Reglement der Höheren Fachschule für Wirtschaftsinformatik
                            -  1  -  Reglement  der Höheren Fachschule  für Wirtschaftsinformatik  vom 26. November 2003  ______________________________________________________________  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 23 des Gesetzes betreffend die Schaffung einer kantonal  en  Technikerschule für Informatik in Siders vom 25. März 1988;  eingesehen  die  Verordnung  vom  17.  August  1992  über  die  Mindestvor  -  schriften     für     die     Anerkennung     von     Höheren     Fachschulen     für  Wirtschaftsinformatik  ;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kul  tur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            Das  vorliegende  Reglement  legt  die  Bedingungen  bezüglich  der  Zulassung,  der  Organisation  der  Studien  und  der  Prüfungen  sowie  die  Stellung  der  Studenten der Höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellungsprinzip
                            Jede    Bezeichnung    der    Person,    des    Status    oder    der    Funktion    gilt  unterschiedslos für Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Studienform und Dauer
                            1  Die HFW bietet eine Vollzeit  -   sowie eine   berufsbegleitende Ausbildung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzeitausbildung dauert mindestens zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die berufsbegleitende Ausbildung dauert mindestens drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zugang zur Schule
                            1  Die HFW steht allen Kandidaten offen,  welche  die  Zulassungsbedingungen  des vorliegenden Reglements erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  Kandidaten,  welche  an  der  HFW  Vorlesungen  besuchen  möchten,  müssen  sich  bei  der  Direktion  innerhalb  der  Frist  anmelden,  welche  diese  festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kandidat  muss  dem  un  terzeichneten  Anmeldeformular  alle  von  der  Direktion verlangten Unterlagen beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassung
                            1  Inhaber   einer   kaufmännischen   Berufsmaturität   oder   einer   gymnasialen  Maturität  sowie  Inhaber  eines  eidgenössischen  Fähigkeitszeugnisses  in  einem  der St  udienrichtung verwandten Beruf  werden prüfungsfrei aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidaten, welche einen der folgenden Ausweise besitzen:  a)  technische Berufsmaturität  b)  Diplom  einer  vom  Bundesamt  für  Berufsbildung  und  Technologie  ane  r-  kannten Handelsmitte  l  schule  c)  ei  dgenössisches Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter  müssen    eine    Aufnahmeprüfung    absolvieren,    in    deren    Rahmen    die  Grundkenntnisse der Kandidaten in den im Studienplan vorgesehenen Fächern  evaluiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten  mit  einem  Ausweis  für  ei  ne  andere  von  der  kantonalen  Behörde  als  mindestens  gleichwertig  anerkannte  Ausbildung  werden  zur  Aufnahme  -  prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spezialfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Aufbau des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prinzip
                            Die  HFW  wendet  ein  QM  -  System  an,  das  alle  P  rozeduren  und  Richtlinien  bezüglich  ihres  Unterrichtsauftrags  umfasst  und  zwar  von  der  Zulassung  der  Studenten bis und mit der Diplomübergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schuljahr
                            Das    Schuljahr    umfasst    mindestens    38    effektive    Unterrichtswochen,  einschliesslich  der  Prüfungen  .  Es  ist  in  zwei  Semester  aufgeteilt  und  beginnt  in der Regel im September.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Studienplan
                            1  Die  Studienpläne  für  die  Vollzeit  -    und  die  berufsbegleitende  Ausbildung  werden  von  der  Direktion  der  Schule  ausgearbeitet  und  der  Direktion  der  Hochschule Wa  llis zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Ausbildungsprogramme  werden  regelmässig  an  die  Entwicklung  der  unterrichteten Techniken angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden vom Staatsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterrichtssprachen
                            1  Prinzipiell sind die Unterrichtssprachen Deut  sch und/oder Französisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Test  -    und  Prüfungsaufgaben  werden  in  der  Mutterspr  a  che  (Deutsch  oder  Französisch) des Studenten formuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewisse Vorlesungen können auch auf Englisch geha  l  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Beurteilung der Kenntnisse, Noten und  Du  rchschnitte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrolle der Kenntnisse
