Verordnung über den Sport
                            Verordnung  über den Sport  vom 18.04.2018 (Stand 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907;  eingesehen das Gesetz über den Sport vom 14. September 2012;  auf Antrag  des für Sicherheit, Institutionen und Sport zuständigen Departe  -  ment,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zugangstor für den Sport
                            1  Das Sportamt  (nachstehend:  Amt)  ist auf Kantonsebene das Zugangstor  für den Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Anfragen bezüglich Sport und körperliche Aktivität werden dem  Amt zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht   davon   betroffen   sind  Anfragen   bezüglich   Sportunterricht,   da   diese  dem Schulbereich angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonale Plattform für den Sport
                            1  Das Amt kann eine Plattform für den Sport gestalten und unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese beinhaltet insbesondere:  a)  eine   interaktive   Karte   der   sportlichen   Infrastrukturen   und   Installatio  -  nen, die im Kanton verfügbar sind (Art. 10);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle   nötigen   Informationen   über   die   verschiedenen   Sportpartnern  (Sportverbände,  Organisatoren  von Veranstaltungen,  Clubs, Freiwilli  -  ge, Gemeinden und Private);  c)  eine Agenda der Sportveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Plattform   wird   durch   das   Budget   des   Kantonalen   Sportfonds   finan  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Freiwillige
                            1  Der Kanton ist besorgt, das Engagement von Freiwilligen an Sportveran  -  staltungen und -aktivitäten zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt   stellt sicher,   dass  die  Freiwilligen  zum  Zeitpunkt   ihres  Engage  -  ments über eine genügende Ausbildung verfügen, um effizient zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange die Regeln bezüglich Datenschutz eingehalten werden, kann das  Amt die Schaffung einer interaktiven Plattform unterstützen, welche Organi  -  satoren von Sportveranstaltungen die Möglichkeiten gibt, Freiwillige aufzu  -  rufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Förderung der sportlichen Betätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Jugend + Sport (J+S)
                            1  Nach Abzug der eidgenössischen Subventionen und der Beiträge der Teil  -  nehmer übernimmt der Kanton die Kosten bezüglich Grundausbildung und  Weiterbildung der Walliser Kursleiter und Walliser Experten J+S, insbeson  -  dere:  a)  die Taggelder für die betroffenen Experten und Intervenienten;  b)  ihre Reise-, Mahlzeit- und Übernachtungskosten, die analog dem Re  -  glement des Staatsrates über die Reiseentschädigungen quantifiziert  sind;  c)  notwendige   und   begründete   Installations-   und   Funktionskosten   (di  -  daktisches Material, Miete von Installationen, usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat entscheidet über die Entschädigung der Experten und Inter  -  venienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erwachsenen-, Senioren- und Behindertensport
                            1  Im Rahmen seiner Mittel, arbeitet das Amt zusammen insbesondere:  a)  mit den vom Programm  Erwachsenensport Schweiz (esa) anerkann  -  ten Partnern zur Förderung der sportlichen Aktivität der Erwachsenen;  b)  mit Pro Senectute, zur Förderung der sportlichen Aktivität der Senio  -  ren;  c)  mit PluSport, zur Förderung der sportlichen Aktivität der Personen mit  Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann bei der Organisation von Weiterbildungskursen für Kurslei  -  ter   des  Erwachsenen-,  Senioren-   und  Behindertensports   zusammenarbei  -  ten.   Die   Kosten   im   Zusammenhang   mit   diesen  Ausbildungen,   oder   einen  Teil davon, können vom Kanton übernommen werden, analog zu Artikel 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sportfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzielle Unterstützungen
                            1  Die jährlichen und punktuellen finanziellen Unterstützungen, die der Sport  -  fonds   gewährt,   sowie   die  Voraussetzungen,   sind  im   Reglement   über   den  Sportfonds  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sportliche Veranstaltungen und Anlässe nationaler oder  internationaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inventar
