Reglement über den kantonalen Familienfonds
                            -  1  -  Reglement  über den kantonalen Familienfonds  vom 16. September 1992  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Artikel  23  bis    und  23  ter   des Gesetzes vom 20. Mai 1949 über  die  Familienzulagen  an  die  Arbeitnehmer  und  über  den  kantonalen  Familie  n-  fonds   (FZ,AG);  auf Antrag des Departementes der Sozialdienste,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Bezügerkreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  2  Begriffsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruch  auf  Leistungen  des  Fonds  haben  die  im  Kanton  wohnhaften  A  l-  leins  tehenden  oder  Ehepaare,  die  in  der  Schweiz  ein  oder  mehrere  Kinder  bis  zum  erfüllten  20.  Altersjahr  in  Obhut  und  Erziehung  haben,  sofern  das  mas  s-  gebende  Einkommen  die  durch  den  Staatsrat  festgesetzten  Einkommensgre  n-  zen nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  bes  timmt  jährlich  die  Einkommensgrenzen  zur  Berechtigung  der Haushaltungszulage. Er stützt sich dafür b  e  sonders auf:  a)  die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;  b)  die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV;  c)  die familiären Verhäl  tnisse der betreffenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Bedingungen zum Bezug der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  3  ,  4  Massgebendes Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  massgebende  Einkommen  für  den  Anspruch  auf  die  Zula  ge  entspricht  dem  reinen    Einkommen  vor  Vornahme  der  persönlichen  Abzüge,  g  e  mäss der  letzten berücksichtigten Steuerveranlagung, zu dem  fünf  Prozent  des  neu  ei  n-  geschätzten  Nettovermögens  hinzugerechnet  werden.  Die  im  Ausland  erwo  r-  benen  Einkommens  -    und  Vermö  genselemente  werden  in  der  Berec  h  nung des  massgebenden Einkommens mitberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  an  der  Quelle  besteuerten  Personen  entspricht  das  Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Prozent  des  im  Vorjahr  oder  im  lautenden  Jahr  steuerbaren  Bruttoeinko  m-  mens, erhöht durch die Vermö  genselemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  3  Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  neu  eingeschätzte  Nettovermögen  im  Sinne  des  Artikels  2,  Absatz  1  entspricht  dem  neu  eingeschätzten  Bruttovermögen,  abzüglich  Schulden  und  Pauschalabzüge. Der We  rt der Gebäude wird aufgrund eines durch den Staat  s-  rat festgesetzten Koeff  i  zienten neu eingeschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Familien  dessen  neu  eingeschätztes  Bruttovermögen  einen  durch  den  Staatsrat festgesetzten Betrag überschreitet haben kein Anrecht auf Leistungen  des  Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  2  Abzüge  Vom massgebenden Einkommen gemäss Artikel 2 werden die Kraft des Fam  i-  lienrechts  oder  einer  Vereinbarung  bezahlten  Unterhaltsbeiträge  sowie  die  Kapitalleistungen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            2  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruchsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Festsetzung  des  Anspruchs  auf  Leistungen  des  Fonds  werden  die  Berechnungsbestimmungen der Kantonssteuer berücksichtigt, unter Vorbehalt  der nachst  ehenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend  ist  das  familiäre  Verhältnis  am  31.  Dezember  des  vorhergehe  n-  den Jahres, für welches die Haushaltungszulage geschuldet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen  der  familiären  oder  persönlichen  Verhältnisse,  welche  während  dem Jahr eintreten, wer  den im folgenden Jahr berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf die Haushaltungszulage besteht nur noch, wenn die Fam  i-  lie am 30. September im Wallis wohnhaft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldepflicht  Der  Anspruchsberechtigte  oder  sein  gesetzlicher  Ver  r-  waltung  jede  dauernde  Änderung  der  persönlichen  oder  wirtschaftlichen  Ve  r-  hältnisse des Bezugsberechtigten, mitzute  i  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Anspruch  auf  die  Haushaltungszulage  w  ird  im  Prinzip  aufgrund  der  Steuerangaben automatisch ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch der Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die ihren  Subventionsausweis  für  die  Prämienermässigung  der  Krankenversicherung  geltend gemacht haben, wird automatisch über  prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten,  die keine Steuerangaben haben oder die Geldmittel in speziellen Verhältnissen  aus  dem  Fonds  verlangen,  müssen  ein  Gesuch  bis  zum  30.  September  des  Jahres,  für  welches  die  Lei  stungen  geltend  gemacht  werden,  bei  der  zuständ  i-  gen Fonds  -  Verwaltung  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach  Ablauf  dieser  Frist  können  Gesuche  nur  noch  in  speziellen  Fällen  b  e-  rücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden  Leistungen  aus  dem  Fond  s  zugesprochen,  erhält  der  Bezüger  von  der ausführenden Behörde eine schriftliche Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Leistungen aus dem Fonds abgelehnt, erhalten die Interessenten, die  ein spezielles Gesuch eingereicht haben, eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlung der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern  der  Anspruch  auf  die  Leistung  festgesetzt  werden  konnte,  wird  die  jährliche  Haushaltungszulage  im  Dezember  ausbezahlt.  Sie  wird  nur  auf  ein  Postcheck  -    oder  Bankkonto  in  der  Schweiz  überwiesen.  Wenn  die  Angaben  des  Z  ahlungskontos  fehlen,  werden  die  daraus  entstehenden  Kosten  von  der  Zulage  abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen anderen Fällen erfolgen Zwischenzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beiträge zur Finanzierung
