Reglement für die Direktion der obligatorischen Schulen
                            - 1 -  Reglement  für die Direktion der obligatorischen Schulen  vom 11. April 2001  Der Staatsrat des Kanton Wallis  eingesehen   die   Artikel   74  c  ,   84  b  ,   101   und   130   des   Gesetzes   über   das  öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;  eingesehen  die  Artikel  2  und  17  des  Reglements  betreffend  das  Statut  der  Schulkommission vom 9. Januar 1991;  eingesehen  die  Artikel  18  und  27  des  Gesetzes  über  die  Besoldung  des  Lehrpersonals   der   Primar-,   Orientierungs-   und   Mittelschulen   vom   12.  November 1982;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement umschreibt das allgemeine Statut der Direktion  einer   kommunalen   oder   regionalen   obligatorischen   Schule   (nachstehend  Direktion)  und  bestimmt  den  Rahmen  und  die  Grenzen,  innerhalb  derer  das  Gehalt für die Direktionsstunden vom Staat subventioniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   ist   verantwortlich   für   die   Primarschule   (einschliesslich  Kindergarten),  die  Orientierungsschule  oder  beide  Schulen  zusammen.  Je  nach  Grösse  der  Schule  können  die  Aufgaben  der  Direktion  zwischen  dem  Schuldirektor und einem oder mehreren Adjunkten aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Aufgaben können von Frauen  und Männern wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ernennungsbehörde
                            Schuldirektionen   kommunaler   Schulen   werden   durch   den   Gemeinderat  ernannt,    jene    regionaler    Schulen,    unter    Vorbehalt    anders    lautender  interkommunaler Abmachungen, durch den Regionalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Aufgaben
                            Die   Direktion   nimmt   aufgrund   der   Kompetenzen,   die   ihr   durch   die  kommunale,    interkommunale    (nachstehend    kommunale    Behörde)    oder  kantonale  Behörde  übertragen  wurden,  die  pädagogische  und  administrative  Verantwortung einer Schule wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Pädagogische Tätigkeit
                            1  In   ihrer   pädagogischen   Tätigkeit   sorgt   die   Direktion   dafür,   dass   die  kantonalen Richtlinien angewendet und respektiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu  diesem  Zweck  arbeitet  sie  eng  mit  dem  Departement  für  Erziehung,  Kultur und Sport (DEKS) zusammen. Die Direktion unterstützt Lehrerschaft  und Schule in pädagogischen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Administrative Tätigkeit
                            1  In ihrer administrativen Tätigkeit sorgt die Direktion für einen einwandfreien  Schulbetrieb.   Sie   nimmt   die   ihr   vom   Gemeinderat   bzw.   Regionalrat  übertragenen Obliegenheiten wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu   diesem   Zweck   arbeitet   sie   eng   mit   der   die   Ernennungsbehörde  repräsentierender Schulkommission zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Spezielles Mandat und Arbeitsaufteilungen der Direktion
                            1  Gegenüber   den   schulischen   Behörden   und   den   Partnern   der   Schule  übernimmt die Direktion die volle Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle der Ernennung eines oder mehrerer Adjunkten werden die Aufgaben  entsprechend den Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder der Direktion verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ernennungsbedingungen
                            1  Bewerber für die Schuldirektion müssen folgende Bedingungen erfüllen:  a)  in menschlicher und beruflicher Hinsicht die für dieses Amt erforderlichen  Qualitäten und Fähigkeiten besitzen;  b)  im Besitz eines zum Unterrichten an der betreffenden Schule berechtigten  oder  eines  anderen  vom  DEKS  als  gleichwertig  anerkannten  Ausweises  sein;  c)  über ausreichende pädagogische Erfahrung verfügen;  d)  eine    vom    DEKS    oder    einer    anerkannten    Institution    organisierte  Ausbildung zum Schulleiter absolviert haben oder eine solche vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ernennungsbehörde  kann  im  Einverständnis  des  DEKS  zusätzliche  Bedingungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausschreibung und Pflichtenheft
                            1  Der Ernennung einer Direktion geht eine öffentliche Ausschreibung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit der Tätigkeit verbundenen und pädagogischen sowie administrativen  Pflichten  und  Anforderungen  werden  in  dem  von  der  Ernennungsbehörde  erstellten Pflichtenheft umschrieben und vom DEKS bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ernennungsbehörde  kann  von  den  bei  der  Ausschreibung  festgelegten  Bedingungen  nicht  abweichen,  ohne  die  Stelle  mit  den  neuen  Bedingungen  nochmals auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bestätigung der Ernennung
                            Die Ernennung der Schuldirektion muss vom DEKS genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kündigung
                            Ohne   anders   lautender   Bestimmungen   sind   die   Kündigung   und   die  Nichterneuerung des Dienstverhältnisses durch die eine oder andere Partei den  für das Lehrpersonal geltenden Regeln und Verfahren unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Gehalt für Direktionsstunden und   Subventionierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Prinzipien
