Entscheid betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel", "Triest", "Blasestafel" und "Mutterseewji" Gemeinde Oberwald
                            Entscheid  betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel",  "Triest", "Blasestafel" und "Mutterseewji",  Gemeinde Oberwald  vom 19.06.1996 (Stand 05.07.1996)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über  -  gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439, Bärfel);  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. September 1994 (Objekte Nr. 1783, Triest; Nr. 1787, Blasestafel; Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3702, Bärfel);  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz  betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schwei  -  zerischen Zivilgesetzbuch;  auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiete
                            1  Folgende Moore auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zu Schutz  -  gebieten erklärt: Bärfel, Triest, Blasestafel (teilweise auf Gemeindegebiet  Ulrichen) und Mutterseewji. Ihre Grenzen sind auf einem Auszug der  Landeskarte 1:5'000 eingezeichnet, der dem Original dieses Entscheides  beigelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzgebiete werden an Ort auf einer gut zugänglichen Stelle auf In  -  formationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinde ge  -  mäss Artikel 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieser Gebiete bezweckt:  a)  die ungeschmälerte Erhaltung dieser Feuchtgebiete von hohem Wert  mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna;  b)  die Erhaltung der naturnahen Gletscherschlifflandschaften mit Felsrip  -  pen, vermoorten Hangterrassen und Zwergstrauchheiden;  c)  die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;  d)  die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Land  -  schaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das zuständige Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzge  -  biete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarun  -  gen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  In den Schutzgebieten sind jegliche Arbeiten und Neubauten, welche die  Naturnähe gefährden, verboten. Insbesondere sind untersagt:  a)  Drainagen oder künstliche Wasserführung;  b)  das Einleiten von Abwasser;  c)  das Ausbringen von Dünger jeglicher Art;  d)  das Betreten der Moorflächen;  e)  jegliches Befahren des geschützten Areals;  f)  das Ablagern von Material;  g)  das Pflücken von Pflanzen;  h)  das Einfangen von Tieren;  i)  das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhal  -  tung und Pflege der Biotope sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung
                            1  Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbe  -  stand ausserhalb der Moorgebiete wird gewährleistet. Die sensiblen Moor  -  gebiete werden durch geeignete Massnahmen geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede  Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzu  -  zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige  Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wie  -  derinstandstellung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.1996  05.07.1996  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.06.1996  05.07.1996  Erstfassung  BO/Abl. 27/1996