Reglement über die Wintersperre von kantonalen Strassen und Wegen
                            Reglement  über die Wintersperre von kantonalen  Strassen und Wegen  vom 06.10.2010 (Stand 15.10.2010)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 3 Absätze 3 und 5 und 106 Absatz 3 des Strassen  -  verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG);  eingesehen die Artikel 1 Buchstabe b und 2 des Ausführungsgesetzes über  die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. Septem  -  ber 1987 (AGSVG);  eingesehen die Artikel 103 Absatz 3, 137 Absatz 2, 143 und 246 Absatz 1  des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG);  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Der Staatsrat  verfügt  alljährlich zu Beginn des Winters für die bevorste  -  hende Saison  und für  das gesamte  Kantonsgebiet,   welche für den allge  -  meinen Durchgangsverkehr nicht geöffneten Kantonsstrassen und welche  kantonalen Wege durch ein allgemeines Fahrverbot für den Motorfahrzeug-  und Fahrradverkehr (Art. 3 Abs. 3 SVG) sowie für die übrigen Fahrzeugar  -  ten und Strassenbenützer  (Reiter,  Fussgänger,  Wanderer,  Skifahrer usw.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 Abs. 5 SVG) gesperrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erstellt eine Liste aller kantonalen Strassen und Wege, die der Winter  -  sperre unterliegen und die er gegebenenfalls jedes Jahr anpassen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Überlegungen verfügt  der  Staatsrat  die  Sperrung von Verkehrswegen.  Er  hat dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und  eine Abwägung aller vorhandenen Interessen vorzunehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   die   Sperrverfügung   kann   innert   30   Tagen   seit   ihrer   Veröffentli  -  chung im Amtsblatt Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Veröffentlichung der Verfügung
                            1  Die Liste der kantonalen Strassen und Wege, die der Wintersperre unter  -  liegen,   wird   alljährlich   zu   Beginn   des   Winters   im  Amtsblatt   des   Kantons  Wallis veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzug der Verfügung
                            1  Nach Veröffentlichung der Sperrverfügung und Anhörung der kantonalen  Kommission für Strassensignalisation nehmen die zuständigen Dienststel  -  len die sachgemässe Anbringung der Signalisation vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Signalisation wird beim Beginn des zu sperrenden Strassenabschnitts  sowie an jeder Zufahrt angebracht, die in diesen einmündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Signalisation kann durch weitere Vorkehrungen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sanktionen
                            1  Jeder Verstoss gegen die errichtete Signalisation hat nach Artikel 27 Ab  -  satz 1 SVG in Verbindung mit Artikel 90 SVG eine strafrechtliche Sanktion  zur Folge, es sei denn, es liege eine vom allgemeinen Verkehrsverbot ab  -  weichende Ausnahmebewilligung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschädigen oder Versetzen einer errichteten Signalisation stellt eine  strafbare Handlung im Sinne der Artikel 144 StGB, 98 SVG oder 237 StGB  dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer der Beschränkung
                            1  Die   Wiedereröffnung   der   während   des   Winters   für   den   Verkehr   von  Motorfahrzeugen oder Fahrrädern und andere Arten der Benutzung (durch  Reiter, Fussgänger, Wanderer oder Skifahrer usw.) gesperrten kantonalen  Strassen und Wege erfolgt alljährlich im Frühling, sobald:  a)  es die längerfristigen Witterungsbedingungen erlauben;  b)  keine Gefährdung mehr vorhanden ist; und  c)  die für die Wiedereröffnung notwendigen Arbeiten ausgeführt worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Dienststellen nehmen die Aufhebung der Beschränkung  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausnahmebewilligung
                            1  Der Staatsrat  kann ausnahmsweise und unter gewissen,  genau zu defi  -  nierenden Bedingungen ein punktuelles Abweichen vom allgemeinen Fahr  -  verbot oder von einem bestimmten Benutzungsverbot bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller hat dazu ein begründetes Gesuch beim Rechtsdienst  des für den Strassenbau zuständigen Departements einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ausnahmebewilligung   wird   persönlich   für   eine   Strasse   oder   einen  Strassenabschnitt, die genau zu bezeichnen ist, erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligung wird an bestimmte  Bedingungen und Auflagen geknüpft,  a)  die Dauer der Bewilligung;  b)  die Erneuerung der Bewilligung;  c)  die Ausschliesslichkeit der Bewilligung;  d)  den Umfang und Zweck der Bewilligung für den Verkehr auf der be  -  zeichneten Strecke;  e)  die   Verpflichtung   des   Bewilligungsnehmers,   die   Strassenbenützer  über den Umfang der Bewilligung zu informieren;  f)  die   Verpflichtung   des   Bewilligungsnehmers,   auf   der   bezeichneten  Strecke für die Sicherheit der Personen zu sorgen;  g)  die Verpflichtung des Bewilligungsnehmers, sich bei lokalen oder re  -  gionalen Fachpersonen betreffend  die Prävention vor  Lawinen,   Rut  -  schungen, Steinschlägen oder anderen Gefahren zu informieren, so  -  wie die Verpflichtung, die bezeichnete Strecke nur nach Erhalt einer  günstigen Vormeinung besagter Fachpersonen zu benutzen;  h)  die Unterhaltskosten für die gesperrte Strecke, die zulasten des Be  -  willigungsnehmers gehen;  i)  das   Überwachungssystem   und   die   Zugangsregelung   (Ampeln,  Strassenschranken,  Absperrvorrichtungen,  Meldung der berechtigten  Nummernschilder, Signalisation, usw.);  j)  die Kosten für allfällige Interventionen und für die Überwachung sowie  gegebenenfalls für bauliche Massnahmen, die aufgrund der bewillig  -  ten   Benutzung   des   betroffenen   Streckenabschnitts   notwendig   wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Bedingungen und Auflagen, die von den kantonalen Dienststellen  vorgebracht werden;  l)  die   Verpflichtung   des   Bewilligungsnehmers   ein   Benutzungsprotokoll  zu führen;  m)  die zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung des Bewilligungsneh  -  mers,  dass er die bezeichnete Strecke auf eigene Wag und Gefahr  Unfalls übernimmt;  n)  die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gegen den Entscheid der Ausnahmebewilligung kann innert 30 Tagen Be  -  schwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühr
                            1  Der Staatsrat erhebt gestützt auf Artikel 143 StrG eine Gebühr für jeden  Entscheid oder jede Amtshandlung, die in Anwendung dieses Reglements  erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rückzug der Ausnahmebewilligung
                            1  Der Staatsrat kann die Ausnahmebewilligung zurückziehen, wenn den Be  -  dingungen und Auflagen der Bewilligung nicht Folge geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Rückzug der Ausnahmebewilligung kann innert 30 Tagen Be  -  schwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  15.10.2010  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 41/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  06.10.2010  15.10.2010  Erstfassung  BO/Abl. 41/2010