Wassernutzungsgesetz
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Wassernutzungsgesetz (WnG)  Vom 11. März 2008 (Stand 1. Januar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte  (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916  1)  , Art.   45 des Bundesg  esetzes  über  den  Schutz  der  Gewässer  (Gewässerschutzgesetz,  GSchG)  vom  24.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991  2)  ,   Art.   664   Abs.   3   und   962   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuchs   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dezember 1907
                            3)   und die §§   43, 46 und 55 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Nutzung der Gew ässer im Allgemeinen
1.1. Gegenstand und Zuständigkeiten
§ 1 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen ober  -  und unterirdischen Gewä  s-  ser sowie die Inanspruchnahme der Oberflächengewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch    Anwendung  auf  die  Fassung  und  Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonale Zuständigkeiten
                            1   Der  Regierungsrat  ist  zuständig  für  die  Erteilung  der  Konzessionen  für  Wasse  r-  kraftwerke mit 10 oder mehr Megawatt Bruttoleistung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Das  zuständi  ge  Departement  erteilt  die  übrigen  Nutzungsrechte  (Konzessionen  und Bewilligungen). Der Regierungsrat kann in diesen Fällen durch Verordnung auf  seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann für Gewässernutzungen im öffentlichen Interesse die En  t-  eignung der dafür notwendigen Rechte anordnen. Er kann Konzessionen im Verfa  h-  ren der formellen Enteignung widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Spezialverwaltungsgericht  entscheidet  über  Ansprüche  aus  Enteignung  sowie  Entschädigungs  -  und Ausgleic  hsansprüche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten über bestehende  Konzessionen, mit Ausnahme des Entzugs oder der Beschränkung derselben, sowie  über wohlerworbene Rechte an einem öffentlichen Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das  Verwaltungsgericht  entscheidet  über  Entschädigungen  und  Abgeltungen  g  e-  mäss den §§ 7 Abs. 2, 16 und 26 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das  zuständige  Departement  beschafft  und  verwaltet  die  notwendigen  hydrolog  i-  schen Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kommunale Zuständigkeit
                            1   Die Gemeinden unterstützen die k  antonalen Behörden beim Vollzug, insbesondere  durch Kontrolle und Überwachung vor Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bezeichnen eine kommunale Stelle, welche die Aufgaben der Gemeinde sicher-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts
§ 4 Gemeingebr auch
                            1   Die  Nutzung  der  öffentlichen  Gewässer  und  die  Inanspruchnahme  der  Oberfl  ä-  chengewässer stehen jedermann ohne eingeräumtes Nutzungsrecht und gebührenlos  in  dem  Ausmass  zu,  wie  sie  die  Nutzung  des  Gewässers  durch  eine  andere  nut-  zungswillige Person nich  t einschränken oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nutzungsrecht
                            1   Den  Gemeingebrauch  übersteigende  Nutzungen  der  Gewässer  und  Inanspruc  h-  nahmen der Oberflächengewässer bedürfen eines Nutzungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Erteilung,  Änderung,  Erneuerung  und  Übertragung  eines  Nutzungs  rechts  b  e-  steht  kein  Anspruch.  Vorbehalten  bleiben  die  besonderen  Bestimmungen  zur  Nut-  zung von Grundwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Nutzung mit einem Grundstück verbunden, kann das Nutzungsrecht zuguns-  ten  der  jeweiligen  Grundeigentümerin  oder  des  jeweiligen  Grundeigentüm  ers  g  e-  währt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Formen der Einräumung von Nutzungsrechten
