Reglement über die Wege des Freizeitverkehrs
                            Reglement  über die Wege des Freizeitverkehrs  (RWFV)  vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs vom 14. Sep  -  tember 2011 (GWFV);  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Staatsrat
                            1  Der   Staatsrat   ist   die  zuständige   Instanz   für   die  Klassierung   der   Haupt-  und   Nebenwanderwegnetze   sowie   der   kantonalen   Wanderrouten.   Er   ist  ebenso   zuständig   für   die   Genehmigung   der   neuen   oder   abgeänderten  Wege   des   Freizeitverkehrs   im   Sinne   des   Gesetzes   (Wege)   und   ihrer  Ersatzmassnahmen   sowie  für   die  Bewilligung  von  Bauwerken  im  Zusam  -  menhang mit den Wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fachstellen und mit der Verfahrensführung beauftragte Dienst -
                            stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Erarbeitung des generellen Konzepts sowie für die Klassierung  und   Planung   der   Wege   zuständige   Fachstelle   ist   jene,   welche   mit   der  Raumplanung beauftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  für   die  Subventionierung,   für   die Aufsicht   betreffend   die  Kennzeich  -  nung, Unterhalt und Erstellung von Bauwerken sowie für die Überprüfung  und  Kontrolle  der  Änderungen  und  Ersatzmassnahmen   zuständige  Fach  -  stelle ist jene, welche mit den Strassen beauftragt ist.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Rechtsdienst   des   für   die  Strassenpläne   zuständigen   Departements  wird beauftragt, alle anwendbaren Verfahren durchzuführen und zu koordi  -  nieren sowie dem Staatsrat einen Entscheidentwurf zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beratung und Grundlagenbeschaffung
                            1  Die Fachstellen unterstützen und beraten die Dienststellen des Kantons,  die Gemeinden, Bezirke, Regionen und Fachorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten insbesondere mit der Walliser Dachvereinigung für Wander  -  wege zusammen, der namentlich die Erarbeitung von Projekten neuer, ab  -  geänderter oder ersetzter Wege und die Planung der Kennzeichnung über  -  tragen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Klassierung der Fuss- und Wanderwege
                            1  Die Klassierung der Fuss- und Wanderwege (Haupt- und Nebenwander  -  wegnetze,   kantonale   Wanderroute)   wird   im   Rahmen   der   Projekte   neuer  oder   abgeänderter   Wanderwege,   deren   Klassierung   Teil   des   Genehmi  -  gungsentscheides   bildet,   durch   die  Fachstelle   vorgeschlagen,   welche  mit  der Raumplanung beauftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Bedarfsfall überprüft und mindestens alle zehn Jahre nachge  -  führt.   Der Staatsrat  kann die  Klassierung  nach Anhörung  der Gemeinden  und der betroffenen Dienststellen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umschreibungen der Wegkategorien des Hauptwanderwegnetzes ste  -  hen im Anhang zu diesem Reglement und bilden integrierender Bestandteil  desselben. Die kantonalen Wanderrouten beinhalten Wege, welche für den  Kanton von besonderer Bedeutung sind; sie können dazu dienen, charakte  -  ristische   Orte,   und   insbesondere   weit   auseinander   liegende   Teile   des  Kantons, zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Änderungen und Ersatzmassnahmen
                            1  Lediglich  bedeutende  Änderungen,  die  allenfalls  mit  Ersatzmassnahmen  einhergehen   können,   sind  dem   Genehmigungsverfahren   für   Wege   unter  -  stellt.   Kleinere  Änderungen,   die  keine  Korrektur   der   Wegpläne  erfordern,  fallen in die Zuständigkeit der Fachstelle, die für die Planung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als bedeutende Änderungen gelten insbesondere Neuanlagen, die Aufhe  -  bung und Verlegung von Wegen, und im besonderen Fall der Wanderwege,  der Einbau eines Deckbelages auf längeren Wegstrecken, der für die Fuss  -  gänger ungeeignet ist (insbesondere Asphalt, Teer oder Zement).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wegpläne