                            1  Die   Besoldung   der   pädagogischen   und   administrativen   Tätigkeiten   der  Schuldirektion geht zu Lasten der Gemeinden. Dieses Gehalt wird vom Staat  subventioniert. Die Soziallasten des Arbeitgebers sowie die mit der Besoldung  verbundenen Zulagen sind von der Subventionierung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das subventionierte Gehalt der Direktionsmitglieder einer Orientierungsstufe  entspricht jenem der Lehrpersonen der Sekundarstufe II. Das subventionierte  Gehalt  der  Direktionsmitglieder  einer  Primarschule  entspricht  jenem  der  Lehrpersonen der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   durch   Direktionsmitglieder   erteilten   Unterrichtsstunden   werden   der  betreffenden Schulstufe entsprechend entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Subventionsansatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Subvention liegt für den pädagogischen Teil bei 30 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Direktionsstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um   ihre   pädagogischen   und   administrativen   Aufgaben   wahrzunehmen,  verfügt die Direktion der Orientierungsschule über folgende Stunden, die der  Staat Wallis auf der Basis nachfolgender Tabelle subventioniert:  Schülerzahl  subventionierte  Wochenperioden (in 26  tel  )  - bis 50 Schüler  12  - von 51 bis 100 Schüler  13  - von 101 bis 150 Schüler  17  - von 151 bis 200 Schüler  18  - von 201 bis 250 Schüler  22  - von 251 bis 300 Schüler  23  - von 301 bis 350 Schüler  27  - von 351 bis 400 Schüler  28  - von 401 bis 450 Schüler  30  - von 451 bis 500 Schüler  31  - von 501 bis 550 Schüler  33  - von 551 bis 600 Schüler  34  - ab 601 Schüler  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um   ihre   pädagogischen   und   administrativen   Aufgaben   wahrzunehmen,  verfügt die Direktion der Primarschule über folgende Stunden, die der Staat  Wallis auf der Basis nachfolgender Tabelle subventioniert:  Schülerzahl  subventionierte  Wochenstunden (in 27  tel  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -  - bis 100 Schüler  3  - von 101 bis 150 Schüler  4  - von 151 bis 200 Schüler  5  - von 201 bis 300 Schüler  6  - von 301 bis 400 Schüler  10  - von 401 bis 500 Schüler  15  - von 501 bis 600 Schüler  17  - von 601 bis 700 Schüler  20  - von 701 bis 800 Schüler  21  - von 801 bis 900 Schüler  25  - von 901 bis 1000 Schüler  26  - von 1001 bis 1100 Schüler  30  - von 1101 bis 1200 Schüler  32  - ab 1201 Schüler  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die   Schuldirektion   die   ganze   obligatorische   Schulzeit   abdeckt  (Kindergarten,  Primar-  und  Orientierungsschule),  werden  die  Stunden  der  oben aufgeführten Tabelle kumuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  interkommunaler  gemeinsamer  Führung  des  Kindergartens  und  der  Primarschule werden die subventionsberechtigten Direktionsstunden aufgrund  der effektiven Schülerzahlen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport kann die Subventionierung  der Direktionsstunden beeinflussen, indem es die Schaffung einer regionalen  Schuldirektion anregt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Administrative Kosten
                            Die Übernahme der administrativen Kosten ist Sache der Gemeinden, da die  obligatorische  Schule  in  den  Kompetenzbereich  der  jeweiligen  Gemeinden  fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zahlung des Direktionsgehalts
                            1  Die Direktionsgehälter werden von den Gemeinden bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf    Verlangen    der    betreffenden    Gemeinden    kann    das    DEKS    im  Einvernehmen  mit  der  kantonalen  Finanzverwaltung  eine  direkte  Bevorschussung durch den Staat bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Andere Bestimmungen  Die  Ernennungsbehörde  bemüht  sich,  der  Direktion  eine  ihr  anvertrauten  Aufgaben entsprechende administrative Struktur zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verwaltungsaufwand
                            1  Die  Aufwendungen  der  Direktion  für  die  Verwaltung  gehen  zu  Lasten  der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden vom Staat nicht subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Stellvertretung
                            Die  für  ausfallende  Unterrichtsstunden  notwendigen  Stellvertretungen  der  Schuldirektionsmitglieder unterliegen denselben Regeln wie jene der anderen  Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten,  welche  bei  der  Anwendung  des  vorliegenden  Reglements  entstehen können, werden, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat,  vom DEKS entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Beschwerdeverfahren  wird  durch  das  Gesetz  über  das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Veröffentlichung und Inkraftsetzung
                            1  Das  DEKS  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Reglements  beauftragt.  Alle  ihm  widersprechenden  früheren  Bestimmungen,  namentlich  das  Reglement  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Juni 1974, sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorliegendes Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zu Beginn  des Schuljahres 2002/2003 in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 11. April 2001.  Der Präsident des Staatsrates:  Jean-René Fournier  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  GS/VS 2001, 197  1.09.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 2.03.2011  Abl. Nr. 24/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 21.12.2011  Abl. Nr. 52/2011  1.01.2012