                            1   Erteilung, wesentliche Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts bedürfen  a)  einer  Konzession,  wenn  es  um  Wasserkraftnutzungen,  Wasserentnahmen  für  Kühlwasser,  Grundwasserentnahmen  für  die  Trinkwasserversorgung  sowie  die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser geht,  b)  einer Bewilligung in allen übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  geringfügige  Nutzungen  und  solche  besonderer Natur von der Bewilligungspf  licht ausnehmen und eine Meldepflicht für  Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inhalt der Nutzungsrechte
                            1   Die  Konzession  oder  die  Bewilligung  bestimmt  insbesondere  Umfang,  Art  und  Dauer der Gewässernutzung sowie die Regelung der Beendigu  ng und die Verpflic  h-  tungen bei der Beendigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Konzessions-  oder  Bewilligungsbehörde  kann  weitere  Nebenbestimmungen  vorsehen,  namentlich  zur  Regelung  der  Inbetriebnahme,  der  Betriebssicherheit,  der  Haftung für besondere Risiken, der Versicherungspfli  cht, der Aufrechterhaltung der  Trinkwasser  -   und  Energieversorgung,  des  Ableitens  von  Grund-  und  Quellwasser,  der  Genehmigung  von  Wasserlieferungsverträgen,  des  Heimfalls,  des  Rückkaufs,  des Widerrufs und des Rückkaufsrechts bei Übertragungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dauer
                            1   Die Dauer der Konzession beträgt für  a)  Wasserkraftnutzungen in der Regel 60 Jahre,  b)  die  Nutzung  von  Kühlwasser,  Heilquellen  und  Thermalwasser  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Jahre,  c)  Grundwassernutzungen höchstens 30 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Konzessionsbehörde  kann  in  begründeten  Ausnahmefällen  eine  längere  Ko  n-  zessionsdauer bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Dauer der übrigen Nutzungsrechte regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vorübergehende Einschränkungen
                            1   Das  zuständige  Departement  kann  im  öffentlichen  Interesse  Nutzungen  im  G  e-  meingebr  auch  und,  in  ausserordentlichen  Situationen,  Nutzungsrechte  ohne  Ent-  schädigung jederzeit vorübergehend ganz oder teilweise einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einschränkungen, Mehrbelastungen und Widerruf
                            1   Die  Konzessions-    oder  Bewilligungsbehörde  kann  Nutzungsrechte  jederzeit  ohne  Entschädigung  ganz  oder  teilweise  ändern  oder  widerrufen,  wenn  sie  an  wesentl  i-  chen  Mängeln  leiden,  insbesondere  gegen  zwingendes  Recht  verstossen  oder  auf  Irrtum oder Täuschung beruhen, sowie zum Schutz der polizeilichen Güter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungs  rat  kann  die  Konzession  darüber  hinaus  aus  Gründen  des  öffentl  i-  chen  Interesses  auf  dem  Weg  der  Enteignung  ändern  oder  widerrufen,  soweit  die  Konzession nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Konzessionärin  und  der  Konzessionär  müssen  Einschränkungen  und  Mehrbe-  last  ungen  in  der  Ausübung  ihrer  Rechte  ohne  Entschädigung  dulden,  wenn  diese  geringfügig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit ohne Entschädigung ganz  oder teilweise ändern oder widerrufen, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abgaben
                            1   Nutzungsrechte  sind  grundsätzlich  abgabepflichtig.  Dies  gilt  auch  für  Nutzung  s-  rechte, die der Bund in Hoheitsbereichen des Kantons erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat regelt die Abgaben durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung
                            1   Das   zuständige Departement kann von den Nutzungsberechtigten einen Kostenvor-  schuss für die Beurteilung des Gesuchs und Sicherheitsleistungen verlangen für  a)  die Prüfung, Einhaltung und Durchsetzung von Nebenbestimmungen,  b)  die Wiederherstellung des vorherig  en Zustands,  c)  Ersatzvornahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Eintrag im Grundbuch
                            1   Die  Konzessions-  oder  Bewilligungsbehörde  hat  Nutzungsrechte  und  Nebenbe-  stimmungen im Grundbuch anmerken und nach Beendigung wieder löschen zu la  s-  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nutzungsrechte  können,  sofern  sie  Art.  59  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzba  r-  machung    der    Wasserkräfte    (Wasserrechtsgesetz,    WRG)    vom    22.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1916  1)   entsprechen, als Grundstücke in das   Grundbuch aufgenommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inbetriebnahme