                            1  Das Dossier der öffentlichen Auflage beinhaltet einen technischen Bericht,  einen Situationsplan im Massstab 1:25'000 mit eingezeichneten Überlage  -  rungen und Kreuzungen der Wege, den betreffenden Wegplan mit den Än  -  derungen, den neuen Wegplan nach Vornahme der Änderungen und gege  -  benenfalls die Dokumente der geplanten Bauwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wegpläne sind in der Regel im Massstab 1:10'000 zu erstellen. Der  Massstab der Katasterpläne empfiehlt sich für die Bauzonen oder Siedlun  -  gen, wenn die Situation anhand der Pläne im Massstab 1:10'000 nicht aus  -  reichend beurteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bauwerke die eine Genehmigung der Pläne erfordern
                            1  Jedes Bauwerk von einem gewissen Ausmass, selbst wenn es auf einzel  -  ne  Punkte   beschränkt   ist,   das Auswirkung  auf   die  Raumplanung  und  die  Umwelt hat, wie etwa eine Brücke, ein Steg oder eine Anlage, der Belag,  die  Verbreiterung  eines  Wegabschnittes oder bedeutende Aufschüttungen  und Abtragungen, erfordert eine Genehmigung der Pläne. Der Rechtsdienst  des für die Strassenpläne zuständigen Departements entscheidet je nach  Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausnahme   bilden   die  Unterhalts-   und   Wiederherstellungsmassnah  -  men sowie  Bauten von  geringem Ausmass oder geringer Auswirkung,  für  die das Einverständnis des Grundeigentümers jedoch erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dossier der öffentlichen Auflage soll in fünf Exemplaren folgende Un  -  terlagen enthalten:  a)  den Situationsplan im Massstab 1:25'000 mit Angabe des Standortes  des vorgesehenen Bauwerkes;  b)  den detaillierten Bauplan des Bauwerkes im Massstab 1:1’000 (evtl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:2'000);  c)  grundsätzlich mindestens drei verschiedene Querprofile im Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:10;  d)  den  technischen  Bericht   oder  eine  Begründung  des  zu  erstellenden  Bauwerkes mit Angabe der Auswirkungen auf die Raumplanung und  die Umwelt sowie der Baukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erstellung der Dossiers
                            1  Die für die  Planung zuständige Fachstelle berät  die  Gemeinden  bei der  Erarbeitung des öffentlich aufzulegenden Dossiers des neuen oder geän  -  derten   Weges   und   informiert   den   mit   den   Strassenplänen   beauftragten  Rechtsdienst für das weitere Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der mit den Strassenplänen beauftragte Rechtsdienst berät im Einverneh  -  men mit der für die Planung zuständigen Fachstelle die Gemeinden bei der  Erarbeitung des öffentlich aufzulegenden Dossiers,  wenn dieses ein Bau  -  projekt enthält oder einer namentlich umweltrechtlichen Spezialbewilligung  bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Koordination der Verfahren
                            1  Bedarf die Erstellung eines mit einem Weg verbundenen Bauwerkes von  verschiedenen   Behörden   zu   erlassende   Entscheide,   die   in   enger   Bezie  -  hung   zum   Bauwerk   stehen,   sind   diese   im   als   massgeblich   betrachteten  Plangenehmigungsverfahren   für   Strassen   durch   die   zuständige   Behörde  materiell und formell zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zwecke und wenn die verschiedenen Bewilligungen der kanto  -  nalen  Zuständigkeit   unterliegen,   leitet   der  mit   den  Strassenplänen  beauf  -  tragte Rechtsdienst das Instruktionsverfahren, holt alle Stellungnahmen der  betroffenen   Organe   und   Behörden   sowie  allenfalls  die  verbindlichen   Vor  -  meinungen betreffend die Sonderbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat wiegt sämtliche vorhandenen Interessen gegenseitig ab und  integriert  in seinem Gesamtentscheid alle in Bezug auf das Bauobjekt zu  erlassenden kantonalen Bewilligungen derart, dass gegen seinen Entscheid  nur   ein   einziger   Rechtsmittelweg   offen   steht.   Sollte   diese   Konzentration  nicht möglich sein, achtet er darauf, dass die getrennt erlassenen Entschei  -  de sich nicht widersprechen und dass sie gleichzeitig mit seinem Entscheid  eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pflichten und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ersatzvornahme
