Reglement betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend
                            Reglement  betreffend verschiedene Einrichtungen für die  Jugend  vom 09.05.2001 (Stand 01.06.2001)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 8, 9, 18, 48, 49, 50, 56 und 57 des Jugendgesetzes  vom 11. Mai 2000 (JG);  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jugendkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung
                            1  Die Jugendkommission setzt sich aus 7 bis 15 repräsentativen Mitgliedern  der Walliser Jugend zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident und die Mitglieder werden durch den Staatsrat für eine Zeit  -  dauer von 2 Jahren ernannt. Ihr Mandat kann dreimal erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder müssen im Zeitpunkt der Er  -  neuerungswahl jünger als 30 Jahre alt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Betrieb
                            1  Die Jugendkommission versammelt sich mindestens viermal pro Jahr. Sie  muss einberufen werden, wenn 5 Mitglieder dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide werden nach dem Mehrheitsprinzip der anwesenden Mit  -  glieder gefällt. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen teil; im Falle von  Stimmengleichheit obliegt ihm die Entscheidung. Auf Antrag eines Mitglieds  erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle von Abstimmungen bezüglich einer Organisation oder einer Kör  -  perschaft,   in   welcher   ein   Kommissionsmitglied   in   Verantwortung   steht,  muss letzteres in Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Kommissionssekretariat wird durch den Jugenddelegierten sicherge  -  stellt, welcher an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeiner Auftrag
                            1  Die Jugendkommission verfolgt namentlich folgende Ziele:  a)  die Feststellung der Bedürfnisse der jungen Menschen und der Ju  -  gendvereine;  b)  die Ermunterung und die Förderung der Aktivitäten im schulexternen  Bereich (sportlich, soziokulturell, usw.);  c)  die Erstellung eines Aktionsplanes am Jahresanfang; dieses Aktions  -  programm wird der beratenden Kommission zur Jugendförderung und  zum Jugendschutz zur Genehmigung und Unterstützung unterbreitet;  d)  der Jugend die Möglichkeit eröffnen, Projekte und Ideen für Aktivitä  -  ten vorzuschlagen;  e)  der   Jugend   die   Möglichkeit   geben,   im   Rahmen   des  Aktionspro  -  gramms Verantwortung wahrzunehmen;  f)  die öffentlichen Körperschaften anzuhalten, ihre Anstrengungen im  Bereiche der Jugendarbeit zu verstärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben
                            1  Die Jugendkommission sorgt namentlich für:  a)  die Unterstützung von jungen Menschen zwecks Erarbeitung von Vor  -  schlägen und deren systematische Darstellung;  b)  die Sammlung und das Studium der eingebrachten Vorschläge;  c)  die Förderung des Dialogs und der Verbindung zwischen den jungen  Menschen, den Jugendvereinen und den Behörden in Zusammenar  -  beit   mit   der   Kommission   zur   Jugendförderung   und   zum   Jugend  -  schutz;  d)  die Unterbreitung von Projekten der jungen Menschen und der Ju  -  gendvereine;  e)  die Abfassung einer Vormeinung zuhanden des Departementvorste  -  hers oder des Dienstchefs zu Finanzierungsbegehren;  f)  die Unterstützung des Jugenddelegierten zur Durchführung der Ju  -  gendpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Übernahme anderer Aufgaben mit dem Ziel, die Jugend zu fördern  und zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung
                            1  Die Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz setzt sich  aus 9 bis 15 repräsentativen Mitgliedern der interessierten Kreise zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Mitglieder werden durch den Staatsrat für eine Zeitdauer von 4  Jahren ernannt. Ihr Mandat kann zweimal erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Chef der Dienststelle für die Jugend, der Direktor des kantonalen  Amtes für Kindesschutz, ein Jugendrichter und ein Vertreter der Jugend  -  kommission sind von rechts wegen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Jugenddelegierte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betrieb
                            1  Die Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz versammelt  sich im Minimum zweimal pro Jahr. Sie wird vom Departementvorsteher  präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auftrag