                            1   Wasserkraftanlagen  dürfen  erst  nach  einem  befristet  en  Probebetrieb  und  nach  der  Abnahme,  Fassungen  von  Grundwasser,  Thermalwasser  und  Heilquellen  erst  nach  der Abnahme durch das zuständige Departement in Betrieb genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Übertragung und Übergang
                            1   Die  Übertragung  eines  Nutzungsrechts  auf  eine  andere  Person  bedarf  der  Zusti  m-  mung durch die Konzessions  -  oder Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Konzessionen  gilt  als  Übertragung  auch  ein  Wechsel  in  der  wirtschaftlichen  Beherrschung der nutzungsberechtigten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Konzessions-  oder Bewilligungsbehörde   bleibt es im Fall der Übertragung und  des Übergangs vorbehalten, das Nutzungsrecht zu ändern oder im Namen des Ka  n-  tons ein in der Konzession vorbehaltenes Rückkaufsrecht auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Nachteilsabgeltung
                            1   Ergibt  sich  durch  eine  neue  Nutzung  der  Gewässe  r  für  die  Gewässereigentümerin  oder  den  Gewässereigentümer  beziehungsweise  die  bisherigen  Nutzungsberechti  g-  ten ein finanzieller Nachteil (Mehrkosten und Mindererlöse), ist dieser von der neu  nutzungsberechtigten Person in Geld oder durch Sachleistung zu er  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  nutzungsberechtigte  Person  hat  gemäss  den  Bestimmungen  des  Bundesrechts  auch den bei Dritten verursachten Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind mehrere Personen berechtigt, ersetzen sie die nach Absatz 1 und 2 verursac  h-  ten Nachteile solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufsicht und Kontrolle
                            1   Das  zuständige  Departement  übt  die  Aufsicht  über  die  Wassernutzungen  aus.  Die  nutzungsberechtigte  Person  gestattet  dem  zuständigen  Departement,  seinem  Pers  o-  nal  sowie  den  von  ihm  Beauftragten  den  Zutritt  zu  den  betroffenen  Grundstüc  ken,  betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Ende des Nutzungsrechts
§ 18 Rückkauf
                            1   Die  Konzessionsbehörde  kann  sich  bei  der  Erteilung  einer  Konzession  das  Recht  zum  Rückkauf  des  Nutzungsrechts  einschliesslich  der  betriebsnotwendigen  Bauten,  Anlagen und Einrichtungen und des Bodens vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Erlöschen
                            1   Das  Nutzungsrecht  erlischt  mit  Ablauf  seiner  Dauer,  durch  schriftlichen  Verzicht  oder,  soweit  im  Nutzungsrecht  nichts  anderes  festgelegt  ist,  mit  der  Löschung  der  juristischen  Person oder Personengemeinschaft im Handelsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verwirkung
                            1   Die  Konzessions-  oder  Bewilligungsbehörde  kann  Nutzungsrechte  ohne  Entschä-  digung als verwirkt erklären, wenn die nutzungsberechtigte Person  a)  gesetzte  Fristen,  namentlich  diejenigen  f  ür  den  Bau-  und  Betriebsbeginn,  schuldhaft  nicht  einhält  oder  vom  eingeräumten  Recht  innert  der  angesetzten  Frist keinen Gebrauch macht,  b)  die  Nutzung  zwei  Jahre  unterbrochen  hat  und  innert  angesetzter  Frist  nicht  wieder aufnimmt,  c)  gesetzliche  Bestimmun  gen  oder  wichtige  Nebenbestimmungen  der  Konzess  i-  on oder Bewilligung trotz Mahnung verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Heimfall