                            1  Ist die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe bei der Erstellung der Wegplä  -  ne, bei der Einrichtung der Kennzeichnung, bei der Errichtung von Bauwer  -  ken, beim Ersatz oder bei der Erhaltung von Wegen in Frage gestellt und  werden   dadurch   öffentliche   Interessen   beeinträchtigt,   so   kann   das   hiefür  zuständige Departement nach fruchtloser Mahnung auf Kosten des Verant  -  wortlichen  Wiederherstellungs-   und  Ersatzmassnahmen   beschliessen  und  ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unkultivierter Boden
                            1  Als unkultivierter Boden im Sinne des Gesetzes gelten die Wälder, die Alp  -  weiden und andere nicht oder extensiv genutzte Böden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschlossen sind Mähwiesen, Obstgärten und Böden, die sich für eine  intensive Bewirtschaftung eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unentgeltlicher Durchgang
                            1  Die   Verpflichtung   der   Gemeinden,   Burgergemeinden   und   des   Staates,  den unentgeltlichen Durchgang zu gestatten, hat Geltung für die in den ge  -  setzeskonform   genehmigten   Plänen   verzeichneten   Wege   und   für   die   im  entsprechenden Verfahren genehmigten Änderungen und Ersatzmassnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Entschädigung durch den Verursacher von Ersatz  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Subventionierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitragsberechtigung
                            1  Beitragsberechtigt   sind  in  der   Regel  nur  Arbeiten   an  den  innerhalb  des  Kantons gelegenen Wanderwegen. Vorbehalten bleiben, interkantonale und  internationale Projekte mit pauschaler Kostenaufteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an Projekte und Aktionen mit interkantonaler oder internationaler  Bedeutung werden nur ausgerichtet, wenn der Nachweis der nötigen Koor  -  dination und Zusammenarbeit für die Erhaltung und den Unterhalt der sub  -  ventionierten Wege erbracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beiträge für das Hauptnetz und die kantonalen Wanderrouten
                            1  Beitragsgesuche für  die  Planung,  Anlage,  Instandstellung,  Verbesserung  und Kennzeichnung der Wanderwege sind von der Gemeinde mit den nöti  -  gen Projektunterlagen der Fachstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der von den Gemeinden getroffenen Vereinbarungen werden  regionale   oder   kantonale   Fachorganisationen   als   Gesuchsteller   und   Bei  -  tragsempfänger anerkannt. Die auftragserteilenden Gemeinden bleiben je  -  doch für die rechts- und zweckskonforme Beitragsverwendung verantwort  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beiträge an private Organisationen
                            1  Private Organisationen, die für ihre Tätigkeit um einen Staatsbeitrag nach  -  suchen, müssen ihr Gesuch bei der für die Subventionierung zuständigen  Fachstelle bis zum 31. März des Vorjahres mit der nötigen Begründung un  -  ter Beilage ihres Arbeitsprogramms und Budgets einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitragsgewährung
                            1  Die Beiträge werden mit der Genehmigung der Projekte, Arbeitsprogram  -  me und Kostenberechnung zugesichert. Die Auszahlung der Projektbeiträ  -  ge erfolgt aufgrund der Teil- und Gesamtabrechnung entsprechend den im  Budget bewilligten Mitteln. Globalbeiträge an Fachorganisationen werden in  halbjährlichen Raten ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuchsteller und Beitragsempfänger haben der Fachstelle alle erfor  -  derlichen Auskünfte für die Beurteilung der Gesuche und die Kontrolle der  Beitragsverwendung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übergangsbestimmungen