                            1  Die Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz studiert die  allgemeinen Fragen bezüglich der Förderung und Schutz der Jugend und  sichert die Verbindung zwischen der Behörde und den privaten oder halb  -  privaten Einrichtungen, welche sich mit jungen Menschen beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben
                            1  Die beratende Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz  hat namentlich folgende Aufgaben:  a)  die Genehmigung des Aktionsplanes, welcher von der Jugendkom  -  mission vorgestellt wird;  b)  den Jugenddelegierten bei der Durchführung der Jugendpolitik unter  -  stützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Zusammenarbeit mit der Jugendkommission die Verbindung zwi  -  schen den Jugendorganisationen und solchen die sich mit der Jugend  befassen,   namentlich   die   Elternvereinigungen,   soziokulturelle   und  sportliche Vereine, und den politischen Entscheidungsorganen sicher  -  zustellen;  d)  ihre Vormeinung zu gesetzgeberischen Entwürfen und Verwaltungs  -  akten bezüglich der Jugendförderung und dem Jugendschutz abge  -  ben sowie zu allen ihr unterbreiteten Fragen Stellung beziehen;  e)  an die zuständige Behörde die Vorschläge und Anregungen vorbrin  -  gen, welche ihr zweckmässig erscheinen, namentlich zur Schaffung  neuer Einrichtungen und der Unterstützung bestehender Einrichtun  -  gen;  f)  die Kenntnisnahme des Planungsberichtes der sozialpädagogischen  Einrichtungen des Kantons;  g)  die Kenntnisnahme des Präventionskonzepts und der Präventionspro  -  gramme, welche für die Jugend bestimmt sind;  h)  die Einreichung ihrer Vormeinung über alle Fragen bezüglich der Ju  -  gend, welche der Departementsvorsteher ihr vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Amt für Kindesschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständiges Amt
                            1  Das Amt im Sinne des Artikel 18 JG ist das kantonale Amt für Kindes  -  schutz (AK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verantwortungsbereich dieser Amtsstelle ist der Schutz der Kinder,  die auf dem Territorium des Kantons Wallis wohnen oder sich aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Partner
                            1  Nebst den Eltern und Kinder sind die Partner der Amtsstelle:  a)  die Gerichtsbehörden;  b)  die Vormundschaftsbehörden und die Amtsvormünder;  c)  die kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden;  d)  die Schulbehörden und die Lehrerschaft;  e)  die Vereine und Stiftungen für die Kinderhilfe;  f)  die Jugendorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Elternvereine, die soziokulturellen und sportlichen Vereine;  h)  die Amtsstelle für die Studien- und Berufsberatung;  i)  die sozialmedizinischen Regionalzentren;  j)  die Gesundheitsfachleute, die Spitäler, die Institutionen für psychische  Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auftrag
                            1  Der Auftrag der Amtsstelle ist es:  a)  präventive Massnahmen zu ergreifen;  b)  den Schutz von Kindern, die im Kanton wohnansässig oder sich auf  -  halten, sicherzustellen;  c)  die Platzierung von Kindern gemäss den entsprechenden kantonalen  und bundesrechtlichen Bestimmungen zu überwachen;  d)  Untersuchungen und Gutachten auf Gesuch von Gerichts-, Verwal  -  tungs- und Vormundschaftsbehörden vornehmen, sofern dies im In  -  teresse eines Kindes liegt;  e)  im Rahmen seiner Möglichkeiten die Massnahmen zum Schutze von  Kindern (Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 ZGB - Erziehungsbei  -  stand gemäss Art. 308 ZGB) ergreifen und/oder bei Vollzug dieser  durch Drittpersonen zusammenzuarbeiten;  f)  die Koordination der verschiedenen Instanzen im Falle internationaler  Entführung von Kindern sicherzustellen;  g)  den Eltern und Kindern Unterstützung und Beratung zukommen zu  lassen, sofern sie dies anfordern;  h)  bei einem Platzierungsgesuch im Hinblick auf eine Adoption, eine Ab  -  klärung der erzieherischen Ressourcen der zukünftigen Adoptiveltern  gemäss den Bestimmungen des ZGB und der eidgenössischen Ver  -  ordnung über die Platzierung von Kindern vornehmen;  i)  sofern es das Interesse des Kindes erfordert, eine Anhörung des Kin  -  des gemäss der Konvention über die Rechte der Kinder vornehmen;  j)  die Gemeinden beim Aufbau von familienexternen Tagesbetreuungs  -  einrichtungen für Kinder unterstützen und beraten;  k)  die   familienexternen   Tagesbetreuungseinrichtungen   bewilligen   und  beaufsichtigen;  l)  im Rahmen seiner Möglichkeiten die Beiratsvertretung im Interesse  des Kindes wahrzunehmen;  m)  die Notplatzierungen vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  die Obhut (Art. 310 ZGB) im Interesse des Kindes sicherzustellen;  o)  weitere Sonderaufgaben im Interesse des Kindes wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Direktion
