Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Reglement  für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht  Vom 26. November 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Die Justizleitung des Kantons Aargau,  gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Vorsitz
                            1    Die  Präsidentinnen  und  Präsidenten  der  Schlichtungsbehörden  bestimmen  für  den  Vorsitz der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden  für Miete und Pacht eine Präsidentin oder einen Präsidenten aus ihrer Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stellvertretung
                            1    Die  Präsidentinnen  und  Präsidenten  der  Schlichtungsbehörden  ve  rtreten  sich  ge-  genseitig im ganzen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentinnen und Präsidenten der Sc  hlichtungsbehörde regeln intern, wer bei  Abwesenheit  die  Stellvertretung  übernimmt.  Sie  stellen  sicher,  dass  die  für  sie  ad-  ministrativ  zuständigen  Bezirksgerichte  bei  ihrer  Abwesenheit  über  die  Person  der  Vertretung informiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Stellvertretungsplan wird der Ju  stizleitung zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geschäftsführung
                            1   Die Präsidentin beziehungsweise der Präs  ident der jeweiligen Schlichtungsbehörde  ist  verantwortlich  für  die  Geschäftskont  rolle  und  die  beförderliche  Erledigung  der  Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  155.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentin beziehungsweise der Präs  ident der jeweiligen Schlichtungsbehörde  setzt die Mitglieder der örtlichen Schlichtungsbehörde n  ach Möglichkeit gleichmäs-  sig ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundsatz der Einigung
                            1    Die  Schlichtungsbehörden  ve  rsuchen,  in  allen  Fällen  eine  Einigung  zwischen  den  Parteien  zu  erzielen.  In  den  vom  Bundesrecht  vorgesehenen  Fällen  unterbreiten  sie  im  Falle  der  Nichteinigung  nach  Möglichk  eit  einen  Urteilsvorschlag  oder  einen  Entscheid. Dient es der Beilegung des Stre  ites, können in einen Vergleich auch aus-  serhalb des Verfahrens liegende Streitfrage  n zwischen den Parteien einbezogen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausschluss der Verbei ständung und Vertretung
                            1    Die  Mitglieder  einer  Schlichtungsbehörde    dürfen  vor  der  Schlichtungsbehörde  für  Miete und Pacht, der sie angehören, nicht als Parteivertretung auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rechtsberatung
                            1   In den Angelegenheiten gemäss Art. 200  Abs. 1 ZPO erteilen die Schlichtungsbe-  hörden  auch  allgemeine  Rechtsauskünfte  .  Dies  kann  telefoni  sch  oder  persönlich  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schlichtungsbehörden  publ  izieren  in  geeigneter  Art  und  Weise  die  Zeiten  der  allgemeinen Rechtsauskunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Archivierung/Aufbewahrungsfrist der Akten
                            1   Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen be  trägt 10 Jahre. Im Übrigen wird auf die  Regelungen im Archivier  ungsreglement verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Formulare
                            1    Das  Departement  Volkswirtschaft  und  In  neres  ist  zuständig  für  die  Genehmigung  der Formulare für die Kündigung sowie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen  und anderen einseitigen Vertragsänderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berichterstattung und richterliche Urteile
                            1    Die  Schlichtungsbehörden  er  statten  dem  Generalsekretari  at  Justiz  über  ihre  Tätig-  keit  halbjährlich  einen  Bericht  (Art.  23  Abs.  1  der  Verordnung  über  die  Miete  und  Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG] vom 9. Mai 1990  1 )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  221.213.11
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Inkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement tritt am   1. Januar 2013 in Kraft.  Aarau, 26. November 2012  Obergerichtspräsident  G  UIDO  M  ARBET  Generalsekretär Justiz  U  RS  H  ODEL