Reglement betreffend die Steuerregisterhalter in den Gemeinden
                            Reglement  betreffend die Steuerregisterhalter in den  Gemeinden  vom 02.04.1969 (Stand 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  in Anwendung des Artikels 49 des Ausführungsgesetzes  zum Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912  und Artikel 56 des Finanzgesetzes  vom 6. Februar 1960;  auf Antrag des Finanzdepartements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Gemeinde hat einen Steuerregisterhalter  und in der Regel einen  Stellvertreter.   In Ausnahmefällen kann der Staatsrat  zwei oder mehrere  Stellvertreter pro Gemeinde bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwei oder mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Registerhalter  und einen Stellvertreter bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Registerhalter und ihrer Stellvertreter werden vom Staatsrat nach An  -  hören des Gemeinderates für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Die  Amtsperiode beginnt am 1. Juli, der auf die Staatsratswahlen folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die im Laufe der Periode erfolgten Ernennungen sind für den Rest der  Periode gültig. Die Amtsdauer endet jedoch auf jeden Fall am 31. Dezem  -  ber des Jahres, in dem der Inhaber das 70. Altersjahr erfüllt. Registerhalter  und Registerhalter-Stellvertreter bleiben auf alle Fälle bis zum Amtsantritt  ihrer Nachfolger im Amte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer, der in bürgerlichen Ehren steht,  kann zum Registerhalter oder Stellvertreter ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen sind eine genügende Allgemeinbildung, ein guter Leumund und  eine leserliche Handschrift erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder offenkundig als zah  -  lungsunfähig erklärt gilt, kann nicht zum Registerhalter oder Stellvertreter  ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die frei gewordenen Stellen werden im Amtsblatt des Kantons Wallis aus  -  geschrieben. Die handschriftlichen Bewerbungen sind an das Finanzdepar  -  tement zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich in einer Gemeinde kein Anwärter meldet, kann der Staatsrat  einen ausserhalb der Gemeinde wohnhaften Bewerber ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Finanzdepartement organisiert Lehrkurse für die Registerhalter und  ihrer Stellvertreter. Diese Kurse können im Rahmen der Registerhalterver  -  einigung erteilt werden; sie sind obligatorisch für alle Registerhalter und ihre  Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede unentschuldigte Abwesenheit von einem Kurs zieht für den Fehlba  -  ren den zeitweisen oder endgültigen Entzug des Stipulationsrechtes und  gegebenenfalls die Entlassung nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Laufe der Amtsperiode ernannten Registerhalter und Stellvertreter  werden in einem Grundbuchamt oder in der kantonalen Steuerverwaltung  einzeln in ihr Amt eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Registerhalter, die an einem Kurs teilnehmen oder einer Einberufung  des Finanzdepartements Folge leisten, erhalten eine vom Staatsrat festge  -  setzte Tagesentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Auslagen werden vom Staat und den Gemeinden je zur Hälfte ge  -  deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pflichten und Aufgaben der Registerhalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Registerhalter hat die Obliegenheiten seines Amtes gewissenhaft und  rasch gemäss den bestehenden Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und  Reglementen sowie nach den Weisungen der Aufsichtsorgane zu erfüllen:  a)  im besondern hat er folgende Register zu führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Liegenschaftsregister in dem alle auf dem Gebiete der  Gemeinde liegenden Grundstücke mit Angabe der Eigentümer  und der Katasterwerte eingetragen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Steuerregister mit dem Verzeichnis der Steuerpflichtigen,  die ihren Hauptsteuerwohnsitz in der Gemeinde haben, sowie  den Summarbestand ihrer steuerbaren Grundstücke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Rebkataster, wenn dieses vom Staatsrat als obligatorisch  erklärt wird;  b)  er meldet alle zwei Jahre auf den 1. März den Bestand der Grund  -  stücke der nicht in der Gemeinde wohnsässigen Personen (Auswärti  -  ge). Für Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz nicht im Kanton haben,  sind keine Mitteilungen zu machen;  c)  er stellt der kantonalen Steuerverwaltung alle zwei Jahre auf den 15.  