                            1  Die Beiträge zur Finanzierung des Fonds gemäss Artikel 23  bis  , Absatz 3 des  Gese  tzes werden aufgrund der Löhne des vorangehenden Jahres berec  h  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitragssatz wird jedes Jahr durch den Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beiträge  bilden  Gegenstand  einer  Rechnung,  die  bis  zum  31.  Oktober  des  laufenden  Jahres  bezahlt  werden  müssen.  Im  B  edarfsfall können Anza  h-  lungen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  Kassen,  die  sich  weigern,  den  Beitrag  zu  bezahlen,  findet  Artikel  28  des  Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben der Kantonalen Ausgleichskasse
                            1  Die Kantonale Ausgleichskasse ist f  ür die Verwaltung des Fonds verantwor  t-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere muss sie:  a)  alle  nötigen  Arbeiten  ausführen,  die  für  die  Festsetzung  des  Leistungsa  n-  spruchs  sowie  für  die  Zustellung  der  Mitteilungen  und  Verfügungen  no  t-  wendig sind;  b)  die Leistungen ausbezahlen  und die Beiträge einkassieren;  c)  die Buchhaltung führen und das Vermögen des Fonds verwalten;  d)  dem Aufsichtsrat in speziellen Fällen die Geldbeihilfegesuche unterbre  i  ten;  e)  den jährlichen Verwaltungsbericht erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Ausführung  dieser  «ander  en  Aufgaben»  im  Sinne  von  Artikel  63,  Absatz 4 AHVG, erstattet der Fonds der Kantonalen Ausgleichskasse die sich  daraus ergebenden Kosten zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufsichtsrat: a) Zusammensetzung
                            1  Der  Aufsichtsrat  setzt  sich  aus  sieben  Mitgliedern  zusammen  und  z  war aus  drei Vertretern der Arbeitnehmer, drei Vertretern der Arbeitgeber sowie einem  Vertreter des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  und  der  Präsident  des  Aufsichtsrates  werden  durch  den  Staatsrat ernennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Zuständigkeit
                            1  Der  Aufsichtsrat  ist  das  beau  ftragte Organ, alle geeigneten Massnahmen zu  treffen, um die durch Artikel 23  bis   und 23  ter   des Gesetzes verfolgten Ziele zu  sichern. Er kommt wenigstens zweimal pro Jahr zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Aufsichtsrat  behandelt  insbesondere  die  Geldbeihilfegesuche  in  spezie  l-  len  Verhältnissen  im  Sinne  von  Artikel  23  ter    Absatz  2  des  Gesetzes  und  in  anderen  Spezialfällen,  die  ihm  durch  die  Fonds  -  Verwaltung  unterbreitet  wo  r-  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantonale  Ausgleichskasse  übernimmt  das  Sekretariat  des  Aufsichtsr  a-  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwaltungs kosten
                            1  Der  Fonds  leistet  an  die  Kantonale  Ausgleichskasse  vierteljährliche  Vorau  s-  zahlungen in der Höhe der voraussichtlichen Ausgaben. Die Endabrechnung  erfolgt  nach  Abschluss  des  Geschäftsjahres  aufgrund  der  von  der  Kantonalen  Ausgleichskasse erstellten   Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kontrollorgan
                            Das  Kontrollorgan  der  Kantonalen  Ausgleichskasse  hat  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Fonds  und  stellt  den  Kontrollbericht  dem  Staats  -    und  Au  f-  sichtsra  t zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Rückerstattung und Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rückerstattung
                            1  Die  zu  Unrecht  bezogenen  Leistungen  müssen  durch  den  Bezüger  oder  se  i-  nen  gesetzlichen  Vertreter  zurückerstattet  werden.  Bei  gutem  Glauben  und  gleichzeitigem  Vorliegen  einer  grossen  Hä  rte  kann  von  der  Rückforderung  abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verjährung des Rückforderungsanspruches ist Artikel 16, Absätze 2  und  3  des  Ausführungsreglementes  vom  8.  November  1949  über  das  Gesetz  und über den Kantonalen Familienfonds anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bes chwerde
                            Im Falle einer Beschwerde sind die Bestimmungen von Artikel 26 und 27 des  Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anwendung
                            Das  Departement  der  Sozialdienste  ist  beauftragt,  die  Anwendung  des  vorli  e-  genden Reglementes zu überwac  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttretung
                            Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht um am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 in Kraft zu treten.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 16. September 1992.  Der Präsident des Staatsrates:  Hans Wyer  Der Staatskanzler:  Henr  i v. Roten  Titel und Änderungen  Publikation  in Kraft  R über den kantonalen Familienfonds vom 16.  September 1992  GS/VS 1992, 444  1.1.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 15. D  e  zember 1993:  n.W.:   Art. 1, 4  GS/VS 1993, 216  1.1.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 15. Mai 1996:  a.:   Art.  5;  n.W.:  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  4, 6  -  10  GS/VS 1996, 422  1.9.1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderung vom 25. Juni   1997:  n.W.:   Art. 2, 3  GS/VS 1997, 272  1.9.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Änderung vom 24. August 2005:  n.W.:   Art. 2,  Abl. Nr. 36/2005  9.9.2005  a.:   aufgehoben;  n.:   neu;  n.W.:   neuer Wortlaut