                            1   Im Fall des Ablaufs, des Verzichts, der Verwirkung oder des Widerrufs einer Ko  n-  zession  ist  die  Konzessionsbehörde  unter  Vorbehalt  des  Bundesrechts  oder  anders  lautender   Konzessionsbestimmungen   berechtigt,   sämtliche   betriebsnotwendigen  Bauten,  Anlagen  und  Einrichtungen  sowie  den  diesen  dienenden  Boden  unentgel  t-  lich im Namen des Kantons zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, betriebsnotwendige Bauten, Anl  a-  gen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in gutem, betriebsfäh  i-  gem Zustand zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  einer  erneuten  Konzessionserteilung  hat  die  nutzungsberechtigte  Person  für  den Verzicht auf den dauernden Heimfall von betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen  und Einrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beim Heimfall kann die Konzessionsbehörde die Vergabe der Konzession und den  Verkauf  der  bestehenden  betriebsnotwendigen  Bauten,  Anlagen  und  Einrichtungen  samt Boden öffentlich ausschreiben. Der Kanton bleibt beim Zuschlag frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vom  Heimfall  ausgenommen  sind  Nutzungen  von  Grundwasser,  die  der  öffentl  i-  chen  Trinkwasserversorgung  oder  der  Brauchwasserversorgung  von  bewilligten,  besonders kapitalintensive  n Betrieben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Rückbau
                            1   Endet  das  Nutzungsrecht  ohne  Heimfall,  hat  die  nutzungsberechtigte  Person  den  ursprünglichen  Zustand  auf  ihre  Kosten  wiederherzustellen,  soweit  das  Nutzung  s-  recht nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Verhältnis des Nutzungsrecht s zu anderen Rechten
§ 23 Mitbenutzung
                            1   Die  nutzungsberechtigte  Person  kann  verpflichtet  werden,  ihre  Bauten,  Anlagen  und  Einrichtungen  andern  Personen  des  privaten  oder  öffentlichen  Rechts  gegen  Entschädigung  zur  Mitbenutzung  zur  Verfügung  zu  stellen,  s  ofern  ihr  daraus  kein  unzumutbarer Nachteil erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Gemeinsames Nutzungsrecht
                            1   Sind  mehrere  bestehende  oder  geplante  Nutzungen  auf  dasselbe  Wasservorko  m-  men angewiesen und sind bei getrennten Anlagen gegenseitige Beeinträchtigungen,  eine unwirtscha  ftliche Ausnutzung des Gewässers oder andere Nachteile vorhanden  beziehungsweise  vorauszusehen,  kann  die  Konzessions  -   oder  Bewilligungsbehörde  eine gemeinsame Nutzung anordnen oder Prioritäten der Nutzung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beteiligten haben für die gemeinsa  men Einrichtungen je nach Interesse aufzu-  kommen und allfällige Vor  -  oder Nachteile gegenseitig angemessen auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Änderung späterer Nutzungsrechte
                            1   Spätere  Nutzungsrechte  können  bei  erheblicher  Beeinträchtigung  früherer  Nut-  zungsrechte ohne En  tschädigung geändert oder widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Änderung früherer oder besserer Rechte; Enteignung
                            1   Frühere  Nutzungsrechte,  nicht  über  den  Gemeingebrauch  hinausgehende  Nutzun-  gen  oder  bessere  Rechte  dürfen  zugunsten  eines  späteren  Nutzungsrechts  aufgeh  o-  ben, beschränkt oder geändert werden, wenn öffentliche Interessen es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  aus  der  Aufhebung  oder  Beschränkung  erwachsende  finanzielle  Nachteil  ist  von  der  bevorteilten  Person  in  Geld  oder  durch  Sachleistung  zu  ersetzen,  soweit  nach  den  Bestimmu  ngen  über  den  Widerruf  Entschädigung  geschuldet  wird.  Unter  mehreren bevorteilten Personen besteht Solidarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit  der  Erteilung  einer  Konzession  wird  das  Enteignungsrecht  für  die  darin  mit  genügender  Bestimmtheit  festgelegten,  im  öffentlichen  Interesse  liegenden  Bauten  und Anlagen eingeräumt. Bei der Auflage der Planentwürfe ist auf diese Rechtsfolge  aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Verfahren
§ 27 Projektierungsbewilligung
