Verordnung über die Förderung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen
                            -  1  -  Verordnung  über die Förderung der Gesundheit und  die Verhütung von Krankheiten und Unfällen  vom 26. März 1997  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996, namentlich den fün  f-  ten Abschnitt;  auf Antrag des Gesun  dheitsdepartements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Inhalt
                            1  Mit  dieser  Verordnung  werden  die  Bestimmungen  des  Gesundheitsgesetzes  vom  9.  Februar  1996  (nachfolgend:  das  Gesetz),  die  sich  mit  der  Förderung  der  Gesundheit  und  der  V  erhütung  von  Krankheiten  und  Unfällen  befassen,  ausgeführt und ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat namentlich zum Inhalt:  a)  die Erziehung zur Gesundheit;  b)  den Schutz von Mutter und Kind;  c)  die schulärztlichen Tätigkeiten und die Schulzahnpflege;  d)  die psychische Gesun  dheit;  e)  die Verhütung von Alkoholismus und anderen Suchtkrankheiten;  f)  die Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskran  k  heiten;  g)  die Verhütung von anderen Krankheiten, deren Verbreitung stark zunimmt;  h)  die Unfallverhütung;  i)  die Arbei  tsmedizin und die Arbeitshygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Programme zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankhe  i-  ten  und  Unfällen  im  Sinne  dieser  Verordnung  haben  die  Erarbeitung  und  die  Umsetzung  von  Massnahmen,  namentlich  in  den  nachstehend  au  fgeführten  Bereichen, zum I  n  halt:  a)  Information  und  Erziehung  der  Bevölkerung  in  Bezug  auf  Gesundheit  s-  probleme und Mittel zu deren Verhütung;  b)  frühzeitige Erkennung von Gesundheitsproblemen;  c)  präventive oder frühzeitige Behandlung von Gesundheitsprobl  emen;  d)  Unterstützung und Beratung von direkt betroffenen Personen;  e)  epidemiologische Forschung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  f)  Aus  -    und  Weiterbildung  der  Gesundheitsfachpersonen  und  anderer  Pers  o-  nen,  die  sich  mit  der  Förderung  der  Gesundheit  und  der  Verhütung  von  Krankhe  i  ten und   Unfällen befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Erarbeitung  und  Verwirklichung  dieser  Massnahmen  ist  die  Interdi  s-  ziplinarität und die Koordination zwischen den öffentlichen und den privaten  Partnern zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben des Staates
                            1  Im  Rahmen  der  Gesundheitsplanun  g  definiert  der  Staatsrat,  vertreten  durch  das  Gesundheitsdepartement  (nachfolgend:  das  Departement),  die  kantonale  Politik  im  Bereich  der  Gesundheitsförderung  und  der  Verhütung  von  Kran  k-  heiten und Unfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  hat,  in  Zusammenarbeit  mit  den    anderen  betroffenen  D  e-  partementen, namen  t  lich folgende Aufgaben:  a)  periodische  Erarbeitung  eines  Inventars  über  den  Gesundheitszustand  der  B  e  völkerung;  b)  Erarbeitung  eines  Globalkonzepts  für  die  Gesundheitsförderung  und  die  Verhütung  von  Krankheiten  und   Unfällen, mit periodischer Neufestse  t  zung  der Prioritäten;  c)  periodische  Erarbeitung  und  Aktualisierung  einer  Liste  der  als  gemeinnü  t-  zig anerkannten Instit  u  tionen;  d)  Koordinierung  der  Programme  zur  Gesundheitsförderung  und  zur  Verh  ü-  tung von Krankheiten  und Unfällen;  e)  Förderung der Forschung in diesem Bereich;  f)  Evaluation  der  verwirklichten  Programme  zur  Gesundheitsförd  e  rung  und  zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Delegation an private oder öffentliche Organe
