Reglement der Schweizerischen Tourismusfachschule
                            -  1  -  Reglement  der Schweizerischen Tourismusfachschule  vom 7. Juli 2004  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   Artikel   10   des   Gesetzes   betreffend   die   Schaffung   einer  Schweizerischen Tourismusfachschule vom 10. November 1982;  eingesehen    die    Verordnung  vom    18.    Dezember    1986    über    die  Mindestvorschriften   für   die   Anerkennung   von   Höheren   Fachschulen   für  Tourismus  ;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            Das  vorl  iegende  Reglement  legt  die  Bedingungen  bezüglich  der  Zulassung,  der  Organisation  der  Studien  und  der  Prüfungen  sowie  die  Stellung  der  Studenten der Schweizerischen Tourismusfachschule (STF) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellungsprinzip
                            Jede    Bezeichnung    der    Person,  des    Status    oder    der    Funktion    gilt  unterschiedslos für Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Studienform und Dauer
                            1  Die Ausbildung dauert in der Regel vier, jedoch maximal acht Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Unterricht  wird  durch  Praktika  ergänzt,  die  insgesamt  40  Wochen  da  u-  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  für  die  Absolvierung  der  Praktika  aufgewandte  Zeit  ist  in  der  Studie  n-  dauer nicht inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zugang zur Schule
                            1  Die  STF  steht  allen  Kandidaten  offen,  welche  die  Zulassungsbedingungen  des vorliegenden Reglements  erfüllen. Die Bestimmungen des Gesetzes zum  Beitritt     zur       Interkantonalen     Fachschulvereinbarung     (FSV)     bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Alle   Kandidaten,   welche   an   der   STF   Vorlesungen   besuchen   möchten,  müssen  sich  bei  der  Direktion  innerhalb  der  Frist  anmelden,  welche    diese  festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kandidat  muss  dem  unterzeichneten  Anmeldeformular  alle  von  der  Direktion verlangten Unterlagen beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassung
                            1  Prüfungsfrei  zugelassen  werden  Kandidaten  mit  einem  der  folgenden  Dipl  o-  me:  a)  Berufsmaturität (alle Ka  tegorien);  b)  Gymnasialmaturität,  Diplom  einer  vom  Bundesamt  für  Berufsbildung  und  Technologie  anerkannten  Handelsschule,  EFZ  als  kfm.  Angestellter  oder  EFZ in einem Tourismusberuf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber  eines  EFZ  einer  anderen  Berufsrichtung  müssen  sich  einem  Evalu  a-  t  ionstest  unterziehen.  Die  Direktion  der  Schule  legt  die  Modalitäten  für  diese  Evaluation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten,  deren  Vorbildung  von  der  Direktion  der  Schule  als  mindestens  gleichwertig beurteilt wird wie die im vorgehenden Absatz vorgesehene, we  r-  den zum Eval  uationstest zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn  die  Anzahl  der  Studienplätze  dies  bedingt,  kann  die  Schule  Massna  h-  men zur Regulierung der Zulassungen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Spezialfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Aufbau des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prinzip
                            Die  STF  wendet  ein  QM  -  Syste  m  an,  das  alle  Prozeduren  und  Richtlinien  bezüglich  ihres  Unterrichtsauftrags  umfasst  und  zwar  von  der  Zulassung  der  Studenten bis und mit der Diplomübergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schuljahr
                            Das   Schuljahr   umfasst   in   der   Regel   39   effektive   Unterrichtswochen,  einschliessl  ich  der  Prüfungen.  Es  ist  in  zwei  Semester  aufgeteilt  und  beginnt  in der Regel Ende August oder anfangs September.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation und Studienpläne
                            1  Die Ausbildung ist modulartig aufgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Studienplan  wird  von  der  Direktion  der  STF  ausgearbeit  et  und  der  Direktion der Hochschule Wallis zur Genehmigung unterbreitet.  In  dem  vom  Staatsrat  genehmigten  Studienplan  sind  die  Module  auf  Semester  verteilt  und  die Anzahl Anrec  h  nungspunkte pro Modul angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes  Modul  wird  in  einem  Dokument  beschrieb  en,  das  im  QM  -  Handbuch  unter der Rubrik „Ausbildung“ abgelegt wird.  Dieses Dokument wird gemäss  den  entsprechenden  Vorschriften  der  Direktion  der  Hochschule  Wallis  ausg  e-  arbeitet  und  den  Studenten  bei  Semesterbeginn  ausgeteilt.    Darin  sind  unter  anderem die  für die Validierung des Moduls notwendigen Regeln definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 9 Unterrichtssprachen
                            1  Prinzipiell sind die Unterrichtssprachen Deutsch und/oder Französisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Test  -     und   Prüfungsaufgaben   werden   in   der   vom   Studenten   gewählten  Sprache (Deutsch oder Franz  ösisch) formuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewisse Vorlesungen können auch in anderen Sprachen geha  l  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Praktika
