Dekret über die Organisation der Bezirksgerichte
                            Dekret  über die Organisation der Bezirksgerichte  Vom 23. März 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  78  Abs.  2  der  Kantons  verfassung  und  §§  26  und  32  Abs.  1  des  Gerichtsorganisationsgesetzes   (Gesetz   üb  er   die   Organisation   der   ordentlichen  richterlichen Behörden) (  GOG) vom 11. Dezember 1984  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Festlegung und Zuteilung der Gerichtspräsidentinnen- und
                            Gerichtspräsidentenstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtspräsidentinnen-  und  Gerichtspräsidentenstellen  für  alle  Bezirksge-  richte werden auf insgesamt 24  ,5 volle Stellen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwaltungskommission  teilt  auf  Antrag  der  Inspektionskommission  den  Bezirksgerichten   insbesonde  re   gestützt   auf   die   Be  lastungszahlen   sowie   die  Aufgabenverteilung  die  Gerichtspräsidentinnen-  und  Gerichtspräsidentenstellen  zu  und  bestimmt  den  Beschäftigungsgrad  der  zu  Wählenden  beziehungsweise  der  Amtsinhabenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzrichterinnen und
                            Ersatzrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es sind zu wählen  a)  im  Bezirk  Baden  zwölf  Bezirksricht  erinnen  oder  Bezirksrichter  und  sechs  Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter,  b)  im Bezirk Aarau acht Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter,  c)  in den übrigen Bezirken vier Bezirk  srichterinnen oder Bezirksrichter und zwei  Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vizepräsidium
                            1    Das  Gericht  wählt  eine  Vizepräsidentin  oder  einen  Vizepräsid  enten  aus  der  Mitte  der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  Bezirksgerichten  mit  zwei  oder  me  hr  Abteilungen  kann  pro  Abteilung  eine  Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  einzelnen  Gerichte  er  lassen  ein  Reglement  über  den  Einsatz  der  Richterinnen  und Richter, die Geschäftsverteilung und die  Organisation des Gerichts, welches von  der Verwaltungskommission zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Geschäftsführung
                            1    Das  Gericht  wählt  auf  die  Dauer  einer  Amtsperiode  eine  Gerichtspräsidentin  oder  einen  Gerichtspräsidenten  zur  geschäftsführenden  Gerichtspräsidentin  oder  zum  geschäftsführenden          Gerichtspräs  identen.          Kandidaturen          sind          der  Verwaltungskommission vorzulegen, di  e diese bei mangelnder Eignung ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     geschäftsführende     Gerichtspräs  identin     oder     der     geschäftsführende  Gerichtspräsident muss einen Beschäfti  gungsgrad von mindestens 70 % aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesamtgericht
                            1   Die dem Bezirksgericht zukommenden Wa  hlen und Verwaltungsgeschäfte werden  in   gemeinsamer   Sitzung   der   Gerichtspr  äsidentinnen   und   Gerichtspräsidenten,  Bezirksrichterinnen  und  Bezirksrichter  so  wie  Ersatzrichterinnen  und  Ersatzrichter  erledigt.  Bei  Stimmengleichheit  kommt  der  geschäftsführenden  Gerichtspräsidentin  oder dem geschäftsführenden Gerichtspr  äsidenten der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbestimmung
                            1   Für die laufende Amtsperiode  finden Ergänzungswahlen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikation und Inkrafttreten
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publiz  ieren.  Der  Regierungsrat  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 23. März 2010  Präsident des Grossen Rats  S  CHOLL  Protokollführer  S  CHMID  Inkrafttreten: 1. Januar 2011