Hundegesetz
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Hundegesetz (HuG)  Vom 15. März 2011 (Stand 1. Mai 2012)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Gegenstand
                            1    Dieses  Gesetz  bezweckt  den  sicheren    und  verantwortungsbewussten  Umgang  mit  Hunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es regelt  a)  die Zuständigkeiten im Hundewesen,  b)  die Pflichten der Hundehaltenden,  c)  den Umgang mit gefährlichen Hunden,  d)       die       Hundekontrolle,  e)       die       Hundetaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit der Gemeinden
                            1   Für den Vollzug dieses Gesetzes sind  unter Vorbehalt von § 3 die Gemeinden zu-  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Sie führen die Hundekontrolle,  b)  sie erheben die Hundetaxe,  c)  sie  sorgen  für  ausreichend  Entsor  gungsmöglichkeiten  für  Hundekot  auf  dem  Gemeindegebiet,  d)  sie sorgen für streunende  Hunde und Findelhund  e gemäss § 8,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie überprüfen, ob die Hundehalte  nden über die Sachkundenachweise gemäss  Art.  68  der  eidgenössischen  Tiersc  hutzverordnung  (TSchV)  vom  23.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  1 )   verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit des Kantons
                            1    Der  Kanton  ist  zuständig  für  den  Vo  llzug  der  Bestimmunge  n  über  gefährliche  Hunde und sorgt unter Mitwirkung der Ge  meinden für den Vollzug der eidgenössi-  schen Tierschutz- und Ti  erseuchengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann Massnahmen treffe  n, die einem sicheren, verantwortungs-  vollen  und  tiergerechten  Umgang  mit  Hunde  n  dienen.  Er  kann  zu  diesem  Zweck  Kampagnen und Projekte unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammenarbeit
                            1   Die Gemeinden und der Kanton arbeiten be  im Vollzug dieses Gesetzes zusammen.  Dafür  stellen  sie  sich  insb  esondere  gegenseitig  die  zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Hundehaltung
§ 5 Allgemeine Pflichten
                            1   Hundehaltende sind verpflichtet  a)  ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder über-  mässig belästigt werden,  b)  ihren Hund jederzeit unter ihrer  Aufsicht und Kontrolle zu halten,  c)  ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,  d)  den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,  e)  dafür  zu  sorgen,  dass  Dritte,  denen  de  r  Hund  anvertraut  wird,  in  der  Lage  sind, die Hundehalterpf  lichten wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die ein  zelnen Pflichten der Hundehaltenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinden  können  ergänzende  Bestimmungen  mit  lokalem  Bezug  erlassen;  sie können insbesondere Hundeverbotszonen  bezeichnen und eine örtlich beschränk-  te Leinenpflicht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gemeinden  ordnen  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeit  bei  Verletzung  von  Hun-  dehalterpflichten Massnahmen ge  mäss § 18 Abs. 1 lit. a–d an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Rechte und Pflichten der Hundehaltenden in   anderen Erlassen, insbesondere in der  Jagd- und Naturschutzgesetzgebung, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
                            1   Die Hundehaltenden sind verpflichtet, de  n zuständigen Behörden die zum Vollzug  dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte  zu erteilen und unentgeltlich bei der Fest-  stellung des Sachverh  alts mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Hundekontrolle; Meldep flicht; Registrierung
                            1    Zur  Führung  der  Hundekontrolle  melden  die  Hundehaltenden  der  Gemeinde  das  Halten  eines  mehr  als  drei  Monate  alten  Hundes.  Die  Meldepf  licht  umfasst  ausser-  dem  a)       den       Halterwechsel,  b)  den Tod des Hundes,  c)  die Namens- oder Adressänderung  der Halterin oder des Halters und  d)  von einem anderen Kanton angeordne  te Massnahmen gemäss § 9 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Meldung übergeben die Hunde  haltenden der Geme  inde eine Kopie  a)  des  Hundeausweises  gemäss  Art.  18  der  eidgenössischen  Tierseuchenverord-  nung (TSV) vom 27. Juni 1995  1 )  ,  b)  der Sachkundenachweise gemäss Art. 68 TSchV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bezeichn  et gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die Regist-  rierungsstelle.  Die  Gemeinden  haben  kostenlosen  Zugang  zu  den  Daten  über  die  Hundehaltungen in ihrer Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Streunende Hunde und Findelhunde
                            1   Die Gemeinden fangen stre  unende Hunde ein. Sie bringen diese sowie Findelhun-  de artgerecht unter, wenn letztere nicht im   Gewahrsam der Finde  rin oder des Finders  verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tragen die Kosten für die von ihne  n veranlasste Unterbringung und Pflege wäh-  rend zwei Monaten. Vorbehalten bleibt die Kostenpflicht der Eigentümerin oder des  Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gefährliche Hunde
