Beschluss über die Festsetzung der Tarife betreffend die Gebühren der Steuerregisterhalter
                            Beschluss  über die Festsetzung der Tarife betreffend die  Gebühren der Steuerregisterhalter  vom 27.11.2001 (Stand 01.01.2009)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 11 Ziffer 1 des Reglements betreffend die Steuerre  -  gisterhalter in den Gemeinden vom 2. April 1969;  eingesehen   die  Artikel   88   und   folgende   des   Gesetzes   über   das   Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976;  eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun  -  gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);  auf  Antrag   des   Departements   für   Finanzen,   Landwirtschaft   und   äussere  Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:  a)  Grundgebühr: 50 Rappen pro Einwohner gemäss eidg. Volkszählung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000,   bei  einem   Mindestbetrag   von  300  Franken   und  einem   Maxi  -  mum   von   1'200   Franken.   Diese   Gebühr   wird   von   den   Gemeinden  jährlich jeweils am 1. Oktober ausbezahlt. Sie kann im Falle von Auf  -  nahme oder Aufgabe der Tätigkeit teilweise ausgerichtet werden;  b)  Erstellen   der   Summarbestände:   40   Rappen   pro   Steuerpflichtigen.  Diese Gebühr kann jährlich erhoben werden;  c)  *  Verzeichnis  der  Liegenschaften  im  Eigentum   von  nicht  Ortsansässi  -  gen: 45 Rappen pro Steuerpflichtigen. Diese Gebühr kann jährlich er  -  hoben werden;  d)  Handänderungen im Kataster:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  20 Franken für jede Urkunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  10 Franken pro Veräusserer und pro Erwerber,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  5 Franken pro Parzellennummer,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  aber maximum 200 Franken pro Urkunde;  e)  Katasterauszüge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  2 Franken pro Eigentümer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  4 Franken für die erste Parzellennummer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  2 Franken für jede zusätzliche Parzellennummer;  f)  Obligatorische   Kurse:   die   Entschädigung   der   obligatorischen   Kurse  erfolgt gemäss dem vom Staatsrat festgesetzten Tarif für halbstaatli  -  che Funktionen;  g)  *  andere Arbeiten: 28 Franken pro Stunde. Diese Gebühr wird im Ver  -  hältnis zum Zeitaufwand berechnet.  Jedes Mal, wenn der Index der  Konsumentenpreise   um   10   Punkte   steigt,   wird   der   Stundenansatz  angepasst. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des folgenden Jahres  in Kraft. Die noch nicht berücksichtigte Indexveränderung wird in die  Berechnung einbezogen;  h)  Ausfertigen einer öffentlichen Urkunde: Gemäss Tarif der Notare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für das Nachführen des Rebkatasters werden vom Depar  -  tement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 9. Januar 1991 auf. Er  wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar 2002 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2001  01.01.2002  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2001 f 376 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            10.09.2008  01.01.2009  Art. 1 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 48/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2008  01.01.2009  Art. 1 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 48/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.11.2001  01.01.2002  Erstfassung  RO/AGS 2001 f 376 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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