                            1  Die Amtsstelle wird unter die Leitung eines Direktors gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Regionalzentren
                            1  Die Amtsstelle setzt sich aus Regionalzentren zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalzentren befinden sich in Monthey, Martinach, Sitten, Siders,  Visp und Brig. Sofern die Umstände es erfordern, kann diese Lokalisation  verändert und Subzentren gegründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Regionsverantwortliche
                            1  Regionsverantwortliche können ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Berufliche Qualifikation
                            1  Die Mitarbeiter der Amtsstelle verfügen namentlich über eine universitäre  Ausbildung oder eine Ausbildung einer Fachhochschule im Bereiche der  Sozialarbeit oder in einem durch das Departement als gleichwertig beurteil  -  ten Bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen sich über eine theoretische und praktische Ausbildung in be  -  zug auf ihre Funktion ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es obliegt ihnen, ihre Kenntnisse und Kompetenzen mittels Weiterbildung  regelmässig zu aktualisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Interne Weisungen regeln die Fort- und die Weiterbildung innerhalb der  Amtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Akten
                            1  Die Akte lautend auf den Namen des Kindes wird bis zum Zeitpunkte der  zehn Jahre zwischen dem letzten Eintrag und Vernichtung der Akte verstri  -  chen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der junge Mensch, der urteilsfähig ist - im gegenteiligen Falle die Eltern  oder der gesetzliche Vertreter - hat das Recht, Einblick in die Akte zu neh  -  men und sich den Inhalt erklären zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Recht erstreckt sich nicht auf Angaben von oder betreffend Dritt  -  personen, welche der beruflichen oder behördlichen Geheimhaltungspflicht  unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der mit der Aktenführung beauftragte Mitarbeiter, bei dessen Abwesenheit  der Direktor der Amtsstelle, ist anwesend bei der Konsultation der Akte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn eine spezialisierte Instanz Einsicht in die Akte wünscht, ist vorgän  -  gig die Zustimmung des urteilsfähigen jungen Menschen - im gegenteiligen  Falle die der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters - einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Amt beauftragt mit der Erziehungsberatung, der  Schulpsychologie und der ambulanten Psychiatrie für Kinder  und Jugendlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständige Amtsstelle
                            1  Das   mit   der   Erziehungsberatung,   der   Schulpsychologie   und   der  Psychiatrie für Kinder und Jugendlichen gemäss Artikel 49 JG beauftragte  Amt setzt sich zusammen aus:  a)  dem Zentrum für die Entwicklung und die Therapie des Kindes und  Jugendlichen (ZET); und  b)  der Abteilung für Psychiatrie- und Psychotherapie für Kinder und Ju  -  gendliche (APKJ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Amtsstelle wird beauftragt durch präventive und ambulante thera  -  peutische Leistungen die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und der Ju  -  gendlichen auf dem Kantonsgebiet zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor des ZET und der Chefarzt der APKJ unterstehen direkt dem  Chef der kantonalen Dienststelle für die Jugend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Partner
                            1  Die Partner der Amtsstelle sind ausser den Kindern und den jungen Men  -  schen:  a)  die Eltern und ihre Vereinigungen;  b)  die Lehrerschaft und die Schulbehörden;  c)  die Gesundheitsfachleute, die Spitäler, die Institutionen für psychische  Gesundheit;  d)  die Gerichts- und Vormundschaftsbehörden;  e)  die   Vereinigungen,   die   Institutionen,   die   privaten   und   öffentlichen  Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Auftrag