März das Steuerregister zu (Summarbestand);  d)  er führt die Bücher des Katasters nach (Liegenschaftsregister, Legen  -  de und Sachverzeichnis) und nimmt  die Handänderungen gemäss  den Vorschriften des Staatsrates vor. Im Unterlassungsfalle sind die  Bestimmungen von Artikel 16 des vorliegenden Reglements anwend  -  bar. Das Finanzdepartement erlässt alle nötigen Bestimmungen inbe  -  zug auf die Nachführung der Katasterpläne;  e)  er führt jedes Jahr auf den 1. Dezember in Zusammenarbeit mit der  Katasterschatzungskommission   der   Gemeinde   und   gemäss   den  sachbezüglichen Bestimmungen die Grundstückschatzung nach;  f)  *  er   kann   die  Befugnis   erhalten,   Verkaufs-   und  Tauschverträge   von  Grundstücke, sowie Grundpfandverschreibungen öffentlich zu verur  -  kunden, sofern der Vertragswert nicht 5'000 Franken übersteigt;  g)  er ist vom Amtes wegen Mitglied der Gemeindevertretung in der Be  -  zirkssteuerkommission   und   der   Katasterschatzungskommission   der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Registerhalter oder sein Stellvertreter sind an den von der Gemeinde  festgesetzten Tagen und Stunden zur Verfügung der Öffentlichkeit, mindes  -  tens aber einmal in der Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er darf keine Beschäftigung ausüben, die mit den Pflichten seines Amtes  unvereinbar ist. Im besondern ist es ihm untersagt,  als Geschäftsagent  oder Grundstückmakler tätig zu sein. Der Staatsrat kann weiter Fälle von  Unvereinbarkeiten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die öffentlichen Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden,   welche   wünschen,   dass   der   Registerhalter   oder   sein  Stellvertreter   befugt   sei,   rechtsgültige   Verträge   im   Sinne   vom  Artikel   5  Buchstabe  f  öffentlich  zu  beurkunden,  richten  gleichzeitig  mit  dem  Vor  -  schlag für den Posten des Registerhalters und seines Stellvertreters ein  entsprechendes Gesuch an den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Registerhalter nicht mehr zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht zu beurkunden steht dem Registerhalter der Gemeinde zu, in  der sich die Gesamtheit oder der grösste Teil des oder der den Vertragsge  -  genstand bildenden Grundstücke befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in den Artikel 14, 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 15. Mai 1942 über  das Notariat enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Pflichten der  Notare sind für die Registerhalter sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Was die Vertragsform betrifft, sind die Vorschriften der Artikel 29, 30, 31,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32, 33, 34, 35 und 36 des genannten Gesetzes und Artikel 31 des Ausfüh  -  rungsreglements ebenfalls sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im weitern kann das Finanzdepartement den Registerhalten Weisungen  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verträge müssen auf Stempelpapier in dreifacher Ausfertigung erstellt  werden, wovon das eine für das Grundbuchamt und das zweite für den  Käufer oder den Pfandgläubiger bestimmt ist und das dritte Exemplar beim  Registerhalter bleibt. Die Verträge müssen mit dem Amtsstempel und der  Unterschrift des Registerhalters versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel werden die Verträge im Lokal beurkundet, in dem sich das  Steuerregister der Gemeinde befindet, niemals aber in einem Lokal mit Ge  -  tränkeausschank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verträge werden in zeitlicher Reihenfolge numeriert und in das Akten  -  register mit folgenden Angaben eingetragen: Nummer, Datum, Art des Ver  -  trages,   Vertragswert,   Namen   der   Parteien,   Datum   der   Vorweisung,   der  Überschreibung oder Einschreibung im Grundbuch, Datum der Handände  -  rung und Höhe der erhobenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Registerhalter bewahrt die dritten Exemplare aller vom ihm oder sei  -  nem Substituten verurkundeten Verträge jahrweise klassiert auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Aufgabe seiner Amtstätigkeit übergibt der Registerhalter diese Doppel  seinem Nachfolger entsprechend den Bestimmungen von Artikel 19 des  Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   drei   vorschriftsgemäss   unterzeichneten   Exemplare   des   Vertrages  werden sofort dem Grundbuchamt zugestellt, wo ein Exemplar als Beleg  verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die andern Exemplare werden dem Registerhalter zurückgeschickt, damit  er hierüber im Sinne von Artikel 9 verfügen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weichen die drei Exemplare inhaltlich voneinander ab, wird dasjenige des  Grundbuchamtes als richtig vermutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Tausch, wo der Wert des Vertrages sich aus der Addition der Leistung  und Gegenleistung ergibt, wird eine zusätzliche Abschrift erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgesehen von den obgenannten Fällen ist nur der Grundbuchverwalter  berechtigt, beglaubigte Abschriften der durch den Registerhalter angefertig  -  ten Verträge zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Durch den Registerhalter erhobene Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 *