                            Die Beurteilung der Kenntnisse der Studenten umfasst  :  a)  die Kontrollen während jedes Semesters;  b)  die  Vorprüfung  am  Ende  des  2.  Semesters  (2.  und  4.  Semester  für  die  berufsbegleitende Ausbildung);  c)  die   Schl  ussprüfung  am  Ende  des  4.  Semesters  (6.  Semester  für  die  berufsbegleitende Ausbildung);  d)  die Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abwesenheit bei Prüfungen und/oder Kontrollen
                            1  Die  Prüfungen  und  Kontrollen  sind  obligatorisch.  Jede  Abwesenheit  muss  zuhanden der Direkt  ion schriftlich begründet werden. Für die Prüfungen muss  auf jeden Fall ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   entschuldigtem   Fernbleiben   muss   der   Student   die   Nachprüfungen  ablegen,  die  an  einem  von  der  Direktion  festgelegten  Datum  stattfinden,  und  zwar nicht unbedingt innerhalb des normalen Stundenplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  unentschuldigtem  Fernbleiben  erhält  der  Student  die  Note  1.  Er  darf  die  Prüfung zudem nicht nachholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Prüfungsfächer
                            1  Die  Prüfungsfächer  und  die  entsprechenden  Koeffizie  n  ten  sind    in  einem  Dokument   festgehalten,   das   die   Studenten   zu   Beginn   jedes   Schuljahres  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer und die Art der Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) werden  jedes Jahr bei der Ausarbeitung des Prüfungsplans festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Noten
                            1  Jede  vom  St  udenten  im  Rahmen  der  Kontrolle  der  Kenntnisse  erbrachte  Leistung wird mit einer Note von 1 bis 6, auf einen Zehntel genau bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Noten mit einem Koeffizienten wird ein Durchschnitt berechnet, der auf  einen Zehntel gerundet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Noten unter 4,  0  sind ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Dozenten  und  die  Experten  sind  die  zur  Notenvergabe  ermächtigten  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Durchschnitte
                            1  Die     Fächer     sind     wie     im     Studienplan     angegeben     in     Gruppen  zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Jahresnote  einer  Gruppe  ist  der  gewichtete  Durchsc  hnitt  der  Fächer  dieser Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Jahresnote  eines  Fachs  ist  der  gewichtete  Durchschnitt    der  Noten  der  beiden  Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Jahresdurchschnitt  eines  Fachs  ist  der  gewichtete  Durchschnitt  der  Jahresnote und der Prüfungsnote (Gewichtungskoeffiziente  n: 50 % Jahresnote  und 50 % Prüfungsnote).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Jahresdurchschnitt  ist  der  gewichtete  Durchschnitt  der  Fächergruppen  auf einen Zehntel genau berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Diplomarbeit
                            1  Die Diplomarbeit wird im letzten Jahr während eines bestimmten Zeitraums  und u  nter Aufsicht der Schule durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  berufbegleitende  Ausbildung  wird  die  Diplomarbeit  während  des  letzten Semesters in der Firma ausgeführt. Spezialfälle sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  für  die  Durchführung  der  Di  p  -  Sy  stem festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Diplomarbeit  umfasst  die  Verfassung  eines  Berichts  und  die  mündl  i  che  Verfechtung in Anwese  n  heit von Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Experten
                            1  Die   Experten   sind   entweder   Mitglieder   des   Lehrkörpers   oder   externe  Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Externe  Experten  werd  en  von  der  Schuldirektion  vorgeschlagen  und  vom  Departement  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  ernannt.  Sie  beteiligen  sich  an  der Befragung des Studenten und der Notenvergabe, vor allem im Rahmen der  mündlichen Verfechtung der Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Prüfungs kommission