                            1  Der Auftrag der Amtsstelle ist die Durchführung präventiver Massnahmen,  von Konsultationen, Abklärungen, Expertisen, Behandlungen und der Aus  -  bildung. Es obliegen ihr im besonderen folgende Aufgaben:  a)  die Verfolgung präventiver Ziele;  b)  Behandlungen,   welche   die   Kompetenzen   eines   pluridisziplinären  Teams erfordern;  c)  die Ausbildung von Fachleuten im Bereiche der psychischen Gesund  -  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Aufgaben der ZET und APKJ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Aufgaben obliegen dem ZET:  a)  Prävention: die Prävention von Entwicklungsstörungen (psychische,  beziehungsmässige, verhaltensbezogene, psychomotorische, der ge  -  sprochenen   und   geschriebenen   Sprache,   Lernstörungen)   und   der  Kindsmisshandlung;  b)  Supervision  und   Beratung:  die  Erziehungsberatung   für   Eltern;   die  strukturierte oder gelegentliche Zusammenarbeit mit der Schule (Kin  -  dergarten,   Primarschule,   Orientierungsschule,   Mittelschule   und  Berufsschule), den Einrichtungen für die familienexterne Tagesbetreu  -  ung   von   Kindern,   den   sozialpädagogischen   Einrichtungen,   den  heilpädagogischen Institutionen, den im Sozialbereich tätigen Fach  -  leuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Abklärungen und Expertisen: Psychodiagnostik; die psychologischen,  logopädischen und psychomotorischen Beurteilungen; die Expertisen  betreffend die Entwicklungsstörungen, die Situation von Risikofamili  -  en, die verschiedenen Formen der Kindsmisshandlung; die Anhörung  des Kindes und des Jugendlichen;  d)  Konsultation und Therapie: die Therapien und die Konsultationen be  -  züglich Entwicklungsstörungen (psychische, beziehungsmässige, ver  -  haltensbezogene, logopädische, psychomotorische und lernpsycholo  -  gische);   die   Einzel-,   Familien-   und   Gruppenpsychotherapien;   die  psychologische Unterstützung von Gewaltopfern;  e)  Ausbildung: die Praktika für Logopäden, Psychologen, Psychomoto  -  riktherapeuten sowie Ausbildungspraktika für Psychotherapeuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufgaben der APKJ
                            1  Die folgenden Aufgaben obliegen der APKJ:  a)  Prävention: Prävention von psychiatrischen und psychischen Störun  -  gen und Krankheiten, von Entwicklungsstörungen und von Kindsmiss  -  handlungen;  b)  Konsiliar- und Liaisondienste, strukturierte oder gelegentliche Zusam  -  menarbeit mit der Ärzteschaft, den Spitälern, den Therapiestationen,  den sozialpädagogischen Einrichtungen, den heilpädagogischen In  -  stitutionen, den im Sozialbereich tätigen Fachleuten;  c)  Abklärungen und Expertisen: Differenzialdiagnose bezüglich psychia  -  trischen und psychischen Störungen; kinderpsychiatrische und medi  -  zinische Expertisen, Expertisen betreffend die Situation von Risikofa  -  milien, die verschiedenen Formen der Kindsmisshandlung; die Befra  -  gung des Kindes und Jugendlichen;  d)  Konsultation und Therapie: die Behandlung von psychiatrischen und  psychischen Störungen und Krankheiten; die Einzel-, Familien- und  Gruppenpsychotherapien;   die   psychologische   Unterstützung   von  Gewaltopfern;  e)  Ausbildung und Supervision; die Praktika für Assistenzärzte in Kinder-  und Jugendpsychiatrie; die Ausbildungspraktika für Psychotherapeu  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Autonomie und Komplementarität
                            1  Das ZET und die APKJ bilden eigene Sektionen, die zusammenarbeiten  und die Aufgaben unter sich nach dem Prinzip der Komplementarität und in  Bezug ihrer Verfügbarkeit so aufteilen, dass eine optimale Nutzung der  Ressourcen erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusammenarbeit zwischen dem ZET und der APKJ
                            1  Sowohl auf kantonaler wie regionaler Stufe arbeiten das ZET und die  APKJ zusammen, um eine gemeinsame Politik der Förderung der psychi  -  schen Gesundheit zu erreichen. Ein geregelter Austausch gewährleistet die  gegenseitige Bereicherung der verschiedenen Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn immer möglich arbeiten sie im gleichen Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von den Klienten des ZET und der APKJ erhaltenen Daten und In  -  formationen unterliegen der Geheimhaltung. Sie können jedoch von einer  Sektion zur anderen weitergereicht werden, sofern die Zustimmung des  jungen Menschen vorliegt. Bei fehlender Urteilsfähigkeit ist die Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Organisation des Entwicklungs- und Therapie- zentrums für das  Kind und den Jugendlichen (ZET)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Direktion