                            1  Die von den Registerhaltern zu erhebenden Gebühren und Entschädigun  -  gen werden, unter Vorbehalt von Absatz 2, durch den Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Sitzungen der Bezirkssteuerkommission und der Katasterschat  -  zungskommission der Gemeinde erfolgt die Entschädigung gemäss dem  durch die Gemeinde festzusetzenden Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich das Kataster in einem solchen Zustand befindet, dass das Fi  -  nanzdepartement   eine   vollständige   Revision   und   Wiederinstandstellung  verfügt, wird die Entschädigung gemäss dem vom Staatsrat festgesetzten  Tarif berechnet. Hat aber der Registerhalter selber die Unordnung verschul  -  det, wird die Wiederinstandstellung auf seine Kosten und ohne Entschädi  -  gung für ihn ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Tarife der vom Staatsrate festgesetzten Gebühren und Entschädigun  -  gen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            1  Die Gebühren für die allgemeine Revision der Steuerregister, für die Er  -  stellung der Summarbestände, für die jährliche Übermittlung der ausführli  -  chen Verzeichnisse über die den Auswärtigen gehörenden Liegenschaften  an die anderen Registerhalter werden durch die Gemeinde bezahlt. Sie  müssen pro Jahr im Minimum 100 Franken erreichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für Handänderungen im Kataster, für Auszüge und Erklä  -  rungen, die auf Verlangen von Privaten ausgestellt werden, für alle im Ka  -  taster vorzunehmenden Nachsuchungen und andere Arbeiten, die in obigen  Gebühren nicht vorgesehen sind, für die Abfassung eines öffentlichen Ver  -  trages sind durch die interessierten Eigentümer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Eintragungsänderungen im Kataster, die nicht eine Revisi  -  on der Schatzungen betreffen, gehen zu Lasten der Eigentümer. An den  Kosten für die Nachführung des Katasterplanes beteiligen sich die Gemein  -  den zu drei Fünfteln und die Eigentümer zu zwei Fünfteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im weitern sind die Gebühren und die andern Kosten für die Abfassung öf  -  fentlicher Verträge vom Käufer oder vom Schuldner, der das Pfand bestellt  hat,   zu   tragen.   Bei   einem  Tauschvertrag   übernehmen   die   Parteien   die  Kosten je zur Hälfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
                            1  Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995  und der Subventionsverordnung vom 14. Februar 1996 sind auf alle in die  -  sem Reglement vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfäng  -  lich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements bleiben  nur insoweit anwendbar, als sie den obenerwähnten Erlassen des Subventi  -  onsgesetzes nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 *
                            1  Im Gemeinden, in denen die Registerhalter ein fixes Gehalt beziehen, fal  -  len sämtliche Gebühren an die Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verantwortlichkeit - Überwachung - Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  der  Ausübung  ihrer  Amtstätigkeit   sind  der  Registerhalter   und  sein  Stellvertreter persönlich haftbar für direkten oder indirekten Schaden ge  -  genüber dem Staat oder der Gemeinde, sei er nun absichtlich oder fahrläs  -  sig verursacht worden (cf. Art. 56 Abs. 3 F.G. und Art. 49 Abs. 3 des Einfüh  -  rungsgesetzes zum ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung eventueller Schadenansprüche schliesst das Finanzdeparte  -  ment für jeden von ihnen eine Bürgschaftsversicherung ab, deren Prämien  je zur Hälfe vom Staat und den Gemeinden bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Registerhalter und sein Stellvertreter unterstehen direkt dem Finanz  -  departement, das seine Kontrolle durch die Gemeindebehörde, die kanto  -  nale Steuerverwaltung und das Grundbuchamt ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindebehörde meldet unverzüglich die festgestellten Mängel dem  Finanzdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberaufsicht hat der Staatsrat, der, insofern diese Kompetenz nicht  ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten wurde, allein zuständig ist,  die in Artikel 16 vorgesehenen Sanktionen anzuwenden und in allen Mei  -  nungsverschiedenheiten betreffend die Anwendung des vorliegenden Re  -  glements zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Registerhalter und sein Stellvertreter, die bei der Ausübung ihrer Tä  -  tigkeit sich nicht an das vorliegende Reglement oder an die besonderen  Vorschriften halten, haben folgende Strafen zu gewärtigen:  a)  einen Verweis;  b)  eine Busse von 20 Franken bis 200 Franken;  c)  die Einstellung im Amte für die Dauer von höchstens sechs Monaten;  d)  die Amtsenthebung;  e)  der vorläufige oder endgültige Entzug des Stipulationsrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Registerhalter   seine Arbeit  nicht  vorschriftsgemäss  ausführt,  kann er verpflichtet werden, diese ohne Entgelt nochmals