Beschluss betreffend die Zoneneinteilung des Walliser Rebberges
                            - 1 -  Beschluss  betreffend die Zoneneinteilung des Walliser  Rebberges  vom 3. Oktober 1980  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 22 und 30 des Gesetzes vom 26. März 1980 über den  Rebbau;  eingesehen  das  Gesuch  der  Berufsorganisation  der  Walliser  Weinwirtschaft  (O.W.W.);  erwägend,   dass   die   Zoneneinteilung   die   Hebung   der   Qualität,   unter  Berücksichtigung  namentlich  der  Höhe,  der  Hanglage,  der  Besonnung,  der  Bodenbeschaffenheit und der natürlichen Grenzen des Rebberges anstrebt;  auf Antag des Volkswirtschaftsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Walliser Rebberg umfasst die in der Beilage zum vorliegenden Beschluss,
                            Ziffer 1, aufgezählten Rebzonen.  Das  Rebgebiet  des  französischsprachigen  Kantonsteils  wird  in  die  Zonen  gemäss Ziffer II der Beilage eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der vorliegende Beschluss ist anwendbar:
                            a)  auf   die   Eigentümer   und   Bewirtschafter   von   Rebland,   das   sich   in  eingeteilten Zonen befindet;  b)  auf  alle  Einkellerer,  welche  Traubengut  aus  diesen  Zonen  entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Einkellerer sind verpflichtet, von ihren Lieferanten die Angabe der Zone
                            und der Herkunftsgemeinde für alles in diesen Zonen geerntetes Traubengut  zu verlangen.  Das Kantonslaboratorium nimmt die notwendigen Nachprüfungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Diese Einteilung kann in Berücksichtigung neuer Gegebenheiten, namentlich
                            in  Sektoren,  wo  Strukturverbesserungen  im  Gange  sind,  alle  drei  Jahre,  neu  überprüft  werden.  Die  diesbezüglichen  Bemerkungen  sind  dem  Volkswirtschaftsdepartement bis zum 31. Dezember 1980 bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der vorliegende Beschluss tritt nach seiner Veröffentlichung im kantonalen
                            Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 3. Oktober 1980.  Der Präsident des Staatsrates:  H. Wyer  Der Staatskanzler:  G. Moulin