                            1  Das ZET steht unter der Leitung eines Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Regionalzentren
                            1  Das ZET besteht aus regionalen pluridisziplinären Teams. Diese Teams  bilden ein Regionalzentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalzentren befinden sich in Monthey, Martinach, Sitten, Siders,  Visp und Brig. Falls die Umstände es erfordern, kann der Standort verän  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Leiter der Regionalzentren
                            1  Der Leiter des Regionalzentrums wird unter den in Art. 27 aufgeführten  Berufsleuten ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Berufliche Qualifikationen
                            1  Die   Mitarbeiter   des   ZET   sind   namentlich   Logopäden,   Psychologen,  Psychomotoriktherapeuten und Psychotherapeuten. Sie müssen eine theo  -  retische und praktische Ausbildung in Bezug auf ihre Funktion besitzen. Es  obliegt ihnen, ihre Kenntnisse und Kompetenzen durch eine regelmässige  Weiterbildung auf den neuesten Stand zu bringen. Interne Weisungen, die  mit den Bestimmungen der Berufsverbände auf nationaler Ebene koordi  -  niert sind, regeln die Fort- und Weiterbildung innerhalb des ZET.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Dossier
                            1  Das Dossier lautend auf den Namen des Kindes oder des Jugendlichen  wird bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit aufbewahrt. In allen Fällen müssen  zehn Jahre zwischen dem letzten Eintrag und der Vernichtung verstrichen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kind oder der Jugendliche, der urteilsfähig ist - andernfalls die Eltern  oder der gesetzliche Vertreter - hat das Recht Einblick in das Dossier zu  nehmen und sich dessen Inhalt erklären zu lassen. Dieses Recht erstreckt  sich nicht auf Angaben von oder betreffend Drittpersonen, welche dem  Amtsgeheimnis   und   der   beruflichen   Geheimhaltungspflicht   unterstehen.  Der betroffene Mitarbeiter beziehungsweise sein Vorgesetzter haben das  Recht zu verlangen, bei der Konsultation anwesend zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald eine spezialisierte Instanz (spezialisierter Dienst, Arzt, usw.) den  Zugang zum Dossier wünscht, bedarf es notwendigerweise der vorgängi  -  gen Zustimmung des jungen Menschen, der urteilsfähig ist - andernfalls der  Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Organisation der Abteilung für Kinder- undJugendpsychiatrie und  Psychotherapie (APKJ)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Direktion
                            1  Die APKJ steht unter der Leitung eines Chefarztes, welcher im Besitz ei  -  nes FMH-Titels in Psychiatrie und Psychotherapie für Kinder und Jugendli  -  che ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Regionalzentren
                            1  ein Regionalzentrum bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalzentren befinden sich in Monthey, Martinach, Sitten, Siders,  Visp und Brig. Falls die Umstände es erfordern, kann der Standort verän  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Leiter des Regionalzentrums
                            1  Der Leiter des Regionalzentrums ist ein ausgebildeter oder ein in der Aus  -  bildung in Psychiatrie und Psychotherapie für Kinder und Jugendliche ste  -  hender Arzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Berufliche Qualifikationen
                            1  Die Mitarbeiter der APKJ müssen eine theoretische und praktische Ausbil  -  dung in bezug auf ihre Funktion besitzen. Es obliegt ihnen, ihre Kenntnisse  und Kompetenzen durch eine Weiterbildung regelmässig auf den neuesten  Stand zu bringen. Interne Weisungen, die mit den Bestimmungen der FMH  koordiniert sind, regeln die Fort- und Weiterbildung innerhalb der APKJ.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Dossier
                            1  Das Dossier lautend auf den Namen des Kindes oder des Jugendlichen  wird bis zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit aufbewahrt. In allen Fällen müs  -  sen zehn Jahre zwischen dem letzten Eintrag und der Vernichtung verstri  -  chen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang zum Dossier durch den Patienten ist im Artikel 22 des Ge  -  sundheitsgesetzes geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald eine spezialisierte Instanz (spezialisierter Dienst, Arzt, usw.) den  Zugang zum Dossier wünscht, bedarf es notwendigerweise der vorgängi  -  gen Zustimmung des jungen Menschen, der urteilsfähig ist - im gegenteili  -  gen Falle der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mediator