                            1   Das zuständige Departement kann eine Projektierungsbewilligung erteilen. Es hört  vor    dem  Entscheid  die  Gemeinde  und  die  betroffenen  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Projektierungsberechtigten sind befugt, die in Frage kommenden Grundstücke  zu betreten und die erforderlichen Arbeiten und Untersuchungen im Zusammenhang  mit   der Projektierung einer Baute vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  haben  den  finanziellen  Nachteil  zu  ersetzen,  der  den  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümern  in  der  Benutzung  und  Bewirtschaftung  der  Grundstücke  daraus entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Projektierungsbewilligung  ist  je  na  ch  Umfang  des  Projekts  auf  maximal  fünf  Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann sie verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aus  der  Projektierungsbewilligung  kann  kein  Recht  auf  Erteilung  des  Nutzung  s-  rechts abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Gesuch, Auflage und Einsprache
                            1   Ges  uche  um  Erteilung,  Änderung,  Erneuerung  oder  Übertragung  eines  Nutzung  s-  rechts sind beim zuständigen Departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses veröffentlicht die Gesuche und legt sie während 30 Tagen öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unter Vorbehalt des Bundesrechts genügt eine A  nzeige, wenn vom Vorhaben nur  wenige Personen betroffen sind. Das zuständige Departement kann von der Auflage  absehen, wenn keine Drittinteressen berührt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vor  Veröffentlichung  des  Gesuchs  hat  die  gesuchstellende  Person  Bauten  und  zu  enteignendes Lan  d zu profilieren und auszustecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wer  ein  schutzwürdiges  eigenes  Interesse  besitzt,  kann  innerhalb  der  Auflagefrist  Einsprache  bei  der  Konzessions  -   oder  Bewilligungsbehörde  erheben.  Wer  keine  Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Ein - oder zweistufiges Verfahren und Koordination
                            1   Sind  zur  Ausübung  der  Nutzungsrechte  bewilligungspflichtige  Bauten,  Anlagen  und Einrichtungen vorgesehen, gilt Folgendes:  a)  Für  Wasserkraftanlagen  und  Wasserbauvorhaben  an  öffentlichen  Gewässern  erfolgt  ein  einstufiges,  kantonales  Verfahren,  das  die  Prüfung  der  Nutzung  sowie der dafür benötigten Bauten, Anlagen und Einrichtungen umfasst.  b)  Für  Wasserkraftanlagen,  die  der  Umweltverträglichkeitsprüfung  unterliegen,  kann  die  Konzessionsbehörde  auf  vorgängigen  Antrag  der  gesuchstellenden  Person anstelle des einstufigen Verfahrens ein getrenntes, kantonales Konzes-  sions  -  und Projektgenehmigungsverfahren durchführen.  c)  Bei  den  übrigen  Nutzungsrechten  koordiniert  der  Gemeinderat  das  Wa  s-  sernutzungs  -   mit  de  m  Baubewilligungsverfahren  nach  den  baugesetzlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Nutzung der Wasserkraft
§ 30 Einstauentschädigung
                            1   Die nutzungsberechtigte Person hat den Energieausfall zu dulden, der ihr durch die  Regelung des Wasserstands eines anderen Nutzungsrechts entsteht. Die andere nu  t-  zungsberechtigte Person hat sie dafür zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten in den Konzessionen der betroff  e-  nen Nutzungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Entschädigung  ist  auch  dann  noch  geschuldet,  wenn  das  durch  den  Einstau  belastete Nutzungsrecht erneuert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wasserentnahmen und -einleitungen
                            1   Die  Nutzungsberechtigten  haben  Wasserentnahmen  bis  1   %  der  Ausbauwasser-  menge  sowie  Abwassereinleitungen  in  Ober  -   und  Unterwasserkanäle  und  in  Sta  u-  strecken zu dulde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Wasserzins
                            1   Die  Nutzungsberechtigten  haben  einen  alljährlichen  Wasserzins  im  Rahmen  des  Bundesrechts zu bezahlen. Der Grosse Rat regelt den Wasserzins durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mindestens 5 % des jährlichen Wasserzinsertrags sind für die Renaturierung, Ve  r-  netzung und ökologische Aufwertung der Gewässer zu verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übrige Nutzungen
3.1. Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
§ 33 Grundwassernutzung; Begriff
                            1   Als  Grundwassernutzung  gelten  insbesondere  Grundwasserentnahmen,  Einleitu  n-  gen  ins  Grundwasser  sowie  Eingriffe  und  Veränderungen  innerhalb  des  Grundwa  s-  serleiters.  Der  Grundwassernutzung  gleichgestellt  sind  die  Fassung  und  Nutzung  von Heilquellen und Thermalwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Besondere Einschränkungen
