Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors "Flesch", Gemeinde Goppisberg
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Hochmoors  "Flesch", Gemeinde Goppisberg  vom 18.12.1996 (Stand 17.01.1997)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom I.  Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch-  und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Ob  -  jekt Nr.420, Flesch);  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen   das   Gesetz  betreffend   die  Ausführung   des   Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen   die   Bestimmungen   von  Artikel   186   des   Einführungsgesetzes  zum Zivilgesetzbuch vom 12. Mai 1912;  auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Hochmoor   Flesch,   gelegen   auf   Gebiet   der   Gemeinde   Goppisberg,  welches die Parzellen Nrn. 176, 177, 178, 180, 181, 182, 184, 207 und 210  umfasst,  wird zum Naturschutzgebiet  erklärt.  Massgebend ist der Auszug  des   Katasterplanes,   der   dem   Originaltext   des   vorliegenden   Entscheides  beigelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG  als Schutzzone auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die Erhaltung dieses Feuchtbiotops von nationaler Bedeutung;  b)  den Schutz der typischen Pflanzen und Tiere dieses Biotops;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Verhinderung   schädigender   Einwirkungen,   insbesondere   einer  Überdüngung;  d)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Wert  des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das   Departement   ergreift   die   für   die   ungeschmälerte   Erhaltung   des  Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba  -  rungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet sind untersagt:  a)  jegliche Bauten und Arbeiten;  b)  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;  c)  das Betreten der Moorflächen;  d)  die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt;  e)  das Erweitern oder Anlegen von Kulturen;  f)  Drainagen oder künstliche Wasserzuführungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Landwirtschaft
                            1  Die bisherige Mähnutzung der Wiesen im Randbereich des Schutzgebie  -  tes ist gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausnahmen
                            1  Ausnahmebewilligungen   können   vom   Departement   zur   Erhaltung   und  Pflege des Hochmoors und für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Das  Forst-   und  Naturschutzpersonal  sowie  die  Wild-  und  Flurhüter   sind  verpflichtet,  jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von Artikel 4  der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafen
                            1  Widerhandlungen   gegen   diesen   Entscheid   werden   durch   das   Departe  -  ment   oder   den  Richter   gemäss   den  Bestimmungen   des  Bundesgesetzes  über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wie  -  derinstandstellung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.1996  17.01.1997  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 3/1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.12.1996  17.01.1997  Erstfassung  BO/Abl. 3/1997