vorzunehmen  oder es wird auf seine Kosten eine Drittperson mit deren Ausführung beauf  -  tragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbu  -  ches sowie der Artikel 352 des Obligationenrechtes und Artikel 129 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Finanzgesetzes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Recht zum Stipulieren wird dem Registerhalter und seinem Stellver  -  treter nur dann zuerkannt, wenn es im Ernennungsbeschluss des Staatsra  -  tes ausdrücklich erwähnt ist. Dieser wird den Bürgen der Gemeinde durch  Veröffentlichung die der Gemeindebehörde obliegt, zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden deren Registerhalter berechtigt ist, Verträge zu beurkun  -  den, müssen sich auf ihrer Kosten bei der Staatskasse das im Artikel 9 Ab  -  satz 3 des vorliegenden Reglements vorgesehene Registerverzeichnis ver  -  schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Mitglied der Bezirkssteuerkommission muss der Registerhalter dieser  alle zweckdienliche Auskünfte über Einkommen und Vermögen der Steuer  -  pflicht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist an das Berufsgeheimnis gebunden, gemäss den Bestimmungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 des Finanzgesetzes und hat sich in den Artikel 58 des Finanzge -
                            setzes vorgesehenen Fällen in Ausstand zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei seinem Amtsantritt erstellt der Registerhalter unverzüglich ein vollstän  -  diges Inventar des Materials (Katasterregister, Legenden, Pläne, Verzeich  -  nisse, Karten, Gesetzestexte usw.), das ihm übergeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses in zwei Ausfertigungen erstellte Inventar wird vom abtretenden und  vom antretenden Registerhalter unterzeichnet. Ein Doppel bleibt dem neu  -  en Amtsinhaber, das andere wird dem Finanzdepartement zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Aufgabe seiner Amtstätigkeit kann er für die Wiederbeschaffung des  durch seine Schuld verlorenen oder beschädigten Materials verantwortlich  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde stellt dem Registerhalter ein geeignetes, der Öffentlichkeit  leicht zugängliches Lokal, wenn möglich in einem Verwaltungsgebäude, so  -  wie das nötige Büromaterial kostenlos zur Verfügung. Sie sorgt dass die  wichtigen Dokumente feuer- und wassersicher aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist für die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Lokale besorgt,  sowie   für   eine   ausreichende   Versicherung   gegen   Feuer,   Diebstahl   und  Wasserschaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt der Registerhalter die Lokalitäten sowie das Büromaterial selber zur  Verfügung, so ist die Gemeinde gehalten, ihm dafür eine angemessene  Entschädigung   zu   entrichten.   Im   Falle   von   Meinungsverschiedenheiten  setzt das Finanzdepartement den Mietwert und die zusätzlichen Kosten (für  Licht, Heizung und Reinigung) definitiv fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Finanzdepartement ist mit der Ausführung des vorliegenden Regle  -  ments betraut, das ab sofort in Kraft tritt und das Reglement vom 27. Sep  -  tember 1960 sowie dessen Abänderungen vom 11. November 1964 auf  -  hebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.1969  01.07.1969  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1969 f 158 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.1971  19.04.1972  Art. 11  totalrevidiert  RO/AGS 1972 f 124 |
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.1971  19.04.1972  Art. 12  totalrevidiert  RO/AGS 1972 f 124 |
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.1971  19.04.1972  Art. 13  totalrevidiert  RO/AGS 1972 f 124 |
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1977  11.01.1978  Art. 5 Abs. 1, f)  geändert  RO/AGS 1977 f 145 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1977  01.01.1978  Art. 7 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1977 f 145 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.1996  01.05.1996  Art. 12a  eingefügt  RO/AGS 1996 f 54 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 12 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.04.1969  01.07.1969  Erstfassung  RO/AGS 1969 f 158 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, f) 18.11.1977 11.01.1978 geändert RO/AGS 1977 f 145 | d
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 18.11.1977 01.01.1978 geändert RO/AGS 1977 f 145 | d
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 20.10.1971 19.04.1972 totalrevidiert RO/AGS 1972 f 124 |
                            213
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 20.10.1971 19.04.1972 totalrevidiert RO/AGS 1972 f 124 |
                            213
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 12a 14.02.1996 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 20.10.1971 19.04.1972 totalrevidiert RO/AGS 1972 f 124 |
                            213