Spitalverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Spitalverordnung (SpiV)  Vom 2. November 2011 (Stand 5. Dezember 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ die 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 und 23 Abs. 4 des Spitalgesetzes (SpiG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Februar 2003
                            1  )  ,  §  27  des  Gesetzes  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985  2  )  und § 2  Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) vom 9. März 2011  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zuständigkeiten
§ 1 Grundsatz
                            1  Das Departement Gesundheit un  d Soziales (Departement) ist für den Vollzug die-  ser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verhältnis zwischen Kanton und Spitälern
§ 2 Verträge zwischen Kanton und Spitälern gemäss § 17 SpiG
                            1  Verhandlungen und Abschlu  ss der Verträge erfolgen durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verträge sind soweit möglich vor Beginn der Vertragsperiode abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertragsabschluss hat immer mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmi-  gung der finanziellen Mittel durch den Grossen R  at zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  331.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  331.213
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Controlling
                            1  Das  Spital  ist  verpflichtet,  dem  Departement  die  folgenden  Daten  zur  Verfügung  zu stellen:  a)  spätestens  drei  Monate  nach  Abschluss  des  Halbjahrs  die  Leistungsdaten  ge-  mäss Art. 22a KVG  1  )  ,  b)  die vertraglich vereinbarten  Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  kann  weitere  Daten  einverlangen,  wenn  diese  zur  Erfüllung  sei-  ner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung der  entsprechenden  Aufgaben verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzierung
§ 4 Gemeindebeiträge; Grunds atz
                            1  Die Beiträge der Gemeinden  gemäss § 23 Abs. 2 SpiG  sind monatlich zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erfolgen  als  Akontozahlung  und  nach  Massgabe  der  Finanzkraft  gemäss  §  23  Abs.  3 SpiG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Akontozahlungen
                            1  Die  monatlichen  Akontozahlungen  betragen  einen  Zwölftel  d  er  budgetierten  Bei-  träge  der  öffentlichen  Hand  an  sämtliche  Spitäler  für  den  Bereich  der  stationären  Grundversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schlussabrechnung
                            1  Das  Departement  erstellt  nach  Abschluss  des  Rechnungsjahres  eine  Schlussab-  rechnung und schreibt den Gemeinden die  Differenz zwischen den geleisteten Akon-  tozahlungen und dem definitiven Beitrag gut beziehungsweise belastet ihn nach. Die  Gemeinde kann beim Departement eine detaillierte Abrechnung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Spezialkliniken
                            1  Gemeindebeiträge  gemäss  §  23  Abs.  5  Spi  G  werden  vom  Spital  der  zuständigen  Gemeinde direkt in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsstellung gegenüber dem Kanton erfolgt entsprechend der Regelung  im Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * ...
                            1  )  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                4. ... *
§ 8 * ...
5. Tarifverfahren
5.1. Tarifgenehmigung
§ 9 Grundsätze
                            1  Tarifve  rträge werden jeweils für ein Kalenderjahr genehmigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche  Regelungen  zwischen  den  Tarifparteien,  die  direkt  oder  indirekt  tarif-  wirksam sind, bedürfen einer Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Genehmigung hat konstitutive Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gesuch
                            1  Die Leistungserbri  nger haben das Gesuch um Genehmigung des Tarifvertrags dem  Departement bis spätestens 31. August des Vorjahrs schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:  a)  einen von allen Vertragsparteien unterschriebenen Origin  alvertrag,  b)  alle ausführlichen Verhandlungsprotokolle,  c)  vollständige   Berechnungsgrundlagen   gemäss   den   Vorgaben  des  Departe-  ments,  d)  Berechnungen mit den Auswirkungen des neuen Tarifs,  e)  Schätzungen über die Mengenentwicklung,  f)  eine nachvollziehbare  Begründung bei Tariferhöhungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Gesuch  wird  materiell  erst  bearbeitet,  wenn  alle  Angaben  und  Unterlagen  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfung des Gesuchs
                            1  Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt  a)  von  der  Trägerschaft  oder  der  L  eitung  weitere  Unterlagen  einzufordern  oder  die Tarifpartner vorzuladen,  b)  Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Tariffestsetzung
§ 12 Grundsätze
                            1  Tarife werden vom Regierungsrat jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tariffestsetzu  ng hat konstitutive Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gesuch
                            1  Können  sich  die  Tarifparteien  für  das  kommende  Jahr  nicht  auf  einen  Tarif  eini-  gen,  hat  der betroffene  Leistungserbringer  dem  Departement  bis  spätestens  31.  Au-  gust des Vorjahrs schriftlich ein Gesuch um Tariffests  etzung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:  a)  alle ausführlichen Verhandlungsprotokolle,  b)  vollständige   Berechnungsgrundlagen   gemäss   den   Vorgaben  des  Departe-  ments,  c)  eine nachvollziehbare Begründung zum gewünschten Ta  rif,  d)  weitere verfahrensrelevante Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann das Verfahren auch von sich aus aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anhörung
                            1  Vor  der  Tariffestsetzung  hört  das  Departement  die  Tarifparteien  an.  In  diesem  Zusammenhang ist  es berechtigt  a)  von  den  Tarif  parteien  weitere  Unterlagen  einzufordern oder die  Tarifparteien  vorzuladen,  b)  Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  bis  Regress  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Rückgriffsrecht des Kantons gemäss Art. 79a KVG
                            1  Das Departement macht im Rahmen der gemäss Art. 41 und 49  a KVG geleisteten  Vergütungen  das  Rückgriffsrecht  des  Kantons  gegenüber  haftpflichtigen  Dritten  gemäss Art. 79a KVG geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14b * Übertragung der Geltendmachung und Bewirtschaftung der Regressforde-
                            rungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Departement  kann  die  Geltendmachung  und  Be  wirtschaftung  der  gemäss  Art.  79a KVG dem Kanton zustehenden Regressforderungen durch eine  vom Regie-  rungsrat zu genehmigende Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personendaten sind nur soweit zu bearbeiten, als dies zur Erfüllung der übertrage-  nen  Aufgaben  erforderlich  ist.  Die  oder  der  mit  der  Ausübung  dieser  Funktion  be-  traute Dritte ist zu verpflichten, den Schutz und die Sicherheit der anvertrauten Per-  sonendaten zu gewährleisten. Sie oder er ist zudem zur Vermeidung von Interessen-  kollisionen mit  anderen Dritten zu verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der beauftragte Dritte hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:  a)  Ermittlung des haftpflichtrechtlichen Sachverhalts,  b)  Einholung von Auskünften und Akten bei Dritten, wenn dies zur Aufgabener-  füllung erf  orderlich ist,  c)  Bewirtschaftung von Regressforderungen im Hinblick auf deren Verjährung,  d)  Führung  von  Vergleichsverhandlungen  und  Abschluss  von  Vergleichsverein-  barungen mit den Schuldnerinnen und Schuldnern,  e)  Führung  von  haftpflichtrechtlichen  Prozes  sen  mit  Zustimmung  des  Departe-  ments,  f)  Inkasso, Mahnung und Vollstreckung der Regressforderungen,  g)  Abschreibung von nicht realisierbaren Regressforderungen,  h)  Übermittlung der Nettoregresseinnahmen an das Departement,  i)  regelmässige Berichterstattung  an das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. ... *
§ 14c * ...
§ 15 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am  1.  Ja-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Publikation des Anhangs erfolgt durch Verweisung. Dieser kann bei der Abtei-  lung  Gesundheitsversorgung  des  Departements  oder  der  Staatskanzlei  eingesehen  und bezogen werden.  Aarau, 2. November 2011  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  U  RS  H  OFMANN  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  P  ETER  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.04.2013 01.08.2013 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 19
28.10.2015 01.01.2016 Titel 4. aufgehoben AGS 2015/6 - 19
28.10.2015 01.01.2016 § 8 aufgehoben AGS 2015/6 - 19
28.10.2015 01.01.2016 Anhang 01 aufgehoben AGS 2015/6 - 19
16.03.2016 01.07.2016 Titel 5
                            bis  eingefügt  AGS 2016/3  -  21
                        