                            1  Auf   Vorschlag   des  Amtes   und   der   Dienststelle   für   Tourismus   führt   der  Kanton   ein   Inventar   an   Sportveranstaltungen   und   -ereignissen   nationaler  oder   internationaler   Bedeutung,   die  im   Kanton   organisierten   werden   oder  werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Inventar wird regelmässig aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation
                            1  Die   Organisation   von   Sportveranstaltungen   und   -ereignissen   nationaler  oder internationaler Bedeutung fällt in erster  Linie in die Zuständigkeit der  kantonalen Sportverbände, der örtlichen öffentlichen Körperschaften, ja so  -  gar privater Gruppierungen oder Vereinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterstützung des Kantons
                            1  Der Kanton wirkt:  a)  lenkend anlässlich von Kandidaturen;  c)  subsidiär im finanziellen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je  nach   Bedürfnis   und  im  Bereich   seiner   Möglichkeiten  nimmt   das Amt,  als   Vertreter   des   Kantons,   Einsitz   im   Organisationskomitee   von   grossen  Sportveranstaltungen   und   -ereignissen   nationaler   oder   internationaler   Be  -  deutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sportliche Infrastrukturen und Installationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Interaktive Karte
                            1  Das Amt veröffentlicht auf der Website des Kantons Wallis eine interaktive  Karte der kantonalen, interkommunalen und kommunalen sportlichen Infra  -  strukturen und Installationen, die es auf Kantonsgebiet gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinden   arbeiten   bei   der   Realisierung   dieser   interaktiven   Karte  mit. Sie tragen zur Erfassung der sportlichen Infrastrukturen und Installatio  -  nen auf ihrem Gebiet sowie der Aktualisierung der Angaben bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von nationaler Be -
                            deutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   sportlichen   Infrastrukturen   und   Installationen   nationaler   Bedeutung  sind durch das Bundesrecht bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind ebenfalls von kantonaler Bedeutung, wenn sie die durch das Ge  -  setz und die Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von kantonaler  Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bedürfnis des Kantons
                            1  Eine sportliche Infrastruktur oder Installation entspricht, durch ihren nach  -  haltigen   Charakter,   einem   objektiven,   vom   Kanton   anerkannten   Bedürfnis  im   Sinne   von  Artikel   22  Absatz   2   Buchstabe   a   des   Gesetzes   über   den  Sport  (nachstehend: Sportgesetz), wenn:  a)  sie erlaubt/erlauben wird, eine kantonale sportliche Tradition weiterzu  -  führen;  b)  sie   die   wichtigste   des   Kompetenzzentrums   der   sportlichen,   vom  Kanton anerkannten Disziplin ist/sein wird;  c)  sie von Sportlern oder einem/mehreren Vereinen benützt ist/wird, die  seit   mehreren   Jahren   auf   höchstem   nationalen   Niveau   anzutreffen  sind;  d)  sie einen Finanzierungsplan besitzt, der von einem anerkannten Treu  -  handbüro   geprüft   ist,   sowohl   was   die   Investitionen   als   auch   den  Betrieb anbetrifft und die finanzielle Beständigkeit des Projekts garan  -  tiert;  e)  sie  erlaubt/erlauben   wird,   sportliche   Veranstaltungen   und   Ereignisse  nationaler und internationaler Bedeutung zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausbildungsmissionen
                            1  Eine sportliche Infrastruktur oder Installation ist für Ausbildungsmissionen  im Bereich des Sports im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c des  Sportgesetzes   geeignet,   soweit   sie   zu   Vorzugstarifen   zur   Verfügung  steht/gestellt wird, insbesondere für:  a)  kantonale Sportvereine oder -verbände;  b)  Nachwuchssportlern des Kantons;  c)  für den Kanton, für J+S Grundausbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von regionaler  Wichtigkeit und kantonaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bedürfnis der Region und des Kantons