                            1  Das  Departement  kann  auf    dem  Wege  der  Vereinbarung  die  Durchführung  der  in  Artikel  3,  Absatz  2  vorgesehenen  Aufgaben  an  private  oder  öffentliche  Organe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private  oder  öffentliche  Organe,  denen  das  Departement  die  Durchführung  von  Aufgaben  zur  Gesundheitsförderung  oder    Verhütung  von  Krankheiten  und  Unfällen  delegiert,  führen  ihre  Programme  unter  der  Verantwortung  und  Koordination  der  Dienststelle  für  Gesundheitswesen  durch.  Sie  können  nöt  i-  genfalls  auch  Experten  oder  Hochschulinstitute  beiziehen,  die  vom  Depart  e-  ment beau  ftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommission für Gesundheitsförderung
                            1  Die  Kommission  für  Gesundheitsförderung  (nachfolgend:  die  Kommission)  ist  das  beratende  Organ  für  die  Erarbeitung  der  kantonalen  Politik  im  Bereich  der Gesundheitsförderung und der Verhütung von  Krankheiten und Unfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  der  Kommission  werden  vom  Staatsrat  auf  Vorschlag  des  Departements  für  eine  Dauer  von  vier  Jahren  ernannt.  Die  Kommission  setzt  sich aus 9 bis 13 Vertretern der beteiligten Kreise zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben und A rbeitsweise
                            1  Die  Kommission  sorgt  für  die  Umsetzung  der  Politik  im  Bereich  der  G  e-  sundheitsförderung  und  der  Prävention.  Sie  kann  im  Rahmen  dieser  Aufgabe  auch Massnahmen vorschlagen, die sie als notwendig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  kann  der  Walliser  Liga  n-  krankheiten  und  Prävention  (nachfolgend:  LVPP)  oder  anderen  Organisati  o-  nen  mit  ähnlichen  Zielsetzungen  das  Sekretariat  der  Kommission  oder  andere  Koordinations  -    und  Vollzugsaufgaben  im  Bereich  der  Gesundheitsförderung  und Präv  ention übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement sorgt dafür, dass die Tätigkeiten der Kommission mit de  n-  jenigen der Planungskommission koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            1  Die  für  die  Unterstützung  der  Programme  zur  Gesundheitsförderung  und  Prävention notwendi  gen Mittel werden alljährlich im Budget festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Mittel  werden  namentlich  durch  einen  jährlichen  Betrag  aus  der  Alk  o-  holsteuer,  durch  Beiträge  aus  der  Stempelsteuer  sowie  durch  andere  Quellen  gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement entscheidet nach Anhörung  der Kommission über die Su  b-  ventionierung  der  von  Krankenanstalten  und  -  institutionen  durchgeführten  Programme  zur  Gesundheitsförderung  und  Prävention.  Die  Krankenanstalten  und  -  institutionen  haben  die  Subventionierungsvoraussetzungen  zu  erfüllen,  die  vom  D  epartement  in  den  mit  den  betroffenen  Institutionen  abgeschloss  e-  nen Konventionen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Statistik
                            Das  Departement  regelt  in  Zusammenarbeit  mit  den  beteiligten  Kreisen  die  Erarbeitung,  die  Evaluation  und  die  Veröffentlichung  der  Statisti  ken,  die  au  f-  grund dieser Verordnung durchzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Staatliche Kontrolle
                            1  Private  oder  öffentliche  Organe,  die  in  den  Genuss  von  Subventionen  ko  m-  men,  unterliegen  der  Kontrolle  durch  das  Departement.  Diese  Kontrolle  b  e-  trifft  insbesondere  die  Re  spektierung des Leistungsauftrages, das Budget, die  Rechnung sowie die Verwendung der Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  den  gemeinnützigen  Organen  gewährten  Subventionen  werden  auf  Vo  r-  schlag  des  Departements  vom  Staatsrat  eingeschränkt,  suspendiert  oder  au  f-  gehoben,  wenn    die  durchgeführten  Kontrollen  Widerhandlungen  gegen  die  Gesetzgebung  über  die  Subventionierung  oder  gegen  die  mit  den  betroffenen  Institutionen abgeschlossenen Konventionen aufzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesundheitserziehung
