Entscheid betreffend den Schutz der Grengjer Tulpe "Tulipa grengiolensis" in Grengiols
                            Entscheid  betreffend den Schutz der Grengjer Tulpe  "Tulipa grengiolensis" in Grengiols  vom 12.10.1994 (Stand 12.10.1994)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen   das   Gesetz  betreffend   die  Ausführung   des   Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes  zum Zivilgesetzbuch;  auf Antrag des Departementes für Umwelt und Raumplanung,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Die auf dem Gebiet "Kalberweid" der Gemeinde Grengiols gelegenen Par  -  zellen Nrn. 1382, 1383, 1384 und 1385, gemäss dem diesem Entscheid  beiliegenden Situationsplan, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgrenzung des Schutzgebietes wird an Ort auf einer Informationsta  -  fel dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die Erhaltung der weltweit nur in Grengiols vorkommenden Tulpenart  "Tulipa grengiolensis";  b)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Der Walliser Bund für Naturschutz trifft als Eigentümer die für den Unter  -  halt und den Schutz des Gebietes erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement für Umwelt und Raumplanung kann zum Schutz der  Tulpen zusätzliche Massnahmen ergreifen, Vereinbarungen schliessen und  Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schutzmassnahmen
                            1  Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Eingriffe, welche die langfristige  Erhaltung der Tulpen gefährden können, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können im Einverständnis mit dem Eigentümer  vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege  des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind  verpflichtet, jede Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und  Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafen
                            1  Widerhandlungen  gegen diesen  Entscheid werden  durch das  Departe  -  ment für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestim  -  mungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.1994  12.10.1994  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1994 f 110 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.10.1994  12.10.1994  Erstfassung  RO/AGS 1994 f 110 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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