                            1  Eine sportliche Infrastruktur oder Installation entspricht, durch ihren nach  -  haltigen Charakter, einem objektiven, von der Region und dem Kanton an  -  erkannten   Bedürfnis   im   Sinne   von  Artikel   23  Absatz   1   Buchstabe   a   des  Sportgesetzes, wenn:  a)  sie erlaubt/erlauben wird, eine regionale sportliche Tradition weiterzu  -  führen;  b)  sie von Sportlern oder einem/mehreren Vereinen benützt ist/wird, die  seit mehreren Jahren auf höchstem interkantonalem Niveau anzutref  -  fen sind;  c)  einen   Finanzierungsplan   besitzt,   der   von   einem   anerkannten   Treu  -  handbüro   geprüft   ist,   sowohl   was   die   Investitionen   als   auch   den  Betrieb anbetrifft und die finanzielle Beständigkeit des Projekts garan  -  tiert;  d)  sie  erlaubt/erlauben   wird,   sportliche   Veranstaltungen   und   Ereignisse  kantonaler und interkantonaler Bedeutung zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausbildungsmissionen
                            1  Eine sportliche Infrastruktur oder Installation ist für Ausbildungsmissionen  im  Bereich  des Sports  im  Sinne von Artikel 23 Absatz  1 Buchstabe  c  des  Sportgesetzes   geeignet,   insofern   sie   zu   Vorzugstarifen   zur   Verfügung  stellt/gestellt wird, insbesondere für:  a)  kantonale Sportvereine oder -verbände;  b)  Nachwuchssportler der Region und des Kantons, und/oder  c)  für den Kanton, für J+S Grundausbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Finanzielle Unterstützungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwendungsbereich
                            1  Finanzielle   Unterstützungen,   die   vom   Kanton   auf   der   Grundlage   des  Sportgesetzes  oder  der  Sportverordnung  gewährt   werden  können,  betref  -  fen nur sportliche Infrastrukturen und Installationen von kantonaler Wichtig  -  keit oder regionaler Wichtigkeit und kantonaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bau und Renovation
                            1  Bei der Prüfung von finanzieller Unterstützung durch den Kanton für den  Bau oder die Renovation von sportlichen Infrastrukturen oder Installationen  kantonaler   Wichtigkeit   oder   regionaler   Wichtigkeit   und   kantonaler   Bedeu  -  tung werden nur Kosten mit Bezug:  a)  auf   die   sportliche   Aktivität,   mit   eingeschlossen   das   Dach   und   die  Fassaden;  b)  auf die Tribünen und die Sitze für die Zuschauer;  c)  auf die Plätze für die Medienvertreter  berücksichtigt, solange sie die gängigen Standards nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschlossen sind insbesondere Kosten bezüglich Bar, Restaurant, Lo  -  gen, Parkplätze, Kauf und Miete von Grundstücken und Zugangswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   der   Ermittlung   des  Ansatzes   der   finanziellen   Beteiligung   zieht   der  Kanton umweltfreundliche Projekte vor. Er berücksichtigt ebenfalls die von  anderen staatlichen oder halbstaatlichen Stellen gewährte Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über die Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Betriebskosten
                            1  Ausnahmsweise kann sich der Kanton an den Betriebskosten einer sport  -  welche   nachgewiesene   finanzielle   Schwierigkeiten   hat,   nicht   aber   im   Zu  -  sammenhang mit Mängeln in der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Situation wird im Detail geprüft und einzeln entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen Fällen ist die Unterstützung zeitlich begrenzt und an strikte Bedin  -  gungen geknüpft, insbesondere im Bereich Sanierung und Fortführung der  sportlichen Aktivität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über die Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Reihenfolge der Prioritäten
                            1  Die Reihenfolge der Prioritäten,  welche die Behandlung der Anträge und  die Gewährung von finanziellen Unterstützungen regeln ist aufgrund nach  -  stehender Kriterien geregelt:  a)  Finanzielle Verfügbarkeit des Kantonsbudget und der mehrjährigen in  -  tegrierten Finanzplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Priorität der Projekte  kantonaler Wichtigkeit vor den Projekten regio  -  naler Wichtigkeit kantonaler Bedeutung;  c)  Priorität   der   unverzichtbaren   Infrastrukturen   oder   Installationen   für  den   Erhalt   einer   sportlichen   Veranstaltung   internationaler  Ausstrah  -  lung vor den anderen Infrastrukturen oder Installationen;  d)  Einfluss   des   Projekts   auf   die   Entwicklung   und   Dynamisierung   des  e)  Ausgeglichenheit   der   Unterstützungen   zwischen   den   sozioökonomi  -  schen Regionen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2018  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 17/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.04.2018  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 17/2018