                            1  Zie  l  der  Gesundheitserziehung  ist  es,  die  individuelle  und  die  kollektive  Ve  r-  antwortung  im  Bereich  des  physischen,  psychischen  und  sozialen  Wohlseins  zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beginnt im Kindesalter und richtet sich an die gesamte Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Programme  für  Gesund  heitserziehung,  die  sich  an  Kinder  und  Heranwac  h-  sende  richten,  bilden  Gegenstand  einer  Koordination  zwischen  den  betroff  e-  nen Departementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schutz von Mutter und Kind
                            1  Der  Schutz  von  Mutter  und  Kind  ist  in  den  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesge  setzgebung   über   die   Schwangerschaftsberatungszentren   sowie   in  weiteren Bestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Koordination  der  Tätigkeiten  zugunsten  misshandelter  Kinder  obliegt  den interdisziplinären Arbeitsgruppen, die vom (von den) zuständigen Depa  r-  tement(en) ane  rkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schulärztliche Tätigkeit
                            1  Die  schulärztliche  Tätigkeit  bezweckt  die  Erhaltung  und  Förderung  der  G  e-  sundheit der Schülerinnen und Schüler sowie die Verhütung von Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  gemäss  den  alljährlich  von  den  zuständigen  Depart  ementen  in  Z  u-  sammenarbeit   mit   der   Walliser   Ärztegesellschaft   erarbeiteten   Richtlinien  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Departement  kann  auf  dem  Wege  der  Vereinbarung  die  allgemeine  K  o-  ordination der schulärztlichen Tätigkeiten an die LVPP delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schulzahnp flege: a) Gegenstand
                            Die  Schulzahnpflege  unterstützt  Massnahmen  zur  Verbesserung  der  Zahnh  y-  giene  bei  den  Schülerinnen  und  Schülern  und  fördert  die  Verhütung  von  Zahn  -   und Zahnfleischkrankheiten sowie von allfälligen Missbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Verein
                            1  Die  Walliser  Vereinigung  für  Prophylaxe  und  Jugendzahnpflege  (nachfo  l-  gend:  die  Vereinigung)  ist  zuständig  für  die  Aufgaben  im  Bereich  der  Proph  y-  laxe,  der  Zahnpflege  und  -  behandlung  sowie  der  Verwaltung,  die  ihr  vom  Departement  mittels  Vereinbarung  im  Rahmen  de  r  kantonalen  Politik  zur  Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen übe  r-  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulzahnpflege  wird  in  Übereinstimmung  mit  den  von  den  betroffenen  Departementen  gemeinsam  und  in  Zusammenarbeit  mit  der  Vereinigung  der  Walliser  Zahnärzte  erarbeiteten  Richtlinien  durchgeführt.  In  diesen  Richtl  i-  nien  werden  namentlich  die  Kriterien  festgelegt,  gemäss  welchen  der  Staat  die  Kosten für präventive und therapeutische Massnahmen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) Subventionen
                            1  Eltern,  die  ihre  Kinder  im  Rahmen  der  Schulzahnpflege  und  gemäss  der  Pflegeorganisation  ihrer  Region  behandeln  lassen,  müssen  sich  zu  60  Prozent  an  den  Kosten  der  laufenden  Pflege  und  der  orthodontischen  Behandlung  beteiligen,  wobei  die  Franchisen  und  allfällige  Maxim  albeträge  zusätzlich  zu  entrichten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  übrigen  Kosten  werden  folgendermassen  auf  den  Kanton  und  die  G  e-  meinden aufgeteilt:  –  Der  Kanton  übernimmt  15  bis  35  Prozent der Kosten, je nachdem wie die  Gemeinden im entsprechenden Staatsratsbeschluss gemäs  s ihrer Finanzkraft  eingestuft sind.  –  Den  Gemeinden  werden  demgemäss  5  bis  25  Prozent der Kosten auferlegt,  wobei sie auf freiwilliger Basis auch weitere Kosten übernehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Subventionen  werden  für  Behandlungen  entrichtet,  die  zwischen  dem  Zei  tpunkt  der  Geburt  und  dem  Ende  der  obligatorischen  Schulzeit  durchg  e-  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Beitrag  des  Kantons  wird  in  Form  eines  Globalbudgets  zuhanden  der  Vereinigung  geleistet.  Das  Globalbudget  wird  je  nach  den  in  der  Planung  fes  t-  gelegten  Prioritäten,  den  zugeteilten  Aufgaben  und  den  Richtlinien  der  z  u-  ständigen Departemente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 d) Errichtung und Umbau von Zahnkliniken durch Gemeinden
