Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis)
                            -  1  -  Verordnung  über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV  (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis  –   Infektiöse  P  u  stulöse Vulvovaginitis)  vom 9. November 1983  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  das  eidgenössische  Tierseuchengesetz  vom  1.  Juli  1966  un  d  die  Tierseuchenverordnung  vom  15.  Dezember  1967,  in  der  Fassung  vom  7.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982;  eingesehen die kantonale Tierseuchenverordnung vom 11. Juni 1969;  eingesehen  die  Vorschriften  des  kantonalen  Veterinäramtes  über  den  Tierve  r-  kehr vom 15. Februar 1983;  auf A  ntrag des Volkswirtschaftsdepartementes,  verordnet:  Überwachung der Seuchenlage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Rindviehhalter sind verpflichtet, jeden Ausbruch der Seuche oder jede
                            verdächtige   Erscheinung   (Erkrankung   der   Atmungsorgane   oder   Anzeichen  von  Verwerfen)  unverzügli  ch  einem  Tierarzt  zu  melden.  Bis  zur  Diagnose  n-  stellung durch den Tierarzt ist jeder Tierverkehr streng verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Tierärzte haben jeden Seuchenverdacht oder - fall dem Kantonstierarzt zu
                            melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Alle laktierenden Tiere der Milchviehbestän de sind jährlich zweimal durch
                            serologische  Untersuchung  von  Kannenmilchproben  auf  IBR/IPV  zu  kontro  l-  lieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Prinzipiell werden die Milchproben in den öffentlichen Milchannahmestellen
                            durch  Organe  des  milchwirtschaftlichen  Kontroll  -    und  Beratungsdi  enstes  e  r-  hoben.  Untersucht  wird  die  Kannenmilch  oder  die  zu  einer  Probe  zusamme  n-  gemischte Milch von höchstens fünf Einzelgemelken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bestände, die keine Milch in öffentlichen Sammelstellen abliefern, werden
                            gemäss  den  Weisungen  des  Kantonstierarztes    blut  -    oder  milchserologisch  untersucht.  Der  Kantonstierarzt  beauftragt  den  Kontrolltierarzt  in  solchen  Beständen  Blutproben  oder  die  Organe  des  milchwirtschaftlichen  Kontroll  -  und Beratungsdienstes Milchproben, zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Als Kontrolltierarzt für die Bekämpfung der IBR/IPV funktioniert der mit der
                            Bekämpfung  der  Brucellose  und  der  Schutzimpfung  gegen  Maul  -   und Klaue  n-  seuche  amtlich  beauftragte  Tierarzt.  Er  stellt  das  grüne  tierärztliche  Zeugnis  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bei Verwerfen nach mehr als drei Monaten Trächtigkeit hat der beigezogene
                            Tierarzt  Blut  zu  entnehmen  und  auf  Brucellose  und  IBR/IPV  untersuchen  zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die zur Zucht bestimmten Stiere müssen jeden Herbst vor der Deckperiode
                            auf IBR/IPV serol  o  gisch untersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bestände, d eren Tiere ausschliesslich zur Mast bestimmt sind, werden nur
                            kontrolliert, wenn sie mit Tieren anderer Besti  m  mung in Kontakt kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Viehhändlerbestände können zusätzlich jährlich blutserologisch untersucht
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Das kantonale Laborato rium untersucht die Blut - und Milchproben und me l-
                            det die Befunde dem Kantonstierarzt.  Tierverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rindvieh darf nur in einen anderen Bestand verbracht werden, wenn es aus
                            einem  amtlich  als  IBR/IPV  -  frei  anerkannten  Bestand  stammt  und  eine  bluts  e-  rolo  gische  Untersuchung,  die  nicht  länger  als  sechs  Wochen  zurückliegt,  e  i-  nen negativen Befund ergeben hat.  Die  Herkunft  sowie  das  negative  Untersuchungsergebnis  müssen  durch  ein  grünes tierärztliches Zeugnis, das das Tier begle  i  tet, bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Der Tierhalter hat Rindvieh, ausgenommen zur Mast bestimmte Tiere, das aus
