Verordnung über den kantonalen Krankenversicherungs-Hilfsfonds
                            Verordnung  über den kantonalen Krankenversicherungs-  Hilfsfonds  vom 20.11.1996 (Stand 01.01.2001)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 11 und 17 des kantonalen Gesetzes über die Kran  -  kenversicherung vom 22. Juni 1995;  auf Antrag des Gesundheitsdepartementes,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Grundsatz
                            1  Diese Verordnung regelt die Anwendung von Artikel 11 des kantonalen  Gesetzes über die Krankenversicherung hinsichtlich des kantonalen Hilfs  -  fonds zugunsten der bei den Krankenkassen versicherten Personen (nach  -  folgend: der Fonds).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützung durch den Fonds ist subsidiärer Natur und erfolgt erst,  wenn die von der obligatorischen Krankenversicherung, von den Zusatzver  -  sicherungen und allfälligen weiteren Institutionen angebotenen Leistungen  ausgeschöpft sind. Der Fonds beteiligt sich nur an den Kosten, die den im  Gesetz aufgeführten Bedingungen entsprechen (aussergewöhnliche Krank  -  heitskosten, die durch die obligatorische Grundversicherung nicht abge  -  deckt sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Unterstützung durch den Fonds ist namentlich ausgeschlossen für:  a)  laufende Zahnarztkosten, die nicht der obligatorischen Krankenversi  -  cherung   unterstehen,   aber   eventuell   in   den   Anwendungsbereich  anderer Bestimmungen fallen (Gesetzgebung über die Subventionie  -  rung der Jugendzahnpflege);  b)  Transport- und Rettungskosten, die nicht der obligatorischen Kran  -  kenversicherung unterstehen, aber eventuell in den Anwendungsbe  -  reich anderer Bestimmungen fallen (Gesetzgebung über die Organi  -  sation des Rettungswesens);  c)  Spitalkosten in der Privatabteilung oder in einer privaten Anstalt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begünstigte
                            1  Jede im Kanton Wallis wohnhafte Person, die einer im Sinne des KVG an  -  erkannten Versicherung angeschlossen ist, kann eine Unterstützung durch  den Fonds beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung der finanziellen schwierigen Situation, die den Gesuch  -  stellern einen Anspruch auf Leistungen des Fonds vermitteln, gelten in der  Regel die in den Artikeln 3 und folgende der Verordnung über die obligatori  -  sche Krankenversicherung und die kantonalen Subventionen vom 8. No  -  vember 1995 festgelegten Berechnungsgrundlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ausserordentlichen und extremen  Härtefällen kann die Kommission  Personen, welche die Kriterien zum Erhalt von Kantonssubventionen zur  Prämienreduktion nicht erfüllen, eine finanzielle Hilfe zusprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuche
                            1  Die einzelnen Gesuche werden durch die Versicherer, mit Zustimmung  des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters, eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gesuchen müssen alle nützlichen Unterlagen beigelegt werden, na  -  mentlich:  a)  eine begründete Erklärung des Versicherers, wonach er eine Beteili  -  gung ablehnt;  b)  die Belege für die nicht gedeckten Kosten;  c)  Auskünfte über die materielle Situation des Gesuchstellers (Veranla  -  gungsverfügung, Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beteiligung
                            1  Die durch den Fonds gewährte Unterstützung beträgt je nach Fall zwi  -  schen 20 und 100 Prozent der nach Prüfung des Gesuchs berücksichtigten  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Entscheide über eine Beteiligung des Fonds kann gemäss Arti  -  kel 12 des Gesetzes Rekurs geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Leitende Kommission
                            1  Der Staatsrat ernennt eine Kommission, die mit der Leitung des Fonds  und der Anwendung dieser Verordnung betraut wird. Die Kommission hat  namentlich zur Aufgabe:  a)  die Gesuche entgegenzunehmen und zu kontrollieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entscheide des Departements vorzubereiten und die Höhe der  Beteiligung in Prozenten festzulegen;  c)  die Auszahlung der Beteiligungen vorzubereiten;  d)  dem Departement die Höhe der kantonalen Beteiligung vorzuschla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich zusammen aus:  a)  zwei Vertretern der Dienststelle für Gesundheitswesen;  b)  einem Vertreter des Verbandes der Walliser Krankenversicherer;  c)  einem Vertreter des Verbandes der gemeinnützigen Hilfsvereine des  Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission wird von einem Vertreter der Dienststelle für Gesund  -  heitswesen präsidiert. Im übrigen organisiert sie sich selbständig. Sie tagt  mindestens zweimal pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltungskosten
                            1  Die mit dem Vollzug dieser Verordnung verbundenen Kosten werden vom  Staat übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            1  Die Finanzierung des Fonds wird durch Zahlungen der Dienststelle für Ge  -  sundheitswesen gewährleistet. Die kantonale Beteiligung wird alljährlich im  Budget festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird in der Staatsrechnung aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Information
                            1  Die Versicherer informieren die bei ihnen angeschlossenen Personen in  regelmässigen Abständen über die Unterstützungsleistungen des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgehobene Bestimmungen
                            1  Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen,  werden   aufgehoben,   insbesondere   das   Reglement   vom   20.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 über den Hilfsfonds zugunsten der bei den Krankenkassen versicher  -  ten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die am 31. Dezember 1995 vorhandenen Vermögenswerte des gemäss  Reglement vom 20. Dezember 1989 bestehenden Hilfsfonds werden dem  gemäss Artikel 11 des Gesetzes geschaffenen Fonds überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzug
                            1  Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf  den 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.1996  01.01.1996  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 263 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            07.02.2001  01.01.2001  Art. 2 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 9/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2001  01.01.2001  Art. 2 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 9/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.11.1996  01.01.1996  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 263 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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