis 25 Prozent Fr. 400.  –  , für jeden Invaliditätsgrad von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  bis  50  Prozent  Fr.  800.  –    und  für  jeden  Invaliditätsgrad  von  51  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Prozent  Fr.  1200.  –   entschädigt werden. Für Personen, die zur Zeit  des  Unfalls  das  65.  Altersjahr  erfüllt  haben,  kann  die  Kapitalzahlung  auf  die  Hälfte  beschränkt  werden;  unbedeutende  Nachteile,  die  nur  eine  geringe     Behinderung   der   verunfallten   Person   in   der   Ausübung   der  landwirtschaftlichen  Tätigkeit  zu  Folge  haben,  können  unberücksichtigt  bleiben;  –  Ausrüstung  mit  den  notwendigen  Hilfsmitteln  bis  zum  Betrage  von  Fr.  2000.  –  ;  c)  bei  Arbeitsunfähigkeit  vom  14.  Tage  n  ach  dem  Tage  des  Unfalles  an  ein  Taggeld. Dasselbe beträgt:  –  für Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht überschritten haben Fr.  8.  -  ;  –  für  die  übrigen  Versicherten  Fr.  15.  –  ,  zusätzlich  für  Verheiratete,  we  l-  che  die  Haushaltzulage  gemäss  Familienzulage  ordnung  beziehen,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Tage nach dem Tage des Unfalles an Fr. 10.  –  .  Diese  Taggeldleistungen  sind  während  mindestens  zwei  Jahren  ausz  u-  richten und können am Lohn angerechnet werden;  d)  Deckung  der  Heilungskosten  bis  zu  Fr.  8000.  –   je Unfall. Als Heilungs  ko  s-  ten  gelten  die  notwendigen  Auslagen  für  ärztliche  Behandlung,  Arznei,  Krankenhaus und andere zur Heilung dienliche Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dem Departement des Innern obliegt die Anwendung der Unfallversicherung.
                            Dasselbe  trifft  die  notwendigen  Massnahmen,  damit    der  Versicherungspflicht  nachgelebt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beiträge öffentlicher Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Für Bergbauern, die ihre hauptsächlichste Tätigkeit der Landwirtschaft wi d-
                            men, leistet der Kanton einen Beitrag an die Prämien für die zu versichernden  Arbeitnehmer  unter  der  B  edingung,  dass  ihr  reines  Einkommen  die  in  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen  für  landwirtschaftliche  Arbeitnehmer  und  Bergbauern  vorgesehene  Grenze  nicht übersteigt und dass ihr Betrieb im Berggebiet im Sinn  e von Artikel 6 des  erwähnten Bundesgesetzes gel  e  gen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  Der  Beitrag  beträgt  25%  der  Prämie  und  ist  gemäss  den  in  Artikel  2  dieses  Beschlusses vorgesehenen Leistungen begrenzt.  Der Bund gewährt einen gleich hohen Beitrag wie der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Diejenige n Bergbauern, die einen Prämienbeitrag erhalten wollen, haben sich
                            hiefür bei der kantonalen Ausgleichskasse anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die kantonale Ausgleichskasse ist beauftragt, zu prüfen, ob die notwendigen
                            Bedingungen  zum  Bezuge  der  Prämienbeiträge  gemäss  A  rtikel  4  dieses  B  e-  schlusses erfüllt sind. Sie ist zudem zuständig diese Beiträge festzusetzen und  auszubezahlen.  Im  allgemeinen  bezahlt  die  kantonale  Ausgleichskasse  den  Bundes  -    und  den  Kantonsbeitrag  innert  30  Tagen  nach  Erhalt  des  Gesuches  und  zwar  für  e  in  Jahr oder für eine Versicherungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Derjenige, welcher Beiträge erhalten hat, die ihm nicht zustanden, oder auf die