                            einem  anderen  Kanton  in  den  Kanton  Wallis  verbracht  wird,  dreissig  Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  nach Ankunft blutserologisch nachuntersuchen zu lassen.  Der  Kantonstierarzt  kann  weitere  Nachkontrollen  ano  rdnen, sofern diese se  u-  chenpolizeilich notwendig erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Innerhalb des Kantons dürfen aus nicht IBR/IPV - freien, nicht gesperrten B e-
                            ständen,  Tiere  in  ebensolche  Bestände  verbracht  werden,  wenn  eine  blutser  o-  logische  Untersuchung  innerhalb  der  le  tzten  sechs  Wochen  einen  negativen  Befund  ergeben  hat  und  dies  durch  ein  tierärztliches  Zeugnis  oder  den  Unte  r-  suchungsbefund nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schlachttiere, die in eine Schlachtanlage, in einen reinen Schlachtviehhän d-
                            lerbestand  (ohne  Nutzviehhand  el),  auf  einen  Schlachtviehmarkt  oder  an  eine  Schlachtviehannahme  (Ausmerzaktion:  sofern  alle  Tiere  zur  direkten  Schlac  h-  tung  gelangen  oder  bei  einer  Rücknahme  isoliert  gehalten  werden)  verbracht  werden,   benötigen   weder   einen   Untersuchungsnachweis   noch   ein  grünes  Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Das Verstellen von Mastkälbern ohne vorgängige Blutuntersuchung ist gesta t-
                            tet,  sofern  das  Kalb  aus  einem  amtlich  als  IBR/IPV  -  frei  anerkannten  B  e  stand  stammt und von einem grünen Zeugnis begleitet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 In reine Mastbestände (Bestände, die mit Nutz - und Zuchtvieh nicht in Ko n-
                            takt kommen) können auch Mastkälber und Mastrinder ohne vorgängige Blu  t-  untersuchung  eingestellt  werden,  sofern  die  Tiere  eindeutig  gekennzeichnet,  Nummern und Inschrift auf dem Verkehrsschein eingetragen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Der kantonale Beschluss betreffend die jährlichen Alpfahrtvorschriften bleibt
                            vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Das grüne Zeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn das Tier mit Tieren aus
                            nicht  anerkannten  Beständen  in  Berührung  kommt.  Der  Tierhalter  hat  bei  j  e-  der  Handänderung  auf  dem  grünen  Zeugnis  die  Anerkennung  unterschriftlich  zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Wenn ein Besitzer eines amtlich anerkannt IBR/IPV - freien Bestandes in se i-
                            nen  Bestand  ein  Tier  einstellt,  das  nicht  mit  einem  grünen  Zeugnis  begleitet  ist  , meldet der Viehinspektor dem Veterinäramt unverzüglich diesen Vorfall.  Während  dreissig  Tagen  darf  für  einen  solchen  Bestand  kein  grünes  Zeugnis  ausgestellt  werden.  Am  Ende  dieser  dreissig  Tage  muss  ein  negatives  bluts  e-  rologisches Ergebnis dieses Tieres  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -  Amtlich anerkannt IBR/IPV  -  freie Bestände
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ein Bestand wird amtlich als IBR/IPV - frei anerkannt, wenn:
                            a)  die  blutserologische  Untersuchung  aller  Tiere  einen  negativen  Befund  e  r-  gibt, oder  b)  die  serologische  Untersuchung  von  zwei  Milchprob  en,  die  in  Abständen  von mindestens drei Monaten amtlich erhoben werden, und die blutserol  o-  gische Untersuchung aller Jungtiere einen negativen Befund ergeben, oder  c)  die  serologische  Untersuchung  von  drei  Milchproben,  die  in  halbjährlichen  Abständen amtli  ch erhoben werden, einen negativen Befund ergibt.  Die erste Probe darf frühestens einen Monat nachdem das letzte positive Tier  aus dem Bestand entfernt wurde, erhoben werden.  Der  Kontrolltierarzt  stellt  auf  Verlangen  des  Tierhalters  Zeugnisse  aus,  für  Tier  e  aus  IBR/IPV  -  frei  anerkannten  Beständen,  sofern  die  Bedingungen  e  r-  füllt sind.  Tierverkehrskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Der Viehinspektor darf einen Verkehrsschein für Nutz - , Zucht - und Masttiere
