Dekret über die Finanzierung der Polizeileistungen (550.104)
Dekret über die Finanzierung der Polizeileistungen (550.104)
Dekret über die Finanzierung der Polizeileistungen
Dekret über die Finanzierung der Polizeileistungen vom 12.11.2015 (Stand 01.01.2016) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 1 Absatz 1 und 16 des Gesetzes über die Kantons - polizei vom 20. Januar 1953; eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2 und 42 Absatz
3 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Das vorliegende Dekret: a) definiert die Leistungen, welche die Kantonspolizei für die Gemeinden erbringen kann, und legt ihre Kosten fest; b) definiert die Leistungen, welche die Gemeindepolizei oder die inter - kommunale Polizei für den Kanton erbringt oder erbringen kann, und legt ihre Kosten fest; c) setzt den Tarif der Leistungen fest, die für Dritte erbracht werden.
Art. 2 Leistungen für die Gemeinden
a) Definition
1 Die Kantonspolizei kann für die Gemeinden folgende Sicherheitsleistun - gen erbringen: a) dafür sorgen, dass die Bestimmungen des Polizeireglements, welche auf die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit ausgerichtet sind, eingehalten werden; b) nach vorgängiger Absprache mit der Kantonspolizei bei einem von der Gemeinde bewilligten Anlass den Ordnungsdienst übernehmen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) bei unvorhersehbaren Ereignissen einen Interventionsdienst überneh - men; d) in Risikogebieten und im Strassenverkehr Präventionsaufgaben über - nehmen.
2 Die Kantonpolizei interveniert: a) von Amtes wegen bei Dringlichkeit; b) auf Begehren der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung je nach Verfügbarkeit und anderen Einsätzen.
3 Die Kantonspolizei kann nicht eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Polizeireglements eingehalten werden, na - mentlich in den Bereichen: a) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe; b) Einwohnerkontrolle; c) Tierschutzpolizei; d) Gewerbepolizei; e) Feuerpolizei; f) Flur- und Feldpolizei; g) Überwachung des öffentlichen Grunds; h) Gesundheitspolizei;
Art. 3 b) Tarif
1 Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erhebt die Kantonspolizei eine pauschale Lenkungsabgabe von 250 Franken pro Stunde und Mitarbeiter.
Art. 4 Leistungen für den Staat
a) Definition
1 Die Gemeindepolizei oder die interkommunale Polizei erbringt oder kann für den Kanton folgende Leistungen erbringen: a) verwaltungspolizeiliche Aufgaben erfüllen, welche die kantonale Spezialgesetzgebung der Gemeinde überträgt; b) verkehrspolizeiliche Aufgaben gemäss Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr erfüllen;
c) bei der Ermittlung von strafbaren Handlungen eidgenössischen und kantonalen Rechts mitwirken (gerichtliche Polizei); d) der Kantonspolizei bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der öf - fentlichen Sicherheit Unterstützung leisten.
2 Die Gemeindepolizei oder die interkommunale Polizei interveniert: a) von Amtes wegen oder auf Ersuchen gemäss der Spezialgesetzge - bung betreffend die verwaltungs-, verkehrs- und gerichtspolizeilichen Aufgaben; b) auf Ersuchen der Kantonspolizei zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit, ausser bei Dringlichkeit.
Art. 5 b) Tarif
1 Die eidgenössische und kantonale Spezialgesetzgebung setzt die Finan - zierung der verwaltungs-, strassenverkehrs- und gerichtspolizeilichen Leis - tungen fest.
2 Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt
Artikel 6 zur Anwendung.
Art. 6 Kompensation der Leistungen
1 Arbeiten die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei oder die interkom - munale Polizei bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit zusammen, so gleichen sich die Leistungen der betroffenen Poli - zeikorps aus, sodass weder vom Kanton, noch von der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung eine Gebühr geschuldet wird.
2 Als Gemeindepolizei oder interkommunale Polizei gilt im Sinne dieser Be - stimmung ein hierarchisch organisiertes Polizeikorps, das Polizeibeamte mit einem eidgenössischen Fachausweis und Sicherheitsassistenten um - fasst und das in einem geografisch klar abgegrenzten und operativ zusam - menhängenden Interventionskreis eine ständige Sicherheitspräsenz oder einen Pikettdienst gewährleistet.
3 Der Mitarbeiter, der den Pikettdienst wahrnimmt, muss: a) jederzeit über eine eigene, von jener der Einsatzzentrale der Kantons - polizei abweichende Rufnummer erreichbar sein; b) innert 20 Minuten ausgerüstet und einsatzbereit sein.
Art. 7 Leistungen zugunsten Dritter
1 Zum Entrichten einer Lenkungsabgabe verpflichtet sind: a) der Private, der hauptsächlich infolge seines Verhaltens eine Interven - tion der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei oder der interkommuna - len Polizei verursacht; b) der Organisator einer bewilligten Veranstaltung, die infolge Missach - tung der Sicherheitsvorschriften eine Intervention der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei oder der interkommunalen Polizei verursacht; c) der Organisator einer nicht bewilligten Veranstaltung, deren Ablauf eine Intervention der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei oder der in - terkommunalen Polizei verursacht; d) die Teilnehmer an einer Veranstaltung, die aufgrund gewaltsamer Handlungen eine Intervention der Kantonspolizei, der Gemeindepoli - zei oder der interkommunalen Polizei verursachen.
2 Die pauschale Lenkungsabgabe beträgt 250 Franken pro Stunde und Mit - arbeiter.
Art. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Alle gegenteiligen oder anders lautenden Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei und der Verordnung zum Gesetz über die Kantons - polizei sind sistiert.
2 Das vorliegende Dekret tritt am 1. Januar 2016 nach seiner Veröffentli - chung im Amtsblatt in Kraft.
3 Es wird hinfällig, sobald das Gesetz, welches das heutige Gesetz über die Kantonspolizei abändert, in Kraft tritt, spätestens jedoch am 31. Dezember
2018.
4 Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.11.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 49/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.11.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 49/2015