                        
                    
                    
                    
                16.03.2016 01.07.2016 § 14a eingefügt AGS 2016/3 - 21
16.03.2016 01.07.2016 § 14b eingefügt AGS 2016/3 - 21
06.12.2017 01.01.2018 § 7a eingefügt AGS 2017/9 - 28
06.12.2017 01.01.2018 Ti tel 6. geändert AGS 2017/9 - 28
06.12.2017 01.01.2018 § 14c eingefügt AGS 2017/9 - 28
06.12.2017 01.01.2018 Anhang 1 eingefügt AGS 2017/9 - 28
05.12.2018 05.12.2018 § 7a aufgehoben AGS 2020/12 - 01
05.12.2018 05.12.2018 Titel 6. aufgehoben AGS 2020/12 - 01
05.1 2.2018 05.12.2018 § 14c aufgehoben AGS 2020/12 - 01
05.12.2018 05.12.2018 Anhang 1 aufgehoben AGS 2020/12 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 28
§ 7a 05.12.2018 05.12.2018 aufgehoben AGS 2020/12 - 01
                            Titel 4.  28.10.2015  01.01.2016  aufgehoben  AGS 2015/6  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 19
§ 9 Abs. 1 10.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/3 - 19
                            Titel 5  bis  16.03.2016  01.07.2016  eingefü  gt  AGS 2016/3  -  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 21
§ 14b 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 21
                            Titel 6.  06.12.2017  01.01.2018  geändert  AGS 2017/9  -  28  Titel 6.  05.12.2018  05.12.2018  aufgehoben  AGS 2020/12  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14c 06.12.2017 01 .01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 28
§ 14c 05.12.2018 05.12.2018 aufgehoben AGS 2020/12 - 01
                            Anhang 01  28.10.2015  01.01.2016  aufgehoben  AGS 2015/6  -  19  Anhang 1  06.12.2017  01.01.2018  eingefügt  AGS 2017/9  -  28  Anhang 1  05.12.2018  05.12.2018  aufgehoben  AGS 2020/12  -  01