Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Familienzulagen (EG Familienzulagengesetz, EG FamZG)  Vom 24. März 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt   auf   Art.   26   Abs.   1   des   B  undesgesetzes   über   die   Familienzulagen  (Familienzulagengesetz,   FamZG)   vom   24.   März   2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )     und   §   38   der   Kan-  tonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Arten und Höhe der Zulagen
                            1   Die Familienzulagen umfassen  Kinder- und Ausbildungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Höhe   der   Familienzulagen   ents  pricht   dem   Mindestansatz   des   Fami-  lienzulagengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kassenzugehörigkeit
                            1   Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich in der Regel nach  der bereits bestehenden Mitgliedschaft be  i der AHV-Ausgleichska  sse. Dies gilt auch  für Nichterwerbstätige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Führt die AHV-Ausgleichskasse keine eige  ne Familienausgleichskasse im Kanton,  ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sind  Arbeitgebende  Mitglied  eines  Verba  nds,  der  eine  Familienausgleichskasse  gemäss § 6 führt, können sie sich auch dieser anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kassenzugehörigkeit  von  Arbeitgebenden  erstreckt  sich  auf  alle  in  seinem  Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  836.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wechsel
                            1   Ein Wechsel der Familienausgleichskasse  ist jeweils auf das Jahresende möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zweigniederlassungen
                            1    Der  Regierungsrat  kann  Vereinbarungen    gemäss  Art.  12  Abs.  2  letzter  Satz  FamZG abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Streitigkeiten
                            1    Das  zuständige  Departement  entscheidet  Streitigkeiten  über  Kassenzugehörigkeit  und Unterstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation und Zuständigkeiten
§ 6 Berufliche und zwischenberufl iche Familienausgleichskassen
                            1     Eine   berufliche   und   zwischenberuflic  he   Familienausgleichskasse   wird   vom  zuständigen Departement anerkannt, wenn  a)  ihr  mindestens  acht  Arbeitgebende  angehören,  die  insgesamt  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und  b)  die  Familienausgleichskasse  Gewähr    für  eine  geordnete  und  gesetzmässige  Tätigkeit bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Anerkennung   wird   vom   zuständige  n   Departement   entzogen,   wenn   die  Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kantonale Familien ausgleichskasse
                            1   Die Geschäftsführung der ka  ntonalen Familienausgleichs  kasse wird der kantonalen  Ausgleichskasse der S  VA Aargau übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Kanton   übernimmt   die   Defizitgar  antie   für   die   durch   die   kantonale  Familienausgleichskasse nach diesem  Gesetz auszurichtenden Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Der    kantonalen    Familienausgleichska  sse    obliegt    die    Kontrolle    über    die  Kassenzugehörigkeit der ei  nzelnen Arbeitgebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kanton  entschädigt  auf  der  Grundlage  eines  Leistungsvertra  gs  die  kantonale  Familienausgleichskasse für deren besondere Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Familienausgleichskasse n von AHV-Ausgleichskassen
                            1   Von  AHV-Ausgleichskassen  ge  führte  Familienausgleich  skassen,  die  im  Kanton  tätig sein wollen, werden ohne weitere  Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich  bei der kantonalen Familienausgleichskasse anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenschluss und Auflösung
                            1     Zusammenschluss   und   Auflösung   von   Familienausgleichskassen   sind   vom  zuständigen Departement zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Auflösung  einer  Familienausgleichskasse  fällt  ein  Überschuss  nach  Massgabe  der     nach     diesem     Gesetz     geleisteten     Beiträge     anteilsmässig     an     die  Familienausgleichskassen,    welche    di  e    betroffenen    Arbeitnehmerinnen    und  Arbeitnehmer übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auszahlung der Zulagen
                            1      Die    Auszahlung    der    Familienzulagen    erfolgt    in    der    Regel    durch    die  Arbeitgebenden.  Diese  haben  über  die  Beiträge  und  die  ausbezahlten  Zulagen  mit  der Familienausgleichskasse   periodisch abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abrechnungsstelle