                            1  Der  Direktor  der  Schule  ernennt  eine  Prüfungskommission,  die  sich  aus  einem  Vertreter  der  Direktion  der  HEVs  und  den  Dozenten  der  betroffenen  Fächer zusammensetzt. Er führt den Vorsitz dieser Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission tritt nur für die Vor  -   und die Schlussprüfung in Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  achtet  vor  allem  darauf,  dass  für  die  Bewe  r  tung  der  Leistungen  immer  derselbe   Massstab   angewandt   wird.   Es   ist   ihr   zudem   vorbehalten,   eine  Prüfungsnote  zu  ändern,  jedoch  erst  nach  Rücksprache  mit  dem  betre  f  fenden  Dozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Promotion
                            1  Die Promotion erfolgt jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Resultate  werden  anhand  der  Noten  berechnet,  die  im  letzten  Jahr,  in  dem die Fächer unterrichtet werden, erzielt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Promotion  muss  der  Student  die  beiden  folgenden  Bedingu  ngen  erfüllen:  a)  einen   Jahresdurchschnitt   (gewichteter   Durchschnitt   der   Gruppen)   von  mindestens 4.0 erreichen;  b)  nicht mehr als eine Jahresnote einer Gruppe unter 3.5  oder   mehr als zwei  Jahresnoten der Gruppen zwischen 3.5 und 4.0 haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wiede rholung
                            1  Jedes  Jahr  kann  nur  einmal  wiederholt  werden  und  zwei  aufeinander  -  folgende Jahre können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  ein  Student  ein  Schuljahr  abbricht,  kommt  dies  einem  Nichtbestehen  des Schuljahrs gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spezialfälle bleiben vorbehalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verliehene Titel
                            Das  Diplom  als  Wirtschaftsinformatiker  HF  wird  von  der  HFW  an  alle  Studenten  verliehen,  die  das  letzte  Jahr  bestanden  haben.  Es  wird  vom  Vorsteher  des  Departements  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  sowie  vom  Direktor der Schule un  terzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Studenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Besuch der Vorlesungen
                            1  Der  Besuch  der  Vorlesungen,  die  Übungen  und  praktischen  Arbeiten  sowie  die Teilnahme an allen anderen durch die HFW vorges  e  henen Tätigkeiten sind  für alle Studenten obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  ordnungsmässig begründeter und kurzer Urlaub kann in Ausnahmefällen  durch die Direktion bewilligt werden. Bei krankheits  -  bedingten Absenzen von  mehr  als  drei  Tagen  kann  vom  Studenten  die  Vorlage  eines  ärztlichen  Zeugnisses verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn    die    Absen  zen    in    einem    Fach    zehn    Prozent    der    jährlichen  Unterrichtsstunden  übersteigen,  kann  die  Direktion  dem  Kandidaten  eine  zusätzliche  persönl  i  che  Arbeit  als  Übertrittsbedingung  in  die  nächsthöhere  Klasse auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Studiengebühren und – kosten
                            1  Die  St  udiengebühren,  die  von  allen  Studenten  der  HFW  bezahlt  werden  müssen,  werden  vom  Kanton  festgelegt.  Sie  sind  in  einem  Beschluss  des  Staatsrats festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten  für  Unterrichtsmaterial  (vor  allem  Vorlesungsunterlagen)  und  andere  Leistungen  (Studie  nreisen,  Besichtigungen  usw.)  gehen  zulasten  des  Studenten.  Das  Departement  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  legt  die  zu  verrechnenden Beträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls  diese  Rechnungen  ohne  hinreichende  Begründung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  bezahlt  werden  ,  kann  dem  Studenten  der  Besuch  der  Vorlesungen ve  r  weigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Versicherungen
                            Die  Studenten  müssen  auf  ihre  Kosten  eine  Kranken  -  sowie eine Haftpflichtversicherung a  b  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Befragung und Organisationsrecht
                            1  Die  Studenten  können  vom  Direktor  oder  den  Dozenten  bezüglich  der  Organisation, des Studienablaufs sowie des Schulbetriebs konsultiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um  diese  Zusammenarbeit  sicherzustellen,  haben  die  Studenten  das  Recht,  sich zusammenzuschliessen. In der vo  rgeschlagenen Organisation müssen alle  Studenten repräsentativ vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Pflichten und Sanktionen