                            nur  ausstellen,  wenn  ein  gültiger  Untersuchungsnachweis  oder  ein  grünes  Zeugnis  vorgelegt  wird.  Die  Ohrmarkennummern  sind  bei  allen  Alterskateg  o-  rien auf dem Verkehrsschein einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Der Untersuchungsnachweis oder das grüne Zeugnis ist vom Empfänger des
                            Tieres mit dem Verkehrsschein zusammen dem Viehinspektor auszu  händigen.  Wo  kein  Verkehrsschein  benötigt  wird,  ist  der  Untersuchungsnachweis  oder  das  grüne  Zeugnis  spätestens  am  Tage  nach  der  Übernahme  dem  Viehinspe  k-  tor  abzugeben.  Tiere,  für  die  keine  oder  ungültige  Untersuchungsnachweise  bzw.  grüne  Zeugnisse  vorliege  n, sind dem Veterinäramt sofort zu melden. Der  Viehinspektor hat das Zeugnis während dreier Jahre aufzub  e  wahren.  Tiertransporte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Nach jedem Transport von Tieren der Rindergattung sind die verwendeten
                            Fahrzeuge zu desinfizieren. Vor der Desinfektion  sind alle mit dem Transport  in  Verbindung  stehenden  Einrichtungen  und  Geräte  nach  Artikel  13.8  der  Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 gründlich zu reinigen.  Sperrmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Der Kantonstierarzt verfügt über alle Viehbestände mit Reagenten d ie Einf a-
                            che Sperre 1. Grades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bei günstiger Seuchenlage kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit
                            dem  Bundesamt  für  Veterinärwesen  gestatten,  dass  Tiere  aus  IBR/IPV  -  freien  Beständen  ohne  vorgängige  blutserologische  Untersuchung  in  and  ere  Bestä  n-  de  verbracht  werden,  und  dass  die  Herkunft  aus  einem  IBR/IPV  -  freien  B  e-  stand  vom  Viehinspektor  durch  einen  amtlichen  Stempel  auf  dem  Verkehr  s-  schein bestätigt wird.  Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Die Kosten für amtlich angeordnete Laboratoriumsuntersuchunge n werden
                            von der Tierseuchenkasse übernommen.  Die  Kosten  für  die  Entnahme  und  Einsendung  von  Blutproben  sind  in  der  Regel  vom  Tierhalter  zu  bezahlen.  Bei  Bestandesuntersuchungen  im  Zusa  m-  menhang  mit  der  Sanierung  werden  die  Tierarztkosten  von  der  Tierseuche  n-  kasse übernommen.  Ausmerzung und Entschädigung für Tierverluste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Alle Reagenten werden ausgemerzt.
                            Der  Kanton  leistet  Entschädigungen  für  Tierverluste  gemäss  Artikel  32,  A  b-  satz 1, Ziffern 1  -  4 sowie Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung  von Tierseuchen.  Die  Entschädigungen  betragen  90%  des  Schatzungswertes  unter  Anrechnung  des Verwertungserlöses.  Diese Entschädigungen sind unter den in Artikel 34 des eidgenössischen Tie  r-  seuchengesetzes genannten Voraussetzungen nicht geschuldet.  Strafbest  immungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird gemäss den
                            Strafbestimmungen von Artikel 47 ff. des Tierseuchengesetzes bestraft.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Der Beschluss des Staatsrates vom 8. August 1979 über die Infektiöse Bovine
                            Rhinotracheitis  (IBR)  und  über  die  Infektiöse  Pustulöse  Vulvovaginitis  (IPV)  ist aufgehoben.  Die kantonalen Vorschriften über den Tierverkehr vom 15. Februar 1983 sind  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -  So verordnet in der Sitzung des Staatsrates zu Sitten, am 9. November 1983  .  Diese  Verordnung  tritt  unmittelbar  nach  ihrer  Genehmigung  durch  den  Bu  n-  desrat  in  Kraft  und  wird  jedermann  durch  Veröffentlichung  im  kantonalen  Amtsblatt zur Kenntnis gebracht.  Der Präsident des Staatsrates:  Dr. B. Comby  Der Staatskanzler:  G. Moulin  Geneh  migt durch den Bundesrat am 10. Januar 1984.