                            1   Die  Nutzungsberechtigten  sorgen  für  einen  haushälterischen  Umgang  mit  dem  Grundwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  drohendem  Wassermangel  können  die  Gemeinden  den  Wasserverbrauch  für  die   der   Trinkwasserversorgung   untergeordneten   Bedürfnisse   entschädigungslos  einschränken oder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement kann zum Schutz vor Übernutzung des Grundwassers  die Entnahmemenge beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Erneuerung beziehungsweise Übertragung
                            1   Dient die Nutzung von Grundwasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder  der  Brauchwasserversorgung  eines  bewilligten,  besonders  kapitalintensiven  B  e-  triebs, besteht ein Anspruch auf Erneuerung beziehungsweise Übertragung des Nut-  zungsrechts, wenn ein ordnungsgemässer Betrieb sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Nutzung des Oberflächenwassers
§ 36 Wasserentnahme, -rückgabe und -einleitung; Begriff
                            1   Als Nutzung des Oberflächengewässers gilt insbesondere die Nutzung von Wasser  zu Wärme-  oder Kühlzwecken, zur Wasserversorgung, als industrielles oder gewer  b-  liches  Brauchwasser,  zur  Grundwasseranreicherung,  für  Bewässerungen  sowie  zur  Speisu  ng von Weihern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Wasserentnahme  gleichgestellt  sind  Rückgabe  und  Einleitung  von  Wasser  in  ein Oberflächengewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Besondere Einschränkungen
                            1   Das  zuständige  Departement  erteilt  Nutzungsrechte  für  Wasserentnahmen  nur  bei  Fliessgewässern,  deren  N  iederwassermenge  (Abflussmenge  Q
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            347  )  grösser  ist  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  l/s.  Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  Ausnahmen  vorsehen,  wenn  be-  sondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegen  mehr  Gesuche  für  Wasserentnahmen  vor,  als  bewilligt  werden  können,  schränkt  da  s  zuständige  Departement  die  Entnahmemengen  und  Entnahmezeiten  bestehender Nutzungsrechte ein (Kehrordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Entnahme durch Feuerwehr und Zivilschutz
                            1   Feuerwehr und Zivilschutz können im Not  -   und Übungsfall ohne Bewilligung und  gebührenfrei  Wasser  entnehmen.  Im  Übungsfall  muss  eine  angemessene  Restwas-  sermenge gewährleistet bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Inanspruchnahme des Oberflächengewässers
§ 39 Begriff
                            1   Als Inanspruchnahme des Oberflächengewässers gelten insbesondere  a)  Bauten  jeder  Art  wie  Plätze,  Gebäude,  Boo  tsstationierungen  und  zugehörige  Anlagen,  Stege,  Flösse,  Überbrückungen,  ober  -   und  unterirdische  Leitungen,  Ein  -  und Ausleitbauwerke, Geleiseanlagen, Eindolungen und Eindeckungen,  b)  Ablagerungen in und Auffüllungen von Gewässergebiet,  c)  Materialentnahmen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
§ 40 Verwaltungszwang
                            1   Wird  ein  unrechtmässiger  Zustand  geschaffen,  kann  das  zuständige  Departement  die Einstellung von Nutzungen und Arbeiten sowie die Herstellung des rechtmäss  i-  gen  Zustands,  insbesondere  die  Beseitigung  oder  Änderung  rechtswidriger  Bauten,  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Verwaltungsstrafe
                            1   Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  Gewässer  nutzt,  ohne  über  ein  Nutzungsrecht  zu  verfügen, oder in anderer Weise diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vo  r-  schriften,  Verfügungen   und   Entscheiden   zuwiderhandelt,   wird   mit   Busse   bis  Fr.   50'000.  – bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An  Stelle  einer  juristischen  Person  oder  einer  Kollektiv  -   oder  Kommanditgesel  l-  schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten  han  deln  sollen.  Können  diese  nicht  ohne  unverhältnismässigen  Untersuchungsauf-  wand  festgestellt  werden,  wird  die  juristische  Person  oder  die  Gesellschaft  zur  B  e-  zahlung der Busse verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im  Übrigen  finden  die  B  estimmungen  des  allgemeinen  Teils  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuchs  1)   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Strafverfahren