                            1   Die  kantonale  Familienaus  gleichskasse  überträgt  de  n  AHV-Ausgleichskassen,  die  keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der  Beiträge   sowie   die   Festsetzung   und   Au  szahlung   der   Familienzulagen.   Über  erhobene Beiträge und ausgerichtete Leist  ungen ist periodisch abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Abrechnungsstellen   erhalten   von   de  r   kantonalen   Familienausgleichskasse  einen Beitrag an die Verwaltungskosten.  Er wird vom Regierungsrat festgelegt und  darf die tatsächlich ausgewiesenen Verwaltungskosten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Revision
                            1    Familienausgleichskassen  sind  jährlich  dur  ch  eine  unabhängige  Revisionsstelle  zu  prüfen.   Wird   die   Kasse   durch   eine   AHV-Ausgleichska  sse   geführt,   hat   deren  Revisionsstelle die Prüfung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten   in Anlehnung an die revisionsrechtlichen  Bestimmungen der  AHV-Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Steuerbefreiung
                            1   Familienausgleichskassen sind steuerbefreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzierung
§ 14 Zulagen für Arbeitnehmende
                            1       Familienzulagen     und     Verwaltungskos  ten     werden     mit     Beiträgen     der  Arbeitgebenden   sowie   der   Arbeitnehmerinnen   und   Arbeitnehmer   nicht   bei-  tragspflichtiger Arbeitgebender finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verwendung der Beiträge
                            1      Beiträge    sowie    Erträge    der    Anla  gen    dürfen    nur    zur    Finanzierung    der  Familienzulagen,  zur  Äufnung  der  Schw  ankungsreserve  und  zur  Deckung  der  Verwaltungskosten verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beitragssatz
                            1     Jede   Familienausgleichskasse   legt  die   Höhe   des   Beitragssatzes   fest.   Sie  berücksichtigt  dabei  ihren  Bedarf  für  die  Familienzulagen,  für  die  Äufnung  der  Schwankungsreserve und für die  Deckung der Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zulagen für Nichterwerbstätige
                            1      Die    Finanzierung    der    Familienzulagen    für    Nichterwerbstätige    und    der  Verwaltungskosten obl  iegt dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 19 FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  in  der  AHV  als  erwerbstätig  erfasst  ist,  aber  ein  Erwerbseinkommen  erzielt,  das  kleiner  ist  als  der  halbe  jährliche  Be  trag  der  minimalen  vollen  Altersrente  der  AHV, gilt als nichterwerbs  tätig im Sinne des FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Weitere Bestimmungen
§ 18 Aufsicht
                            1    Das  zuständige  Departement  übt  die  Aufs  icht  über  die  Famili  enausgleichskassen  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Familienausgleichskassen  haben  über  ihre  Tätigkeit  jährlich  Bericht  zu  erstatten  und  die  Rechnung  sowie  die  nach  Bundesrecht  erforderlichen  statistischen  Daten  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufsicht über die kantonale Familienaus  gleichskasse und Berichterstattung richten  sich  nach  dem  Einführungsgesetz  zu  den  Bundesgesetzen  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  und  die  I  nvalidenversicherung  (EG  AHVG/IVG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. März 1994
                            1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Familienausgleichskassen  und  Arbeitgebende    haben  alle  Auskünfte  zu  erteilen,  welche für die Wahrnehmung der  Aufsicht erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ergänzendes Recht
                            1    Die  Bestimmungen  des  AHVG  finden  Anwendung,  soweit  dieses  Gesetz  keine  Regelung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  831.100
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Gültigkeit bestehender Vereinbarungen
                            1   Die bestehenden interkantonalen Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Vollzug
                            1   Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab  lauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gese  tzessammlung zu publizieren. Es tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2010 in Kraft.
                            Aarau, 24. März 2009  Präsident des Grossen Rats  M  ARKWALDER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009  Ablauf der Referendumsf  rist: 7. September 2009