Entscheid betreffend den Schutz des Landschaftsbildes der Kapelle in Bettmeralp
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Landschaftsbildes  der Kapelle in Bettmeralp  vom 17.06.1970 (Stand 17.06.1970)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  erwägend, dass die Kapelle von Bettmeralp durch die Errichtung von Ge  -  bäuden bedroht wird;  willens zu verhindern, dass dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht in  nicht wiedergutzumachender Art und Weise zerstört wird;  eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch;  eingesehen die Verordnung über die Organisation und die Befugnisse der  kantonalen Baukommission vom 13. Januar 1967;  auf Antrag des Baudepartementes,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schutz des Landschaftsbildes in der Umgebung der Kapelle von Bett  -  meralp wird als gemeinnützig anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Neubau in der Nähe der Kapelle von Bettmeralp und innerhalb des  Umkreises, der im Situationsplan, welcher integrierender Bestandteil des  vorliegenden Beschlusses bildet (Zone A), abgegrenzt ist, ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In dieser Zone sind ebenfalls untersagt:  a)  jede Umänderung oder jeder Umbau von bestehenden Gebäuden  ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Baukommission und des  Kantonsarchitekten;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jede Arbeit, die eine Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge  haben kann, ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Baukommis  -  sion und des Kantonsarchitekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Zone B, die südwestlich der Kapelle liegt, und die im Situationsplan  abgegrenzt ist, wird die Gebäudehöhe auf zwei Geschosse begrenzt. Un  -  tergeschosse zählen als Vollgeschosse, wenn deren Mauerfläche mehr als  die Hälfte über den gewachsenen Boden hinausragt. Dachgeschosse zäh  -  len als Vollgeschosse, wenn deren nutzbare Wohnfläche mehr als die Hälf  -  te eines Normalgeschosses beträgt. Die Dächer sind mit Schieferplatten,  Eternitschiefer oder Schindeln einzudecken. Dachlukarnen sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bauverbot und die übrigen Eigentumsbeschränkungen, welche die  Zonen A und B belasten, werden auf Begehren des Baudepartementes im  Grundbuch vorgemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zonenplan, welcher integrierender Bestandteil des Entscheids bildet,  kann beim Baudepartement und bei der Gemeindeverwaltung Betten einge  -  sehen werden. Dieser wird in die Katasterpläne übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Übertretung dieses Entscheids wird durch die kantonale Baukom  -  mission mit einer Busse von 10 bis 10'000 Franken bestraft, die bei Nicht  -  bezahlung in Haft umgewandelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Baukommission verfügt überdies auf Kosten des Zuwider  -  handelnden die sofortige Einstellung der Arbeiten und ordnet gegebenen  -  falls die Wiederinstandstellung des früheren Ortsbildes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen der kantonalen Baukommission und des Kantonsarchitekten  können innert  zwanzig Tagen seit ihrer Zustellung mittels Beschwerde an  den Staatsrat weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt sofort in Kraft. Das Baudepartement wird  mit dessen Vollziehung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1970  17.06.1970  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1970 f 130 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.06.1970  17.06.1970  Erstfassung  RO/AGS 1970 f 130 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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