Beschluss betreffend die Entschädigung der Beamten die im Zivilschutz Dienst leisten
                            -  1  -  Beschluss  betreffend die Entschädigung der Beamten  die im Zivilschutz Dienst leisten  vom 18. Januar 1984  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 23. März 1962;  eingesehen  die  Bundesverordnung  über  die  Funk  tionsstufen  und  Entschäd  i-  gung im Zivilschutz vom 10. September 1980 (VFEZS);  eingesehen  die  Weisungen  des  Bundesamtes  für  Zivilschutz  über  die  Verwa  l-  tung im Zivilschutz vom 30. September 1980 (WVZS);  eingesehen  den  Artikel  2  des  Dekretes  vom  12.  Juli  1963  betreffend  die  A  n-  wendung des Bunde  s  gesetzes über den Zivilschutz;  erwägend,  dass  auf  kantonaler  Stufe  der  Entschädigungsmodus  für  die  Bea  m-  ten, die in Zivilschutzkursen eingesetzt sind, ger  e  gelt werden muss;  eingesehen die in anderen Kantonen angewandte Pra  xis;  auf Vorschlag des Justiz  -   und Polizeidepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Tagesentschädigung
                            Wenn Beamte als Instruktor, Rechnungsführer, Materialchef in Kantons  -   oder  Gemeindekursen  mitwirken  oder  an  einem  Kurs  auf  Bundesstufe  teilnehmen,  wird  die  e  ntsprechende  Tagesentschädigung  vom  Kanton  beansprucht  und  demselben überwiesen (Art. 30 VFEZS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sold, Reisespesen
                            Das  Personal  des  kantonalen  Zivilschutzamtes  und  die  Staatsbeamten  die  als  Instruktor,  Rechnungsführer,  Materialchef  in  Vorbereitungs  kursen,  Kursen,  Rapporten  oder  Übungen  im  Zivilschutzausbildungszentrum  sowie  in  den  Gemeinden eingesetzt werden, haben Anspruch auf:  a)  einen Sold gemäss Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe  b  ,  e   und  f   der VFEZS;  b)  die Reisespesen gemäss Ziffer 45 der WVZS;  c)  eine  unentgeltliche  Verpflegung  gemäss  Ziffer  30,  Absätze  2  und  4  der  WVZS;  d)  Unterkunft  (gemäss  Art.  40  WVZS)  insofern  dies  als  notwendig  erachtet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Instruktionszulage
                            Nebenamtliches  Instruktionspersonal  (Staatsbeamte  die  ausserhalb  des  kant  o-  nalen  Zivilschutzamtes  rekrutiert  werden)  erhalten  zusätzlich  zu  der  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 2 erwähnten Entschädigung eine Instruktionszulage gemäss Artikel 4, Abschnitt 3 der VFEZS.
Art. 4 Entschädigung in Weiterbildungskursen
                            Wenn  das  Personal  des  kantonalen  Z  ivilschutzamtes  sowie  andere  Staatsb  e-  amte  an  Ausbildungskursen  auf  Bundesstufe  teilnehmen,  erfolgt  die  Entsch  ä-  digung gemäss Artikel 2, Abschnitt 1 der VFEZS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 24 - Stunden - Einsatz
                            Der  Ausgleich  oder  die  Entschädigung  für  Kurse  oder  Übungen  für  einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  4stündigen Einsatz wird wie folgt geregelt:  a)  das  Personal  des  kantonalen  Zivilschutzamtes  hat  Anspruch  auf  einen  Ausgleich von sechs Stunden pro Nacht;  b)  die  Staatsbeamten  von  anderen  Dienststellen  haben  Anspruch  auf  eine  Inkonvenienzentschädigung von F  r. 52.  –   pro Nacht (Art. 4, Abs. 4, Buchst.  b  , der VFEZS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            Das  Justiz  -    und  Polizeidepartement  wird  mit  dem  Vollzug  dieses  Beschlusses  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmungen
                            Dieser  Beschluss  tritt  mit  der  Veröffentlichung  im  kantonalen  Amtsb  latt  in  Kraft.  Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Beschluss vom 24. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 sowie alle gegenteiligen Bestimmungen aufgehoben.  So angenommen in der Sitzung des Staatsrates zu Sitten, den 18. Januar 1984.  Der Präsident des Staatsrates:  Dr.   B. Comby  Der Staatskanzler:  G. Moulin