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Grundsatz
                            1  Jedermann, der annimmt, in seinen Rechten gemäss JG verletzt zu sein,  kann sich an einen Mediator wenden. Die Unabhängigkeit dieser Person  muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Auftrag
                            1  Der Mediator ist ein durch den Staatsrat bezeichnetes Organ, dessen Auf  -  gabe darin besteht, die betroffenen Personen anzuhören und sie zu einer  Versöhnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ernennt eine Person pro Sprachregion. Stellvertreter können ernannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mediator kann Klagen namentlich über mögliche berufliche Fehlver  -  halten von Institutionen oder Diensten, welche Kinder betreuen, entgegen  -  nehmen. Im gegebenen Falle tritt er auf die Klage ein, wenn diese vorgän  -  gig dem Vorgesetzten des Beklagten zur Kenntnis gebracht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Ausstand
                            1  Der Mediator muss in Ausstand treten, sobald Gründe bestehen, die an  seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen. Die Angelegenheit wird dann durch  seinen Stellvertreter behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Amtsgeheimnis
                            1  Der Mediator und sein Stellvertreter sind an das Amtsgeheimnis für dieje  -  nigen Informationen gebunden, welche sie im Rahmen ihrer Mediationstä  -  tigkeit zur Kenntnis nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Verfahren
                            1  Die Person, welche sich an den Mediator wenden will, muss eine schriftli  -  che Klage einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mediator lädt nach Erhalt der Klage die Parteien ein. Die Vorladung,  welche sich an die von der Klage betroffenen Berufsleute richtet, enthält  eine summarische Begründung der Klage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mediator kann beliebige Mittel zu Hilfe ziehen, sofern dies vernünfti  -  gerweise zur Lösung der Differenzen führt, welche die Parteien entzweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parteien müssen persönlich erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls ein Vergleich erzielt wird, unterzeichnen die Parteien ein Protokoll,  welches den Vergleich festhält. Falls die Differenz bestehen bleibt, übergibt  der Mediator den Parteien ein Dokument, welches das Scheitern der Me  -  diation festhält und informiert diese über die Instanzen, an welche sie ge  -  langen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gebühren
                            1  Für die Aussöhnungsschritte wird eine bescheidene Gebühr erhoben. Der  Dienstchef kann darauf verzichten oder sie vermindern, wenn die Umstän  -  de dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Kinderschutz im Zusammenhang mit kinematographischen  Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Grundsätze
                            1  Die Kommission zum Schutze der Kinder im Zusammenhang mit kinema  -  tographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen überwacht  und beschränkt den Zutritt von Filmvorführungen und Vorführungen auf  anderen Medienträgern, wenn diese an einem öffentlichen Orte angeboten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Auftrag und Aufgaben
                            1  Das Departement legt das Zutrittsalter und das vorgeschlagene gesetzli  -  che Alter der Kinder für Filmaufführungen auf Vormeinung der Kommission  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab Jahresbeginn, in dem sie das 7. Altersjahr erreichen, können die Kin  -  der an Filmvorführungen teilnehmen, welche ausdrücklich für sie bestimmt  sind oder solche, die einen instruktiven oder erzieherischen Charakter auf  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab Jahresbeginn, in dem sie das 12. Altersjahr erreichen, werden die Kin  -  der zur Besichtigung von Unterhaltungsfilmen zugelassen, welche keine  Gewalt- oder Erotikszenen beinhalten, welche geeignet wären, Kinder in ih  -  rem Schamgefühl zu verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während diesen Vorführungen sind die Ausstrahlung von Alkohol- oder Ta  -  bakwerbung sowie die Publikation von Szenen oder Texten, welche die  Gewalt preisen, den sexuellen Anstand verletzen oder das Kind traumati  -  