Dekret über die Gebühren im Geoinformationsbereich
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Dekret  über die Gebühren im Geoinformationsbereich  Vom 24. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  82  Abs.  1  lit.  f  der  Kantonsverfassung  und  die  §§  14  Abs.  3  und  15  Abs. 2 des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoi  n-  formationsgesetz, KGeoIG) vom 24. Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmung
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Dekret gilt für alle Gebühren, die in Anwendung des Bundesgesetzes über  Geoinformation  (Geoinformationsgesetz,    GeoIG)   vom  5.  Oktober  2007  2)    und  des  Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformations-  gesetz, KGeoIG) erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebühren für die Nutzung von Geobasisdaten und übrigen
                            Geodaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebührenfreiheit
                            1   Es werden keine G  ebühren erhoben in den Fällen von  a)  § 15 Abs. 2 lit. a und c KGeoIG,  b)  § 15 Abs. 2 lit. b KGeoIG, wenn das andere Gemeinwesen Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  740.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  510.62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Tarif
                            1   Die Gebühr besteht aus einer Pauschale von Fr. 100.  – pro Bestellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  Aufwendungen  durc  h  die  Abgabestelle,  die  über  die  Entgegennahme  der  D  a-  tenbestellung  und  die  Aufklärung  über  die  Qualität  hinausgehen,  wird  eine  Gebühr  von Fr. 100.  – pro Stunde erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren für die Nutzung von Daten der amtlichen
                            Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundsatz
                            1   Die  von  den  Nachführungsgeometerinnen  und  Nachführungsgeometern  zu  erhe-  bende  Gebühr  setzt  sich  zusammen  aus  einem  Anteil  für  die  Bearbeitung  sowie  im  Bedarfsfall für die Beglaubigung und zusätzliche Aufwendungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bearbeitungsanteil
                            1   Der  Bearbeitungsanteil  umfasst  die  Kosten  für  die  Auftragsbearbeitung  und  das  Material. Er berechnet sich nach folgender Formel:  a)  Datenbezug im Vektorformat:  Fr. 160.  –  + (√[Anzahl ha] * Fr. 5.  –),  b)  Datenbezug im Rasterformat und in  grafischer Form:  Fr. 30.  – + (Anzahl dm²) * F  r. 1.  –,  c)  Bezug von Koordinatenwerten:  Fr. 30.  – + (Anzahl Punkte) * Fr. 2.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beglaubigung
                            1   Die Gebühr für die Beglaubigung richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusätzliche Aufwendungen
                            1   Für  Aufwendungen  durch  die  Abgabestelle,  die  über  die  Entgegennahme  der  D  a-  tenbestellung  und  die  Aufklärung  der  Qualität  hinausgehen,  wird  eine  Gebühr  von  Fr. 100.  – pro Stunde erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Direkter Zugriff
                            1   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis  . Gebühren für die Nutzung von Daten aus dem Kataster der  öffentlich  -rechtlichen Eigentumsbeschränkungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Beglaubigung und Auszug
                            1   Die  Gebühr  für  die  Beglaubigung  von  Auszügen  aus  dem  Kataster  der  öffentlich-  rechtlichen  Eigentumsbeschränkungen  entspricht  der  bundesrechtlich  geregelten  Gebühr für die Beglaubigung eines analogen Auszugs der amtliche  n Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  von  den  Nachführungsgeometerinnen  und  Nachführungsgeometern  zu  erhe-  bende  Gebühr  für  die  Abgabe  von  Auszügen  aus  dem  Kataster  der  öffentlich-  rechtlichen  Eigentumsbeschränkungen  beträgt  pro  Bestellung  und  Grundstück  pa  u-  schal Fr. 30.  – sowi  e für jedes weitere Exemplar desselben Auszugs Fr. 5.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verwaltungsgebühren
§ 9 Zugang
                            1   Der  Entscheid  betreffend  Zugang  zu  Geobasisdaten  des  Bundesrechts  und  des  kantonalen Rechts sowie zu den übrigen Geodaten ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einwilligungsverfahr en
                            1   Die  Erteilung  der  Einwilligung  zur  Nutzung  von  Geobasisdaten  des  Bundesrechts  und  des  kantonalen  Rechts  sowie  der  übrigen  Geodaten  ist  vorbehältlich  Absatz  2  kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden folgende Gebühren nach  Aufwand  erhoben:  a)  Entscheid betreffend Nichte  rteilung der Einwilligung:  Fr. 100.  – bis Fr. 200.  –,  b)  Entscheid im nachträglichen Einwilligungsverfahren:      Fr. 200.  – bis Fr. 500.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verwaltungszwang
                            1   Für  den  Entscheid  betreffend  Einziehung  oder  Vernichtung  von  Geodaten  wird  nach Aufwand eine Gebühr   von Fr. 100.  – bis Fr. 300.  – erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kosten  für  die  Einziehung  oder  Vernichtung  sind  von  der  Person,  welche  die  Daten widerrechtlich genutzt hat, zusätzlich zu tragen. In Rechnung gestellt werden  der Zeitaufwand mit Fr. 100.  – pro Stunde und Person s  owie die Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 12 Anpassung an die Teuerung
                            1   Der  Regierungsrat  kann  alle  frankenmässig  festgesetzten  Beträge  durch  Veror  d-  nung  um  rund  10  %  anpassen,  sobald  die  Teuerung  gegenüber  der  letzten  Anpa  s-  sung 10 % ausmacht. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise Basis  Dezember  2005  =  100  Punkte.  Ausgangspunkt  ist  der  Indexstand  bei  Inkrafttreten  der letzten Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkraftsetzung
                            1   Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat b  e-  stim  mt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 24. Mai 2011  Präsident des Grossen Rats  V  OEGTLI  Protokollführer  S  CHMID  Inkrafttreten: 1. Januar 2012  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 16. November 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2016 01.0 1.2018 § 3 Abs. 2 aufgehoben AGS 2017/8 - 1
08.11.2016 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2017/8 - 1
08.11.2016 01.01.2018 § 8 Abs. 1 aufgehoben AGS 2017/8 - 1
08.11.2016 01.01.2018 Titel 3
                            bis  .  eingefügt  AGS 2017/8  -  1
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2016 01.01.2018 § 8a eingefügt AGS 2017/8 - 1
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 08.11.2016 01.01.2018 aufgehoben AGS 2017/8 - 1
§ 4 Abs. 1 08.11.2016 01.01.2018 geändert AGS 2017/8 - 1
§ 8 Abs. 1 08.11.2016 01.01.2018 aufgehob en AGS 2017/8 - 1
                            Titel 3  bis  .  08.11.2016  01.01.2018  eingefügt  AGS 2017/8  -  1