§ 9 Verhaltensauffällige Hunde
                            1   Bestehen Hinweise, dass ein Hund eine Gefa  hr für Menschen oder Tiere darstellt,  überprüft  die  zuständige  kantonale  Behörde    den  Sachverhalt.  Sie  kann  zu  diesem  Zweck die Haltung überprüfen und eine Wesensbeurteilung des Hundes vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige kantonale Behörde or  dnet die zum Schutz von Menschen und Tie-  ren erforderlichen Massnahmen gemäss § 18 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden Massnahmen gemäss Absatz 2 ange  ordnet, sind die Kosten für die voran-  gegangenen  Abklärungen  gemäss  Absatz  1    von  der  Hundehalterin  oder  dem  Hun-  dehalter zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  anderen  Kantonen  rechtskräftig  verfügte  Massnahmen  gemä  ss  Absatz  2  gelten  auch im Kanton Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Beim  Wegzug  von  Hundehaltenden  in  eine  n  anderen  Kanton  informiert  die  zu-  ständige  kantonale  Behörde  die  Vollz  ugsbehörde  des  neuen  Wohnkantons  über  im  Kanton Aargau verfügte Anor  dnungen gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Hunde mit erhöhtem Gefährdung spotenzial; Halteberechtigung
                            1   Das Halten eines Hundes,  der einem Rassetyp mit er  höhtem Gefährdungspotenzial  angehört, bedarf vorgängig eine  r Berechtigung durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Absatz 1 gilt auch für Kreuzungstiere und Hunde, deren Erscheinungsbild vermu-  ten  lässt,  dass  sie  von  einem  Rassetyp  mit  erhöhtem  Gefährdungspotenzial  abstam-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bestehen  Zweifel,  ob  für  das  Halten  eines  Hundes  eine  Be  rechtigung  einzuholen  ist,  entscheidet  die  zuständige  kantonale    Behörde.  Die  Kosten  für  Expertisen  sind  von der gesuchstellenden Person zu tragen, we  nn sie verpflichtet wird, eine Berech-  tigung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt di  e Einzelheiten, er   bezeichnet insbesondere die Rassety-  pen mit erhöhtem Gefährdungspoten  zial (Rassetypenliste).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Voraussetzungen
                            1    Die  Berechtigung  zum  Halten  eines  Hundes  mit  erhöhtem  Gefährdungspotenzial  wird erteilt, wenn di  e gesuchstellende Person  a)  mindestens 18 Jahre alt ist,  b)  nicht  wegen  Delikten  verurteilt  wurd  e,  die  einen  verantwortungsbewussten  Umgang  mit  dem  Hund  als  fragwürdig  erscheinen  lassen,  oder  deswegen  in  einer laufenden Strafuntersuchung steht,  c)  den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbringt,  d)  den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt und  e)  aufgrund der persönlichen und finanziell  en Verhältnisse Gewähr für eine art-  gerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  das  Verfahren    und  konkretisiert  die  Voraussetzungen  gemäss Absatz 1 lit. b–e.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausbildungs- und Prüfungspflicht
                            1    Die  Berechtigung  zum  Halten  eines  Hundes  mit  erhöhtem  Gefährdungspotenzial  ist mit der Auflage zu verbinden, dass die  Halterin oder der Halt  er innert einer vom  Regierungsrat festzulegenden Frist  a)       einen       speziellen       Hundeer  ziehungskurs absolviert,  b)  eine Prüfung zum Nachweis der  erworbenen Fähigkeiten ablegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt die Halterin oder der Halter den in  Absatz 1 umschriebenen Auflagen nicht  nach  beziehungsweise  besteht  sie  oder  er  di  e  Prüfung  nicht,  ordnet  die  zuständige  kantonale  Behörde  die  zum  Schutz  der  Öf  fentlichkeit  erforderlichen  Massnahmen  an. § 9 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt  a)  die Anerkennung von Hundeerziehungskursen und Prüfungen,  b)  Inhalt und Umfang der Erziehungskurse,  c)  die Durchführung der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Erlöschen und Entzug der Halteberechtigung
                            1    Die  Berechtigung  zum  Halten  eines  Hundes  mit  erhöhtem  Gefährdungspotenzial  erlischt  a)  nach einem Jahr ab Erteilung, wenn in der Zwischenzeit kein Hund erworben  wurde,  b)  mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers,  c)  mit dem Tod des Hundes,  d)       bei       einem       Halterwechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berechtigung wird entzogen, wenn  a)  nachträglich  Tatsachen  festgestellt  werden,  aufgrund  derer  sie  hätte  verwei-  gert werden müssen,  b)  die  Inhaberin  oder  der  Inhaber  we  gen  Delikten  gemäss  §  11  Abs.  1  lit.  b  rechtskräftig verurteilt wurde,  c)  keine  ausreichende  Haftpflichtversic  herung  gemäss  §  11  Abs.  1  lit.  c  mehr  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  ein  Hund  mit  erhöhtem  Gefährdungs  potenzial  ohne  Berechtigung  gehalten,  ordnet  die  zuständige  kantonale  Behörde  die  erforderlichen  Massnahmen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 lit. a–d an.
