Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung
                            Reglement  betreffend die Förderungsmassnahmen in  Sachen Raumplanung  vom 20.06.1990 (Stand 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 53 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 10 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur  Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979  (kRPG);  auf Antrag des Umwelt- und Raumplanungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Staatsrat entscheidet auf Antrag des Umwelt- und Raumplanungsde  -  partementes   über   die   Gewährung   von   Subventionen   an   Gemeinden   und  ihre   Verbände   zur   Erfüllung  der  Raumplanungsaufgaben,   die  unter  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Absatz 2 kRPG vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Festlegung des Anteils
                            1  Der   Subventionsanteil   übersteigt   50   Prozent   der   in   Betracht   fallenden  Kosten nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird aufgrund folgender Kriterien festgelegt:  a)  *  Bedeutung des übergeordneten Interesses der Studien und Raumpla  -  nungsmassnahmen: 25 bis 35 Prozent;  b)  *  Höhe ihrer Kosten: 10 bis 15 Prozent.  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundsätzlich wird der Anteil nach dieser Gewichtung berechnet und auf  die nächst höhere ganze Ziffer aufgerundet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 In Betracht fallende Kosten
                            1  Berücksichtigt werden die effektiven Kosten, die verursacht werden durch:  a)  die   Erarbeitung,  Anpassung   oder   Revision   der   Zonennutzungspläne  und ihrer Reglemente;  b)  die regionalen und kommunalen Pläne, die dem Staatsrat zur Geneh  -  migung unterbreitet worden sind;  c)  die   Sondernutzungspläne,   die   im   öffentlichen   Interesse   liegen   und  dem   Staatsrat   zur   Genehmigung   unterbreitet   worden   sind   (Art.   12  kRPG);  d)  Studien, die im Sinne der kRPG oder aufgrund des kantonalen Richt  -  planes durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   werden   keine   Subventionen   gewährt   für  Aufgaben,   die   kraft   eines  anderen Gesetzes, Kantons- oder Bundessubventionen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Honorare haben den geltenden Ansätzen zu entsprechen und müssen  vom Umwelt- und Raumplanungsdepartement anerkannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Subventionsgesuch
                            1  Das Subventionsgesuch ist auf einem Sonderformular in zwei Exemplaren  an die Dienststelle für Raumplanung zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Unterlagen sind beizulegen:  a)  einen   Rechtfertigungsbericht   mit   einer   Übersicht   der   vorgesehenen  Aufgaben;  b)  ein detailliertes Arbeitsprogramm für die vorgesehenen Studien;  c)  ein detaillierter Kostenvoranschlag;  d)  die Entwürfe der Verträge für die Ausführung der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle für Raumplanung kann bei der Prüfung des Gesuchs die  Unterbreitung weiterer notwendiger Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prüfung der Gesuche und Mitteilung
                            1  Das Umwelt- und Raumplanungsdepartement prüft die Subventionsgesu  -  che, bestimmt die in Betracht fallenden Kosten und beantragt dem Staats  -  rat den Anteil, die besonderen Bedingungen zur Erteilung und den Gesamt  -  betrag der Subvention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erörtert dem Gesuchsteller den Staatsentscheid bezüglich der Subven  -  tionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne   schriftliche   Bewilligung   durch   das   Umwelt-   und   Raumplanungsde  -  partement   können   vor   der   Eröffnung   des   Staatsratsentscheides   keine  Arbeiten unternommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anzahlungen
                            1  Nachdem das Dossier vom Staatsrat im Rahmen der Vorprüfung eine po  -  sitive Vormeinung erhalten hat (Art. 33 kRPG), können für die ausgeführten  Arbeiten Anzahlungen bis zu einem Betrag von 50 Prozent der zugespro  -  chenen Subvention geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch zur Anzahlung von Subventionen sind ein Kostenüberblick,  ein   Beschrieb   der   ausgeführten  Arbeiten   und   die   Originale   der   quittierten  Rechnungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Programmänderung
                            1  Alle Arbeitsprogrammänderungen,   die  nach   der   Eröffnung   des   Entschei  -  des   über   die  Subventionierung   vorgenommen   werden,   sind  vom   Umwelt-  und Raumplanungsdepartement genehmigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abrechnung
                            1  Nach der Genehmigung der Pläne und Reglemente  durch den Staatsrat  (gemäss Art. 38 kRPG) unterbreiten die Gemeinden oder ihre Verbände der  Dienststelle für Raumplanung die Schlussabrechnung mit den Zahlungsbe  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer Teilgenehmigung kann die finanzielle Beteiligung proportional  gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Ablehnung durch die Urversammlung oder bei einer Nichtgeneh  -  migung durch den Staatsrat reduziert sich die finanzielle Beteiligung auf die  Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle für Raumplanung ordnet die Auszahlung der Subvention  unter Vorbehalt der verfügbaren finanziellen Mittel und der Gewährungsbe  -  dingungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übergangsbestimmungen
                            1  Die vom Staatsrat noch nicht genehmigten Dossiers werden den Artikel 10  kRPG festgesetzten Subventionsanteil erhalten, sofern sie nicht noch Bun  -  desbeiträge beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1990  27.07.1990  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 199 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 2, c)  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.06.1990  27.07.1990  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 199 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209