                            1  Gemeinden,  die  alleine  oder  gemeinsam  mit  anderen  Gemeinden  eine  Klinik  für  Schulzahnpflege  errichten,  a  usrüsten oder umbauen wollen, können bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Prozent der anerkannten Ausgaben durch Subventionen des Kantons fina  n-  zieren  lassen,  sofern  die  Klinik  ein  von  der  kantonalen  Gesundheitsplanung  anerkanntes Bedürfnis abdeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um  in  den  Genuss  von  Subventione  n  zu  kommen,  müssen  die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  einen  Bericht  einreichen,  der  die  Notwendigkeit  der  geplanten  Arbeiten  aufzeigt.  Ferner  haben  sie  je  eine  Stellungnahme  der  Ve  r-  einigung  und  der  Kommission  für  Gesundheitsförderung  sowie  einen  Koste  n-  vo  ranschlag mit allfälligen Plänen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Psychische Gesundheit
                            Zuständig  für  die  Förderung  der  psychischen  Gesundheit  und  die  Verhütung  von psychischen Krankheiten sind die Institutionen, die in den entsprechenden  Bestimmungen zur psychische  n Gesundheit vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Suchtkrankheiten
                            1  Die  Walliser  Liga  gegen  die  Suchtgefahr  ist,  in  Anwendung  der  Verordnung  vom  20.  November  1996  über  den  Suchtmittelmissbrauch,  zuständig  für  die  Verhütung des Suchtmittelmissbrauchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departeme  nt  kann  im  Rahmen  der  Präventionsprogramme  bestimmte  Vollzugs  -   und Koordinationsaufgaben anderen Organen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verhütung von übertragbaren Krankheiten
                            Die  Verhütung  von  übertragbaren  Krankheiten  und  von  Infektionskrankheiten  ist  in  den  kanto  nalen  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesgesetzgebung  über die übertragbaren Krankheiten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Krankheiten mit starker Verbreitung
                            Das Departement kann mittels Vereinbarung bestimmte Vollzugs  -   und Koordin  a-  tionsaufgaben   im   Rahmen   von   Programmen  zur   Verhütung   von   Krank  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -  heiten mit starker Verbreitung, wie Krebs oder Herz  -  Kreislauf  -  Krankheiten, an  spezialisierte Organe oder Institutionen wie etwa die Walliser Krebsliga oder an  a-  loge Instituti  o  nen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Arbeitsmedizin und Arbeitshygien e
                            Die  Bestimmungen  des  Bundesrechts  oder  der  interkantonalen  Vereinbaru  n-  gen  zur  Arbeitsmedizin  und  zur  Arbeitshygiene  werden  vom  Departement  in  Zusammenarbeit mit den betroffenen Diensten vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangs bestimmung
                            Für die Zeit bis zum 1. Januar 1998 kann das Departement besondere Modal  i-  täten  für  die  Subventionierung  von  Institutionen  zur  Gesundheitsförderung  und  zur  Verhütung  von  Krankheiten  und  Unfällen  vorsehen  und  nötigenfalls  die heute geltenden Besti  mmungen anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Schlussbestimmung
                            Diese  Verordnung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  tritt  gleichzeitig  mit  dem Gesundheitsgesetz in Kraft. Sie ersetzt alle Bestimmungen, die ihr wide  r-  sprechen,  namentlich  das  Dekret  vom  12.  November  1976  betr  effend  die  O  r-  ganisation der Jugendzahnpflege und deren Vorbeugungsmassnahmen.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 26. März 1997.  Der Präsident des Staatsrates:  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten