Entscheid betreffend den Schutz des Landschaftsbildes vom Burghügel in Raron
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Landschaftsbildes  vom Burghügel in Raron  vom 18.10.1963 (Stand 18.10.1963)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  erwägend, dass der Burghügel von Raron durch die Errichtung von Gebäu  -  den bedroht wird;  willens zu verhindern, dass dadurch der Reiz dieses Ortes unwiederbring  -  lich zerstört wird;  eingesehen den Artikel 186 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilge  -  setzbuch;  eingesehen die Verordnung betreffend den Schutz des Landschafts- und  Dorfbildes vom 28. April 1944;  auf Antrag des Baudepartementes und des Erziehungsdepartementes,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Schutz   des   Landschaftsbildes   von   Burghügel   in   Raron   wird   als  gemeinnützig anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Neubau auf dem Hügel von Raron und innerhalb dem Umkreis, der  im Situationsplan, welcher integrierender Bestandteil des vorliegenden Ent  -  scheids bildet (Zone A), abgegrenzt ist, ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In dieser Zone sind ebenfalls untersagt:  a)  jede   Umänderung   oder   jeder   Umbau   von  bestehenden   Gebäuden  ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Baukommission und des  Kantonsarchäologen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jede Arbeit, die eine Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge  haben kann ohne vorherige Bewilligung durch die kantonale Baukom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Zone B, die am Fusse des Burghügel im Westen gelegen ist, den  ebenen Teil der im Kataster unter Nr. 3295 eingetragenen Parzelle umfasst  und der Pfarrei Raron gehört, und für die Errichtung von Bauten von öffent  -  lichem Interesse (Kirche und Pfarrhaus) bestimmt ist, wird die Gebäudehö  -  he auf ein Stockwerk über Erdgeschoss begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Zone C, die südwestlich des Burghügels liegt, beträgt die höchstzu  -  lässige Gebäudehöhe 9  Meter bis zum Dachgesimse und die Anzahl der  Stockwerke wird auf zwei über Erdgeschoss begrenzt. Die Dächer werden  mit Steinplatten,  Schieferplatten  oder Eternitschiefer  eingedeckt  werden.  Dachlukarnen sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Zone wird wie folgt abgegrenzt: im Westen durch die Strasse, die  den Bahnhof mit dem Dorf verbindet; im Norden durch den Weg Raron-St.  German, der hinter dem Burghügel vorbeiführt; im Osten durch die Zonen A  und B und den Burghügel, und im Süden durch die Hochspannungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bauverbot und die übrigen Eigentums-Beschränkungen, welche die  Zone A belasten, werden auf Begehren des Baudepartements im Grund  -  buch vorgemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan der Zonen, welcher integrierender Bestandteil des Entscheids  bildet, kann beim Baudepartement und bei der Gemeindeverwaltung Raron  eingesehen werden. Dieser wird in die Katasterpläne übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuwiderhandlungen   gegen   die   Bestimmungen   des   vorliegenden   Ent  -  scheids werden mit Bussen von 10 bis 3'000 Franken bestraft; sie werden  auf Antrag der kantonalen Baukommission durch das Baudepartement aus  -  gesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe Departement wird überdies auf Kosten der Zuwiderhandelnden  die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Orts-  Zustandes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen die Entscheide der kantonalen Baukommission, des Kantonsar  -  chäologen und des Baudepartements kann innert der Frist von zwanzig Ta  -  gen von der Anzeige an beim Staatsrate Rekurs eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt sofort in Kraft. Das Baudepartement wird  mit dessen Vollziehung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.1963  18.10.1963  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1963 f 250 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.10.1963  18.10.1963  Erstfassung  RO/AGS 1963 f 250 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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