                            1  Die  Praktika  finden  in  Unternehmen  statt,  die  in  der  Lage  sind,  das  zu  di  e-  sem Zweck vorgesehene Unterrichtsprogramm zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmung  en bezüglich der Praktika sind im QM  -  Handbuch festgeha  l-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Bewertung der Kenntnisse und modulweise  Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bewertung, Anrechnungspunkte
                            1  Die  Studenten  werden  während  der  gesamten  Ausbildung  Beurteilungen  unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistung  en  des  Studenten  werden  für  jedes  Modul  gemäss  folgender  Skala bewertet:  A:  Ausgezeichnet  B:  Sehr  gut  C:  Gut  D:  Befriedigend  E:  Genügend  FX:  Ungenügend  F:  Deutlich ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um  die  Anrechnungspunkte  für  ein  Modul  zu  erhalten,  muss  der  Student  mindest  ens die Note E erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  die  Leistung  des  Studenten  in  einem  Modul  als  ungenügend  beurteilt  (Note  FX),  kann  er  eine  Nachprüfung  absolvieren.  Falls  er  diese  besteht,  e  r-  hält er die Note E und die entsprechenden Anrechnungspunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Notenvergabe s  ind nur die Dozenten und Experten befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abwesenheit bei Prüfungen und/oder Kontrollen
                            1  Die  Prüfungen  und  Kontrollen  sind  obligatorisch.  Jede  Abwesenheit  muss  zuhanden   der   Direktion   der   STF   schriftlich   begründet   werden.   Für   die  Prüfungen muss au  f jeden Fall ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   entschuldigtem   Fernbleiben   muss   der   Student   die   Nachprüfungen  ablegen, die an einem von der Direktion festgelegten Datum stattfinden, und  zwar nicht unbedingt innerhalb des normalen Stundenplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Vorgehen  bei  unentschuldigten  Absenzen  ist  im  Modulbeschrieb  au  s-  drücklich erwähnt; abwesende Studenten dürfen die Prüfung oder die Kontro  l-  le nicht wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wiederholung
                            1  Wenn ein Student die Bedingungen zum Erhalt der Anrechnungspunkte  nicht  erfüllt, muss er das Modul wiederholen, sobald dieses wieder angeboten wird.  Falls  es  sich  um  ein  Wahlmodul  handelt,  kann  der  Student  entweder  dieses  Modul  wiederholen  oder  ein  anderes  auswählen,  das  von  der  Direktion  der  Schule genehmigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je  des  Modul  kann  nur  einmal  wiederholt  werden.  Wird  ein  Modul  abgebr  o-  chen, gilt es als nicht bestanden. Spezialfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Diplomarbeit
                            1  Um  zur  Diplomarbeit  zugelassen  zu  werden,  muss  der  Student  jedes  im  St  u-  dienplan  vorgesehene  obli  gatorische  Modul  bestehen  (Note  E).  Er  muss  mi  n-  destens  90  Anrechnungspunkte  (einschliesslich  der  Wahlmodule)  vorwe  i  sen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Diplomarbeit  wird  im  letzten  Semester  während  einer  bestimmten  Zei  t-  spanne unter Aufsicht der Schule durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bes  timmungen  für  die  Durchführung  der  Diplomarbeit  sind  im  QM  -  Handbuch festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Experten
                            1  Als  Experten  fungieren  Mitglieder  des  Lehrkörpers  und/oder  externe  Fac  h-  leute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Externe  Experten  werden  von  der  Schuldirektion  vorgeschlagen  und  vom  Depar  tement für Erziehung, Kultur und Sport ernannt.  Sie  beteiligen  sich  an  der Bewertung der Module, falls eine Nachprüfung absolviert oder das M  o  dul  wiederholt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Prüfungskommission
                            1  Der  Direktor  der  Schule  ernennt  eine  Prüfungskommission,    die  sich  aus  einem  Vertreter  der  Direktion  der  Hochschule  Wallis  und  den  Dozenten  der  betroffenen Fächer zusammensetzt. Er führt den Vorsitz dieser Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  achtet  vor  allem  darauf,  dass  für  die  Bewe  r  tung  der  Leistungen  immer  derselbe  Massstab  an  gewandt  wird.  Es  ist  ihr  zudem  vorbehalten,  eine  Pr  ü-  fungsnote  zu  ändern,  jedoch  erst  nach  Rücksprache  mit  dem  oder  den  Doze  n-  ten des Moduls.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verliehene Titel
                            Das Diplom als Tourismusfachmann/frau HF wird von der STF an die Stude  n-  ten verliehen, die:  a)  die erforderlichen Anrechnungspunkte erzielt haben;  b)  für ihre Diplomarbeit mindestens die Note E erhalten haben;  c)  die Praktika absolviert haben.  Es  wird  vom  Vorsteher  des  Departements  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  sowie vom Direktor der Schule un  terzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Studenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Besuch der Vorlesungen