                            er nur zum Teil Anrecht hatte, ist verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Be  i-  träge  der  kantonalen  Ausgleichskasse  zurückzue  rstatten.  Es  kann  der  Vers  i-  cherte von der Verpflichtung der Zurückerstattung enthoben werden, wenn er  guten  Glaubens  war  oder  wenn  die  Zurückerstattung  ihn  in  eine  sehr  schwi  e-  rige Lage versetzen würde.  Das  Recht,  den  Beitrag  zurückzuverlangen,  verjährt  inn  ert  einem  Jahr,  b  e-  rechnet von dem Zeitpunkt an, bei dem die kantonale Ausgleichskasse Kenn  t-  nis  von  der  Angelegenheit  hatte,  spätestens  innert  fünf  Jahren  ab  Bezahlung  des Beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Derjenige, der von seinem Prämienbeitragsrecht nicht Gebrauch gema cht hat,
                            oder derjenige der den ihm zukommenden Beitrag nicht erhalten hat, kann den  ihm zustehenden Betrag verlangen.  Das  Anrecht  auf  Bezahlung  der  nichterhaltenen  Beiträge  erlischt  nach  Ablauf  von  5  Jahren,  berechnet  ab  Ende  desjenigen  Monates,  während  d  em  die  Pr  ä-  mien an die Versicherungsgesellschaft bezahlt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung kann gegen die Entscheide der
                            kantonalen  Ausgleichskasse,  hinsichtlich  Gewährung  von  Prämienbeiträgen,  beim Staatsrat Einsprache erhoben werd  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unfallverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Kontrolle über die Unfallverhütung obliegt dem kantonalen Sozialamt für
                            Arbeitnehmerschutz  und  Dienstverhältnisse.  Dieses  Amt  arbeitet  gemeinsam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -  mit  der  kantonalen  landwirtschaftlichen  Schule  von  Châteauneuf,  den  anderen  kantonalen  landwirtschaftlichen  Stationen  sowie  mit  den  landwirtschaftlichen  Verbänden.  Der  Staatsrat  kann  die  Gemeinde  -  Arbeiterschutzkommission  mit  gewissen  Kontrollaufgaben  betrauen,  wenn  dieselben  in  ihrem  Schosse  Arbeitgeber  und  Angestellte  aufweisen,  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Das kantonale Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse
                            kann, nachdem es die in Artikel 10 der Bundesverordnung vom 9. März 1954  genannte  Beratungsstelle  und  den  Betriebsin  haber  angehört,  Entscheide  b  e-  züglich Massnahmen der Unfallverhütung treffen.  Gegen  diese  Entscheide  kann  innert  30  Tagen  beim  Staatsrat  Beschwerde  eingereicht  werden.  Der  Entscheid  des  Staatsrates  kann  auf  dem  Verwa  l-  tungswege durch einen Rekurs an den Bund  esrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften über die Unfallverhütung nicht
                            eingehalten  werden,  verpflichtet  das  Sozialamt  für  Arbeitnehmerschutz  und  Dienstverhältnisse  den  Betriebsinhaber,  unter  Strafe,  die  gemäss  Artik  el 111,  Absatz  7  des  Bundesgesetzes  über  die  Landwirtschaft  bis  zu  Fr.  300.  –    ang  e-  setzt werden kann, sich den Vorschriften zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.
                            So gegeben im Staatsrate zu Sitten, den 2  . Dezember 1955.  Der Präsident des Staatsrates:  Dr. O. Schnyder  Der Staatskanzler:  N. Roten  Titel und Änderungen  Publikation  In Kraft  V betreffend die Versicherung der Betriebsu  n-  fälle und die Unfallverhütung in der Landwir  t-  schaft vom 2. Dezember 1955  G  S/VS 1955, 195  1.1.1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 19. Mai 1971:  n.W.:   Art. 2  GS/VS 1971, 325  1.1.1972  a  .: aufgehoben;  n  .: neu  ;   n.W  .: neuer Wortlaut