§ 14 Leinenpflicht
                            1   Hunde mit erhöhtem Gefähr  dungspotenzial sind im öffe  ntlich zugänglichen Raum  an kurzer Leine und als Einzelhund zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Von  der  Leinenpflicht  gemäss  Absatz    1  ausgenommen  sind  Hunde,  die  von  der  Inhaberin  oder  dem  Inhaber  der  Haltebe  rechtigung  geführt  werden.  Vorbehalten  bleibt § 9 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zuzug in den Kanton
                            1    In  anderen  Kantonen  oder  im  Ausla  nd  ausgestellte  Berechtigungen  zum  Halten  von  Hunden  mit  erhöhtem  Gefährdungspotenzi  al  sind  im  Kanton  Aargau  anzuer-  kennen, wenn ein gleichwertiges  Schutzniveau gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Absatz 1 gilt sinngemäss auch für in ande  ren Kantonen oder im Ausland absolvier-  te Hundeerziehungskurse und Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Hundetaxe
§ 16 Hundetaxe; Grundsätze
                            1   Für jeden mehr als drei Monate alten, im   Kanton gehaltenen Hund hat die Halterin  oder  der  Halter  eine  Hundetaxe  zu  entric  hten,  welche  von  den  Gemeinden  jährlich  erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Hundetaxe wird vom Re  gierungsrat für den ganzen Kanton einheit-  lich festgelegt. Sie beträgt maximal Fr. 150.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Keine Hundetaxe wird erhoben für  a)  vom  Regierungsrat  durch  Verordnung  zu  bezeichnende  Arbeitshunde  mit  besonderen Funktionen,  b)  Hunde in Tierheimen, die bei neuen Halterinnen oder  Haltern platziert werden  sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verwendung
                            1    Der  Ertrag  aus  der  Hundetaxe  fällt  unter    Vorbehalt  von  Absatz  2  jener  Gemeinde  zu,  in  welcher  der  Hund  gehalten  wird  .  Der  Gemeindeanteil  beträgt  mindestens  Fr. 100.– je Hund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  entrichten  dem  Kanton  je  taxpflichtigen  Hund  eine  vom  Regie-  rungsrat festzulegende Abgabe. Die Abga  be beträgt maximal Fr. 20.– je Hund.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Sanktionen
§ 18 Verwaltungsmassnahmen
                            1   Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufga-  ben erforderlichen Massnahmen. Insbesondere können sie  a)  die Hundehaltung mit Auflagen verbinden,  b)  die vorsorgliche oder definitive Beschlagnahmung anordnen,  c)  die Neuplatzierung anordnen,  d)  die Euthanasie anordnen oder  e)       ein       Hundehalteverbot       aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden Massnahmen gemäss Absatz 1 ange  ordnet, sind die Kosten hierfür von der  Hundehalterin oder dem  Hundehalter zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  ein  Hund  beschlagnahmt,  hat  die  Hundehalterin  oder  de  r  Hundehalter  eine  angemessene Kaution von höchs  tens Fr. 2'000.– zur Sicherung von Forderungen aus  der Unterbringung und Pflege  des Hundes zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  die  Kaution  nicht  erbracht,  kann  die  zuständige  Behörde  die  sofortige  Neu-  platzierung anordnen. Ist eine Neuplatzier  ung innert angemessener Frist nicht mög-  lich  oder  sind  die  Aussichten  auf  eine  Neuplatzierung  von  vornherein  als  gering  einzustufen, kann die Euth  anasie angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Strafbestimmung
                            1   Vorsätzliche oder fahrlässige Übertretungen   der §§ 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 und 2, 10  Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 20 Ab  s. 1 sowie gestützt darauf ergangener  Vollzugserlasse werden mit Busse   bis Fr. 10'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Widerhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde  n kann der Gemein-  derat Bussen bis Fr. 2'000.– durch Strafbefeh  l aussprechen. Für das Verfahren gelten  die Bestimmungen der  Gemeindegesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Übergangsrecht
                            1    Wer  einen  Hund  mit  erhöhtem  Gefährdungspotenzial  hält,  muss  innert  sechs  Mo-  naten  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetz  es  eine  Halteberechtigung  gemäss  §  10  bean-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten,  er  sieht  insbesondere  Erleichterungen  von  der  Ausbildungspflicht  gemäss  §  12  Abs.    1  lit.  a  vor,  wenn  die  bisherige  Hal-  tung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungs  potenzial zu keinerlei Beanstandungen  Anlass bot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die bislang gestützt auf § 7a des Gese  tzes über das Halten und Besteuern der Hun-  de vom 30. November 1871  1 )   ausgerichteten Beiträge werden bis zum Inkrafttreten  einer neuen Finanzierungsregelung, längstens jedoch für eine Dauer von drei Jahren,  aus dem Ertrag des Kantons au  s der Hundetaxe finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Publikation und Inkrafttreten
                            1    Dieses  Gesetz  ist  nach    Annahme  durch  das  Volk  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 15. März 2011  Präsidentin des Grossen Rats  S  CHREIBER  -R  EBMANN  Protokollführer  S  CHMID  Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2011  Inkrafttreten: 1. Mai 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  393.300