                            1   Für  Untersuchung  und  Beurteilung  der  Übertretungen  dieses  Gesetzes  sind  die  strafrichterlichen Behörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 43 Übergangsrecht
                            1   Dieses  Gesetz  findet  auch  Anwendung  auf  im  Zeitpunkt  seines  Inkrafttretens  b  e-  reits bewilligte beziehungsweise erlaubte Gewässernutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  im  Zeitp  unkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  in  Kraft  stehende  Konzessi  o-  nen für Gewässernutzungen gilt bis zu deren Ende das alte Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bestehende  Fassungen  und  Nutzungen  von  Heilquellen  und  Thermalwasser  k  ommt  dieses  Gesetz  zur  Anwen-  dung  bei  künftigen  Übertragungen  beziehungsweise  Übergängen,  spätestens  jedoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer  ein  öffentliches  Gewässer  nutzt  oder  ein  Oberflächengewässer  in  Anspruch  nimmt,  ohne  dafür  berecht  igt  zu  sein,  hat  ungeachtet  der  Dauer  des  Bestehens  der  Nutzung ein nachträgliches gebührenpflichtiges Bewilligungsverfahren zu durchla  u-  fen.  Dabei  ist  das  Rechtsverhältnis  umfassend  zu  regeln,  insbesondere  das  Eige  n-  tum, die Unterhalts  -  und Sanierungspflich  ten sowie die Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Nach  bisherigem  Recht  anerkannt  bleiben  die  bestehenden  wohlerworbenen  Nut-  zungsrechte  im  als  altrechtlich  beziehungsweise  ehehaft  anerkannten  Umfang.  Die  nutzungsberechtigte  Person  ist  für  den  Nachweis  des  alten  Rechts  beweispflichti  g.  Bei  einer  Übertragung  beziehungsweise  einem  Übergang  kann  das  zuständige  D  e-  partement das Recht angemessen befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  Anerkennung  nach  Absatz  5  fällt  ohne  Entschädigung  ganz  oder  teilweise  dahin, wenn  a)  die  nutzungsberechtigte  Person  das  Nutzungsr  echt  während  10  Jahren  ganz  oder teilweise nicht ausgeübt hat,  b)  die Nutzungsanlage in wesentlichen Teilen nicht mehr besteht,  c)  die Nutzungsanlage verlegt wird,  d)  der Nutzungszweck ändert,  e)  die nutzungsberechtigte Person ausdrücklich auf sie verzicht  et.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung  von  §  13  durch  den  Bund  und  nach  unbenütztem  Ablauf  der  Referendumsfrist  be-  ziehungsweise nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regie  rungsrat den Zei  t-  punkt des Inkrafttretens.  Aarau, 11. März 2008  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokollführer  i.V.  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 19. Mai 2008  Ablauf der Referendumsfrist: 18. August 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 vom Bund genehmigt am: 5. Juni 2008
                            Inkrafttreten: 1. September 2008  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 4. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.05.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2011/6 - 7
24.05.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 2 eingefügt AGS 2011/6 - 7
06.12.2011 01. 01.2013 § 2 Abs. 3 geändert AGS 2012/5 - 2
21.06.2016 31.12.2016 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 3
21.06.2016 31.12.2016 § 2 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2016/7  -  3
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2016 01.01.2017 § 32 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 12
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Elemen  t  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 21.06.2016 31.12.2016 geändert AGS 2016/7 - 3
§ 2 Abs. 1
                            bis  21.06.2016  31.12.2016  eingefügt  AGS 2016/7  -  3