Entscheid betreffend den Schutz des Feuchtbiotops Brigerbad, Gemeinde Brig-Glis
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Feuchtbiotops  Brigerbad, Gemeinde Brig-Glis  vom 18.05.2005 (Stand 01.07.2005)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Ja  -  nuar 1991;  eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 08. November 2002;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Feuchtbiotop "Brigerbad von kantonaler Bedeutung wird zum Natur  -  schutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplans, der  dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Brig-Glis gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Feuchtgebietes bezweckt:  a)  die ungeschmälerte Erhaltung des Feuchtbiotops mit seiner speziellen  Flora und Fauna;  b)  die Revitalisierung und ökologische Aufwertung;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verhinderung schädigender Einwirkungen jeglicher Art;  d)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement   ergreift  die für  die ungeschmälerte  Erhaltung  des  Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba  -  rungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner In  -  taktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbe  -  sondere:  a)  Bauten, Arbeiten und Anlagen aller Art;  b)  das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;  c)  die Schädigung der Tier und Pflanzenwelt;  d)  das Verlassen der Wege;  e)  das Entfachen von Feuer;  f)  das Fällen von Hochstammbäumen, Hecken, Gebüschen und Sträu  -  chern;  g)  das Umbrechen von Naturwiesen;  h)  das Aussetzen und Füttern von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;  i)  das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);  j)  Terrainveränderungen, Materialablagerungen und andere nicht mit  dem Schutzziel vereinbare Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Revita  -  lisierung, Pflege und ökologischen Aufwertung des Biotops, sowie für wis  -  senschaftliche Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der im beigelegten Katasterplan bezeichneten Pufferzone ist  eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Terrainveränderun  -  gen und Einsatz von Dünger und Pestiziden aller Art gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Parzelle 2583 ist eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Benützung und der Unterhalt der durch das Schutzgebiet führenden  Wasserleitung bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Arbeiten, die zum Betrieb und Unterhalt der Hochspannungsleitung Chip  -  pis-Mörel (inkl. Mast Nr. 133) notwendig sind, bleiben gewährleistet. Im  Weiteren wird die Leitungsbetreiberin berechtigt, die die Leitung gefährden  -  den Bäume und Sträucher unter vorheriger Anzeige an den Grundeigentü  -  mer und die Dienststelle für Wald und Landschaft zu entfernen, zu kappen  oder auszuasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind  verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der  Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafe
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige  Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und  Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden am Naturschutzgebiet trägt die Kosten der  Wiederinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2005  01.07.2005  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.05.2005  01.07.2005  Erstfassung  BO/Abl. 26/2005