Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Reglement  über den Selbstbehalt in der  Elementarschadenversicherung  Vom 27. April 2012 (Stand 1. Juli 2012)  Der Verwaltungsrat der Aar  gauischen Gebäudeversicherung,  gestützt auf § 23 Abs. 3 des Gesetzes  über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversi-  cherungsgesetz, GebVG)  vom 19. September 2006  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr
                            1    Die  Eigentümerin  oder  der  Eigentümer  tr  agen  in  den  folgenden  Fällen  einen  risi-  kobezogenen Selbstbehalt:  a)  bei  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen,  welche  die  Schutzzie  le  gemäss  §  5  der  Verordnung zum Gesetz über die Gebäud  eversicherung (GebVV) vom 2. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  2 )   nicht erfüllen,  b)  bei Bauteilen mit einem Hagelwider  stand von weniger als drei (HW < 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Selbstbehalt bezieht sich auf  die einzelne vers  icherte Gefahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Höhe des Selbsthalts
                            1   Der risikounabhängige Selbstbehalt beträg  t Fr. 300.– (§ 23 Abs. 2 GebVG) und ist  in jedem Fall vorab geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zusätzlich  zum  risikounabhängigen  Selb  stbehalt  von  Fr.  300.–  beträgt  der  Selbst-  behalt bei erhöhter Schadengefahr 10 % der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Selbstbehalt beträgt jedoch insgesamt höchstens  a)  Fr.  10'000.–  bei  Gebäuden,  die  au  sschliesslich  Wohn-  und  Landwirtschafts-  zwecken dienen,  b)  Fr. 50'000.– bei allen übrigen Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  673.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  673.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übergangsbestimmungen
                            1   Der Selbstbehalt gilt  a)  für  Gebäude  und  Gebäudeteile,  welche  die  massgebenden  Regeln  der  Bau-  kunde nicht einhalten, ab Inkr  afttreten dieses Reglements,  b)  für  Gebäude  und  Gebäudeteile,  welc  he  die  Schutzziele  gemäss  §  5  Abs.  2  GebVV nicht erfüllen, sowie generell in   der Hagelversicherung nach erfolgter  Information seitens der Aargau  ischen Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement tritt am   1. Juli 2012 in Kraft.  Aarau, 27. April 2012  Verwaltungs  rat der Aargauischen Gebäu-  deversicherung  Präsident  K  ELLER  Protokollführerin  T  ROGLIA