sieren, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Filmen, welche namentlich aufgrund von gewalttätigen oder pornogra  -  phischen Szenen die Empfindsamkeit oder die Urteilsfähigkeit eines Kindes  verwirren   oder   aufgrund   der   Verherrlichung   von   Verhalten,   welche   der  menschlichen Würde widersprechen, kann das Departement die Ausstrah  -  lung eines Filmes für Kinder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Bewirtschafter oder der mobile Anbieter von Filmaufführungen kann in  Einzelfällen den Zutritt eines Kindes in Begleitung seiner Eltern, eines El  -  ternteils, oder eines Angehörigen, zulassen, wenn der Unterschied des fest  -  gelegten Alters und demjenigen des Kindes nicht grösser als 2 Jahre ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Zusammensetzung
                            1  Die Kommission setzt sich aus 3 Mitgliedern und 5 Ersatzleuten zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder und der Präsident sind für 4 Jahre durch den  Staatsrat ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann der Kommission ein oder mehrere Experten zur  Seite stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Kommissionssekretariat wird durch das Departement sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Arbeitsweise
                            1  Die Kommission kann gültig entscheiden, wenn 3 seiner Mitglieder anwe  -  send sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Experten  haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission gibt dem Departement eine begründete Vormeinung be  -  züglich des gesetzlichen Alters und dem vorgeschlagenen Zutrittsalter der  Kinder zu Filmvorführungen in Kinosälen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um Kontrollen vorzunehmen haben die Kommissionsmitglieder sowie die  eigens vom Staatsrat bezeichneten kantonalen Beamten, mittels Vorzeigen  eines vom Departement ausgestellten Ausweises freien Zugang zu allen  Filmaufführungen, welche im Kanton gezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem Departement ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verpflichtungen eines Kinobetriebsführers und anderer Organi -
                            satoren von Filmaufführungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kinobetriebsführer und die anderen Organisatoren von Filmaufführun-  gen sind verpflichtet dem Departement von sich aus alle Filme, welche Ge  -  genstand   einer   restriktiven   Massnahme   bilden  könnten,   mindestens   15  Tage vor deren Aufführung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie reichen das vollständige Szenario des Filmes unter seinem Originalti  -  tel sowie aller nützlicher Unterlagen ein. Jede Übersetzung oder jede Ände  -  rung des Titels muss dem Departement mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Mindestzutrittsalter, welches durch die Kommission festgelegt wird,  ist dem Publikum mittels Bekanntmachung zur Kenntnis zu bringen. Es wird  am Kinoeingang angeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betriebsführer obliegt die Kontrolle, dass das Kind, welches der Film  -  aufführung beiwohnt, das zulässige Alter für diese Vorstellung hat. Im ge  -  genteiligen Falle verbietet er ihm die Teilnahme an der Filmaufführung .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Kosten
                            1  Die Kosten für die Projektion der Filme, welche durch die Kommission vor  der   öffentlichen  Aufführung   angesehen   werden,   fallen   zu   Lasten   des  Betriebsführers oder Mieters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann die Kosten der Kommission dem Betriebsführer  oder Mieter in Rechnung stellen, wenn aufgrund eines Fehlers von einem  der beiden keine Entscheidung gefällt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann einen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Sanktionen
                            1  Die im JG vorgesehenen Sanktionen, können auf den Betriebsführer oder  den mobilen Anbieter von Filmaufführungen angewandt werden, wenn sie  die Vorschriften dieses Reglements verletzen oder ihre Kontrollverpflichtun  -  gen vernachlässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Inkrafttreten und Vollzug
                            1  Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit  dem Gesetz in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.05.2001  01.06.2001  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 20/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.05.2001  01.06.2001  Erstfassung  BO/Abl. 20/2001