Beschluss betreffend den Gebührentarif der kantonalen Steuerverwaltung
                            Beschluss  betreffend den Gebührentarif der kantonalen  Steuerverwaltung  vom 22.04.2009 (Stand 01.01.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 138a und 166a des Steuergesetzes vom 10. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren und der Preis für die bei der kantonalen Steuerverwaltung  bezogenen Unterlagen werden wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungsgebühren betragen:  a)  für die Behandlung von Fristverlängerungen eines Einzelgesuches: 20  Franken;  b)  für Entscheide und Vormeinungen: von 200 bis 2'000 Franken;  c)  *  für jede Mahnung wegen Nichteinreichung der Steuererklärung und  für die Mahnung im Bezugsverfahren: 25 Franken;  d)  *  für jedes Betreibungsbegehren: 40 Franken;  e)  für jede Einräumung einer Zahlungsfrist ab 2'000 Franken: von 30 bis  f)  für teilweise gutgeheissene oder abgewiesene Erlassentscheide ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 Franken: von 50 bis 500 Franken;  g)  für juristische Auskünfte pro Arbeitsstunde: von 80 bis 150 Franken;  h)  für ausserordentliche Verwaltungsarbeiten pro Arbeitsstunden: von 60  bis 120 Franken;  i)  für Nachforschungen pro Arbeitsstunde: 20 Franken.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Behandlung von Fristverlängerungen eines Einzel  -  gesuchs und für Mahnungen können mit der Steuerrechnung der Kantons  -  steuern des betreffenden Jahres erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kanzleigebühren umfassen:  a)  Kopie der Steuererklärung: zehn Franken;  b)  Kopie einzelner Beilagen: fünf Franken;  c)  Kopie pro Seite: ein Franken;  d)  beglaubigte Kopie, zusätzlich: fünf Franken;  e)  Steuerbescheinigungen: 20 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zusatzunterlagen werden wie folgt in Rechnung gestellt:  a)  vollständiges Steuererklärungsformular im Original: zwei Franken;  b)  Kopie des vollständigen Steuererklärungsformulars: zwei Franken;  c)  Steuererklärung "Ausserkantonale": zwei Franken;  d)  Beilagen (Landwirtschaftsbetriebe usw.): zwei Franken;  e)  Lohnausweis,   Schuldenverzeichnis,   Detail   der   Mieteinnahmen:   20  Rappen;  f)  Wegleitung: zwei Franken;  g)  Adressetiketten für die Gemeinden, pro Adresse: 20 Rappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundgebühr für Globalgesuche (Zugang über Internet) zur Einrei  -  chung der Steuererklärung für natürliche und juristische Personen wird auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 Franken pro Jahr festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ersten 50 Fristverlängerungsgesuche sind in der Grundgebühr enthal  -  ten. Für zusätzliche Gesuche und für Fristverlängerungsgesuche per Inter  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2009  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 20/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 20/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.04.2009  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 26/2008