                            1  Die  Studenten  müssen  sich  an  die  QM  -  Richtlinien  und  -  Prozeduren  der  Schule halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studenten müssen mit den Gegenständen, Geräten und  Werkzeugen,  die  ihnen  im  Rahmen  der  praktischen  Arbeiten  zur  Verfügung  gestellt  werden,  sorgfältig    umgehen.    Sie    können    für    eventuelle    Beschädigungen    der  Infrastruktur und der Räume verantwortlich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  fehlender  Disziplin,  unregelmässigem  V  orlesungsbesuch  und  Nichtein  -  haltung  der  Vorschriften  müssen  die  Studenten  mit  folgenden  Sanktionen  seitens der Direktion rechnen:  a)  schriftlicher  Verweis;  b)  Verweigerung der Teilnahme an den Vorlesungen;  c)  Ausschluss aus der HFW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bevor eine Sanktio  n verhängt wird, muss der Student angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Betrug
                            1  Den Studenten werden vor jeder Prüfung die erlaubten Hilfsmittel mitgeteilt.  Die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln wird bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   ein   Dozent   einen   Studenten   beim   Betrug   ertap  pt,   muss   er   ihn  unverzüglich    verbal    darauf    hinweisen.    Solange    die    Sanktion    nicht  ausgesprochen ist, kann der St  u  dent die Prüfungen fortsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  einem  Betrug  muss  der  Dozent  den  Direktor  informieren,  welcher  die  notwendigen Mas  s  nahmen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im    Fal  l    eines    Betrugs    oder    versuchten    Betrugs    im    Rahmen    von  Semesterkontrollen,   Prüfungen   oder   der   Diplomarbeit   können   folgende  Sanktionen    getroffen    werden:    Note    1,    Ungültigkeit    der    Prüfungen,  Verweigerung des Di  p  loms oder sogar dessen Annullierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt  : Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Streitfälle
                            1  Gegen auf dem vorliegenden Reglement basierende Beschlüsse der Direktion  der   HFW   kann   innert   30   Tagen   nach   deren   Eröffnung   beim   Staatsrat  Beschwerde eing  e  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Beschwerdeverfahren  unterliegt  dem  Gese  tz  über  das  Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrecht  s  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerde    eingelegt    werden    kann    unter    anderem    gegen    folgende  Beschlüsse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  7  -  a)  Sanktionen;  b)  Nicht  -  Promotion;  c)  Verweigerung den HF  -  Titel zu verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmungen
                            1  Alle  beim  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Reglements  laufenden  Verfahren  unterstehen im Prinzip dem alten Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um  das  Diplom  als  Wirtschaftsinformatiker  HF  zu  erhalten,  müssen  die  Studenten,  welche  ihre  Ausbildung  vor  dem  Schuljahr  2003/04  begonnen  haben,   das   letzte   Schuljahr   bestehen   und   die   Diplomarbeit   erfolgreich  absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  diese  Studenten  gelten  für  die  Ausführung  der  Diplomarbeit  folgende  Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vollzeitausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Die  Diplomarbeit  kann  nach  Abschluss  des  Studiums  im  Rahmen    eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  -  wöchigen Praktikums in einer Firma absolviert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Um  zur  Diplomarbeit  und  zum  Praktikum  zugelassen  zu  werden,  muss  der Student das 2. Jahr bestanden haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Die  für  die  Durchführung  der  Diplomarbeit  aufgewendete  Zeit  ist  nicht  Bestan  dteil der Studiendauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Berufsbegleitende Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Die tägliche Arbeit gilt als Praktikum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Um zur Diplomarbeit zugelassen zu werden, muss der Student das 3. Jahr  bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  Der  schriftliche  Bericht  muss  spätestens  sechs  Monate  nach  Ende  der  Schlussprüfungen abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  Die  Diplomarbeit  gilt  als  bestanden,  wenn  der  Student  mindestens  die  Note 4 erhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Das   vorliegende   Re  rückwirkend auf den 1.  September 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ersetzt  das  Reglement  betreffend  die  kantonale  Technikerschule  für  Informatik in Siders vom 22. März 1989.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 2  6. November 2003.  Der Präsident des Staatsrates:  Jean  -  Jacques Rey  -  Bellet  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten