Verfahrensreglement des kantonalen Versicherungsgerichtes
                            Verfahrensreglement des kantonalen  Versicherungsgerichtes  vom 02.10.2001 (Stand 01.02.2002)  Das Kantonsgericht  eingesehen Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden  vom 27. Juni 2000;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Die versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes (Art. 21 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bst. b des Organisationsreglements der Walliser Gerichte; ORG) bildet  das kantonale Versicherungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig, wo das Bundesrecht, die kantonale Ausführungsgesetz  -  gebung zum Bundesrecht und das kantonale Recht das kantonale Ver  -  sicherungsgericht als zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Die Organisation und die Arbeitsweise der versicherungsrechtlichen Abtei  -  lung richtet sich nach den Bestimmungen des ORG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Unter   Vorbehalt   bundesrechtlicher   sowie   kantonaler   spezialrechtlicher  Verfahrensbestimmungen werden auf das Beschwerdeverfahren vor der  versicherungsrechtlichen Abteilung die Bestimmungen des Gesetzes über  das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 (VVRG), welche für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gelten,  analog angewandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   Vorbehalt   bundesrechtlicher   sowie   kantonaler   spezialrechtlicher  Verfahrensbestimmungen   werden   auf   das   Klageverfahren   vor   der   ver  -  sicherungsrechtlichen Abteilung die Bestimmungen des VVRG, welche für  das Verfahren vor dem Kantonsgericht gelten, analog angewandt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmen
                            1  Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann die  Verfügung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abändern oder  dieser auch mehr zusprechen. In solchen Fällen ist den Parteien das recht  -  liche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 61a VVRG kommt nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schluss- und Übergangsbestimmung
                            1  Hängige Verfahren werden nach Inkrafttreten dieses Reglements nach  neuem Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement ersetzt alle ihm widersprechenden Bestim  -  mungen und insbesondere die Verordnung des kantonalen Versicherungs  -  gerichtes  betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die Ausgleichs- und  Krankenkassen vom 3. März 1966.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Reglement ist dem Grossen Rat zur Genehmigung zu  unterbreiten. Das Kantonsgericht entscheidet über dessen Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2001  01.02.2002  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2002 f 152 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.10.2001  01.02.2002  Erstfassung  RO/AGS 2002 f 152 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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