                            1  Das GWFV und dieses Reglement sind anwendbar auf alle beim Inkraft  -  treten dieser Vorschriften eingereichten Gesuche und hängigen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Umsetzung der vom GWFV vorgesehenen Übergangsbestimmungen  kommen die folgenden Vorschriften zur Anwendung:  a)  für Wanderwege muss kein Antrag auf Anerkennung gestellt werden;  b)  für   Fahrradrouten   (Radstreifen/Radwege)   und   Rollerskate-Pisten,  welche von der für die Strassensignalistation zuständigen kantonalen  Behörde genehmigt worden sind, haben die Gemeinden innerhalb von  zwei Jahren einen Antrag auf Anerkennung zu stellen, dem eine Kopie  des   Genehmigungsentscheids   und   der   genehmigten   Pläne   beizule  -  gen ist. Der Rechtsdienst des für die Strassenpläne zuständigen De  -  partements anerkennt daraufhin diese Wege. Dasselbe Vorgehen gilt  für die nach dem Strassengesetz genehmigten Mountainbike-Pisten;  c)  für alle anderen Wege ist innerhalb von fünf Jahren ab Inkrfafttreten  des GWFV ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Ausnahmen kön  -  nen gewährt  werden, wenn der Weg bereits öffentlich aufgelegt und  interessierten Dritten die Möglichkeit zu Einsprachen gegeben worden  ist,   wenn   die   zuständigen   Fachstellen   angehört   worden   sind   und  wenn  ein  rechtskräftiger   Entscheid  der   für   die  Strassensignalisation  zuständigen kantonalen Behörde vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement hebt jenes vom 29. März 2006 auf und tritt am 1. Janu  -  ar 2012 in Kraft.  A1 Anhang 1 zu Artikel 4 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Wegkategorien des Hauptwanderwegnetzes
                            1  Wegkategorien des Hauptwanderwegnetzes:  a)  internationale und interkantonale Verbindungen sind Wanderwege, die  aus dem Wallis ins benachbarte Ausland oder in andere Kantone füh  -  ren und beidseits der Grenze als solche klassiert und gekennzeichnet  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nationale und kantonale Wanderrouten sind Wanderwege, welche als  Bestandteil   eines   mehrtägigen   Wanderprogramms   im   Kanton   oder  grenzüberschreitend gekennzeichnet sind und unterhalten werden;  c)  Wandertouren   der   Bergmassive   sind   Wanderwege,   die   zu   einem  mehrtägigen   Rundgangwanderprogramm   gehören,   das   durch   einen  besonderen geographischen Reiz charakterisiert ist. Sie sind gekenn  -  zeichnet   und gesichert  und  bieten angemessene  Zugangs- und Be  -  herbergungsmöglichkeiten. Ihre Darstellung erfolgt mittels eines Sym  -  bols, und sie sind Gegenstand einer spezifischen offiziellen Informati  -  on;  d)  Wanderwege in besonders schöne Gebiete sind Wege in Natur- und  Landschaftsschutzgebiete sowie zu Aussichtspunkten, deren kommu  -  nale, kantonale oder nationale Bedeutung in homologierten Nutzungs  -  plänen ausgewiesen ist. Ausgenommen sind Wege, deren Aufnahme  ins Hauptwanderwegnetz mit den Schutzzielen des betreffenden Ge  -  bietes nicht vereinbar ist;  e)  Wanderwege   zu   historischen   und   kulturellen   Stätten   sind   Wege   zu  Stätten,   deren  geschichtliche  und  kulturelle  Bedeutung   von  den  zu  -  ständigen kantonalen Stellen anerkannt ist. Ins Hauptwanderwegnetz  aufzunehmen   sind  ebenfalls  die  in  den  amtlichen  Inventaren   aufge  -  führten historischen Wegstrecken;  f)  Pass-Wanderwege   sind   Wanderwege,   die   Orte   benachbarter   Täler  verbinden und in der Landeskarte 1:25'000 als Wege oder Pfade ein  -  gezeichnet sind;  g)  Suonen-Wanderwege sind Wege entlang von Suonen (Wasserleitun  -  gen), deren Wasserführung entlang der begehbaren Wegstrecken im  Rahmen   der   technischen   Möglichkeiten   und  finanziellen Tragbarkeit  offen gehalten wird;  h)  Wanderwege an wichtigen Uferzonen sind Wege, die offenen Gewäs  -  sern folgen und auf dem überwiegenden Teil der Strecke den Sicht  -  kontakt zum Wasser gewährleisten;  i)  Wanderwege zu touristischen Anlagen und öffentlichen Verkehrshalte  -  stellen sind Wege, welche die Verbindung vom Hauptwanderwegnetz  zu öffentlichen Transportmitteln mit regelmässigem Fahrplan herstel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2017  01.01.2017  Art. 2 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.12.2011  01.01.2012  Erstfassung  BO/Abl. 52/2011