                            1  Der  Besuch  der  Vorlesungen,  die  Übungen  und  praktischen  Arbeiten  sowie  die  Teilnahme  an  allen  anderen  durch  die  STF  vorges  e  henen Tätigkeiten sind  für alle Studenten obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein    ordnungsmässig  begründeter  und  kurzer  Urlaub  kann  in  Ausnahme  -  fällen   durch   die   Direktion   bewilligt   werden.   Bei   krankheitsbedingten  Absenzen  von  mehr  als  drei  Tagen  kann  vom  Studenten  die  Vorlage  eines  ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Abse  nzen für ein Modul mehr als 20 Prozent der effektiven Unte  r-  richtsstunden  ausmachen,  kann  die  Direktion  vom  Studenten  eine  zusätzl  i  che  Arbeit verlangen, damit er die Anrechnungspunkte erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Studiengebühren und - kosten
                            1  Die  Studiengebühren,  die  v  on  allen  Studenten  der  STF  bezahlt  werden  müssen,  werden  vom  Kanton  festgelegt.  Sie  sind  in  einem  Beschluss  des  Staatsrats festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten  für  Unterrichtsmaterial  (vor  allem  Vorlesungsunterlagen)  und  andere  Leistungen  (Studienreisen,  Besichtigun  gen  usw.)  gehen  zulasten  des  Studenten. Der Staatsrat legt die zu verrechnenden Beträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls  diese  Rechnungen  ohne  hinreichende  Begründung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  bezahlt  werden,  kann  dem  Studenten  der  Besuch  der  Vorlesungen ve  r  wei  gert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Versicherungen
                            Die  Studenten  müssen  auf  ihre  Kosten  eine  Kranken  -  sowie eine Haftpflichtversicherung a  b  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Befragung und Organisationsrecht
                            1  Die  Studenten  können  vom  Direktor  oder  den  Dozenten  bezüglich  der  Organisation, des Studienablaufs sowie des Schulbetriebs konsultiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um  diese  Zusammenarbeit  sicherzustellen,  haben  die  Studenten  das  Recht  sich zusammenzuschliessen. In der vorgeschlagenen Organisation müssen alle  Studenten repräse  ntativ vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Pflichten und Sanktionen
                            1  Die  Studenten  müssen  sich  an  die  QM  -  Richtlinien  und  -  Prozeduren  der  Schule halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Studenten  müssen  mit  den  Gegenständen,  Geräten  und  Werkzeugen,  die  ihnen  im  Rahmen  der  praktischen  Arbeiten    zur  Verfügung  gestellt  werden,  sorgfältig    umgehen.    Sie    können    für    eventuelle    Beschädigungen    der  Infrastruktur und der Räume verantwortlich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  fehlender  Disziplin,  unregelmässigem  Vorlesungsbesuch  und  Nichtein  -  haltung  der  Vorschriften  mü  ssen  die  Studenten  mit  folgenden  Sanktionen  seitens der Direktion rechnen:  a)  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -  c)   Ausschluss aus der STF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bevor eine Sanktion verhängt wird, muss der Student angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Betrug
                            1  Den Studenten werden vor jeder Prüfung die erlaubten Hilfsmittel mitgeteilt.  Die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln wird bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  ein  Dozent  einen  Studenten  beim  Betrug  ertappt,  muss  er  unmittelbar  einschreiten.  Solange  die  Sankti  on  nicht  ausgesprochen  ist,  kann  der  St  u  dent  die Prüfungen fortsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  einem  Betrug  muss  der  Dozent  den  Direktor  informieren,  welcher  die  Strafe auspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fälle von Betrug oder Betrugsversuche werden wie folgt bestraft:  a)  Note F für das entsprech  ende Modul, falls der Betrug im Rahmen der Ev  a-  luation der  Kenntnisse und Kompetenzen des Studenten erfolgt.  b)  Nichtbestehen  der  Diplomarbeit,  falls  der  Betrug  im  Rahmen  der  Durc  h-  führung der Diplomarbeit erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Streitfälle
                            1  Gegen auf dem vorliegenden Reglement basierende Beschlüsse der Direktion  der   STF   kann   innert   30   Tagen   nach   deren   Eröffnung   beim   Staatsrat  Beschwerde eing  e  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Beschwerdeverfahren  unterliegt  dem  Gesetz  über  das  Verwaltungs  -  verfah  ren und die Verwaltungsrecht  s  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerde    eingelegt    werden    kann    unter    anderem    gegen    folgende  Beschlüsse:  a)  Strafen;  b)  Definitives Nichtbestehen eines Moduls;  c)  Nichtverleihen des Diploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            1  Alle  bei  Inkrafttreten  d  es  vorliegenden  Reglements  laufenden  Verfahren  unterstehen im Prinzip dem alten Reglement  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Studenten,  die  ihre  Ausbildung  vor  dem  Schuljahr  2004/2005  begonnen  haben,  unterstehen  bis  nach  Abschluss  ihrer  normalen  Ausbildung  dem  Re  g  -  lement der Schweize  rischen Tourismusfachschule vom 24. Oktober 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Das  vorliegende  Reglement  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  tritt  auf  den 1.  September 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hebt das Reglement vom 24. Oktober 1990 betreffend die Schweizer  i  sche  Tourismusfachschule auf.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 7. Juli 2004.  Der Präsident des Staatsrates:  Jean  -  René Fournier  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten