Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt
                            Reglement  über den Tarif der Gebühren und Kosten in  der Binnenschifffahrt  vom 22.06.2016 (Stand 01.07.2016)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 62 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Binnen  -  schifffahrt vom 3. Oktober 1975 und die Verordnung über die Schifffahrt auf  schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978;  eingesehen den Artikel 3 Buchstabe f des Ausführungsgesetzes vom 2. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt  und zum französisch-  schweizerischen Abkommen über die Schifffahrt auf dem Genfersee vom 7.  Dezember 1976;  eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun  -  gen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998;  eingesehen  den Artikel  88  des  Gesetzes   über   die  Organisation  der  Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt erhebt die Gebühren  und Kosten gemäss den nachfolgenden Artikeln 2 bis 8 im Bereich der Bin  -  nenschifffahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zulassung von Personen zur Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Führerausweis
                            1  Führerausweis:  a)  Zulassung von Personen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erstellen des Dossiers, Bewilligungskarte  inbegriffen  Fr.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausstellen einer zusätzlichen Bewilligungs  -  karte innerhalb von 18 Monaten oder Dupli  -  kat  Fr.  20  b)  Theoretische Prüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kategorien A und D  Fr.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zusatzprüfung für Kategorien B, C und E  Fr.  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verlängerung der Gültigkeit der bestande  -  nen theoretischen Prüfung  Fr.  20  c)  Praktische Prüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kategorie A, Motorschiffe  Fr.  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kategorie B, Personentransportschiffe: nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kategorie C, Warentransportschiffe sowie schwimmende Vor  -  richtungen mit eigenen Antriebsmitteln: nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kategorie D, Segelschiffe  Fr.  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kategorie E, Schiffe spezieller Bauweise: nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Spezielle Prüfung auf Gesuch ausserhalb des Prüfungspro  -  grammes der Experten: nach Zeitaufwand  d)  Wiederholung einer Prüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wiederholung der kompletten theoretischen oder praktischen  Prüfung: Gebühr gemäss Buchstabe b Ziffern 1. und 2. und  Buchstabe c Ziffern 1. bis 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen  Prüfung: nach Zeitaufwand  e)  Theoretische oder praktische Prüfung, die nicht 7 Werktage vor dem  festgesetzten  Termin   abgesagt   wurde:   vorgesehene   Gebühr   für   die  beantragte Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gebühren   für   medizinische   Prüfungen,   medizinische,   psychotechni  -  sche,   psychologische  und  psychiatrische  Expertisen:   zu  Lasten   des  Betroffenen und Bezahlung direkt an die Person oder das Institut wel  -  che mit der Durchführung einer Prüfung oder Expertise betraut wurde  g)  Ausstellen des Führerausweises  Fr.  50  h)  Ausstellen   eines   Duplikats   oder   eines   neuen  auf   dem   Dokument   eingetragenen   Angaben  (Entscheide,   Hinzufügen   einer   Kategorie,   usw.)  oder Kantonswechsel  Fr.  30  i)  Ausstellen eines schweizerischen Führerauswei  -  ses   ohne   Prüfung   im   Austausch   gegen   einen  ausländischen Führerausweis  Fr.  100  j)  Ausstellen   eines   internationalen   Führerauswei  -  ses oder dessen Verlängerung  Fr.  30  praktischen Prüfung in einem anderen Kanton zu  unterziehen  Fr.  40  l)  Adresswechsel im schweizerischen oder interna  -  tionalen Führerausweis  Fr.  10  m)  Lernmittel für die Schifffahrts-Theorie: gemäss Fixpreis der VKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung von Schiffen zur Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schiffsausweis
                            1  Schiffsausweis:  a)  Zulassung von Schiffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erstellen des Dossiers  Fr.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erstellen des Dossiers für ein neues oder  ein gebrauchtes ausländisches Schiff  Fr.  55  b)  Ausstellen eines Schiffsausweises  Fr.  50  c)  Ausstellen     eines     Kollektiv-Schiffsausweises  Fr.  50  d)  Ausstellen   eines   Duplikats   oder   eines   neuen  Schiffsausweises   nach   Änderungen   der   im   Do  -  kument eingetragenen Angaben  Fr.  30  e)  Adressänderung in einem Schiffsausweis  Fr.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Befristete   Hinterlegung   des   Schiffsausweises  und   der   Selbstklebeschildchen,   einschliesslich  deren Verlängerung (Der im Schifffahrtsbüro hin  -  terlegte Schiffsausweis wird zwei Jahre lang auf  -  bewahrt. Nach Ablauf dieser Frist wird er annul  -  liert und seinem Inhaber zurückgesandt.)  Fr.  30  g)  befristete Schifffahrtsbewilligung (maximal 48  Stunden) für schweizerische Schiffe:  Fr.  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schifffahrtsbewilligung für ein Schiff mit ei  -  nem Liegeplatz im Ausland  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Haftpflichtversicherung befristete Kontrollschilder (maximal 48  Stunden) und Schiffe mit einem Liegeplatz im Ausland: gemäss  Tarif der Versicherungsgesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kaution für befristete Kontrollschilder  Fr.  100  h)  provisorische Schifffahrtsbewilligung aufgrund ei  -  ner nicht abgeschlossenen technischen Kontrolle  Fr.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kontrollschilder
                            1  Kontrollschilder:  a)  Kontrollschilder für eine normale oder temporäre  Immatrikulation,   Schiffe   mit   ausländischem   Lie  -  geplatz oder nicht verzollte Schiffe  Fr.  50  b)  Einzelschild  Fr.  30  c)  Zusatzgebühr   für   Kontrollschildnummer   nach  Wahl des Halters  Fr.  30  d)  Händlerschilder  Fr.  80  e)  Temporäre   Hinterlegung   der   Metallschilder   bei   einer   Poststelle   ge  -  mäss laufender Vereinbarung. Die auf der Poststelle hinterlegten Me  -  tallschilder   werden   während   zwei   Jahren   aufbewahrt.   Nach  Ablauf  dieser Frist werden sie von Amtes wegen annulliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kontrollen
                            1  Kontrollen:  a)  Zulassungskontrollen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zulassungskontrolle eines Schiffs ausgenommen von der Richt  -  linie 2013/53/EU:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Freizeit-Ruderboot oder Freizeit-Boot, das  durch ein anderes System zur Übertragung  menschlicher Kraft angetrieben wird: nach  Zeitaufwand, jedoch mindestens  Fr.  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Freizeit-Motor- oder Segelboot: nach Zeit  -  aufwand, jedoch mindestens  Fr.  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch  mindestens  Fr.  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zulassungskontrolle eines Sportboots mit einem CE-Zertifikat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Erstellen eines Zulassungsprotokolls  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Erstellen eines Protokolls der technischen  Kontrolle  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zusätzliche Gebühren für die Zulassungskontrolle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  pro fest eingebautem Motor  Fr.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  pro Aussenbordmotor  Fr.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.  pro sanitäre Einrichtung  Fr.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.  pro fixem Treibstofftank  Fr.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5.  für die erste Plombierung  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6.  pro zusätzliche Plombierung  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.  Messung der Lärmemissionen und Erstel  -  len des Protokolls  Fr.  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8.  Messen der Segelfläche und Erstellen des  Protokolls  Fr.  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.9.  Messen der Stabilität, des freien Ufer  -  rands, der Breite in der Tiefladewasserlinie  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.10.  Kontrolle der Unsinkbarkeit  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  periodische Kontrolle und Kontrolle von Amtes wegen (als zusätzliche  Ausrüstung werden alle unter Artikel 5 Buchstabe a Ziffern 3.3.  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. bezeichneten Punkte betrachtet):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ruderboot oder durch ein anderes System  zur Übertragung menschlicher Kraft ange  -  triebenes Boot  Fr.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Freizeit- oder Sportboot mit 1 Aussenbord  -  motor und mehr als 3 zusätzlichen Ausrüs  -  tungen  Fr.  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1  Aussenbordmotor und mehr als 2 zusätzli  -  chen Ausrüstungen  Fr.  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1  Aussenbordmotor und mehr als 5 zusätzli  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Freizeit- oder Sportboot mit 1 eingebauten  Motor und mehr als 2 zusätzlichen Ausrüs  -  tungen  Fr.  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Freizeit- oder Sportboot mit 1 eingebauten  Motor und mehr als 5 zusätzlichen Ausrüs  -  tungen  Fr.  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 ein  -  gebauten Motor und mehr als 1 zusätzli  -  chen Ausrüstung  Fr.  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 ein  -  gebauten Motor und mehr als 3 zusätzli  -  chen Ausrüstungen  Fr.  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch  mindestens  Fr.  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Mietboote: für die zusammengefassten Kontrollen: nach Zeitauf  -  wand  c)  Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung:  nach Zeitaufwand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die erste Plombierung  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro zusätzliche Plombierung  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Messung der Lärmemissionen und Erstel  -  len des Protokolls  Fr.  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Messen der Segelfläche und Erstellen des  Protokolls  Fr.  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Messen der Stabilität, des freien Ufer  -  rands, der Breite in der Tiefladewasserlinie  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Kontrolle der Unsinkbarkeit  Fr.  100  d)  Kontrolltermin der nicht 4 Werktage vor dem festgelegten Termin ab  -  gesagt wurde: für versäumte Kontrolle vorgesehene Gebühr  e)  Zusatzkontrolle (Holzschale,   etc.)  oder  auf   eine  nicht   bestandene   Prüfung   folgende   Nachprü  -  fung: nach Zeitaufwand, aber mindestens  Fr.  35  f)  Kontrolle auf Gesuch ausserhalb des Kontrollprogrammes der Exper  -  ten   oder   an   einem   vom   Schiffshalter   gewählten   Ort:   nach   Zeitauf  -  wand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und  strafrechtliche Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen
                            1  Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen:  a)  Verfügung   über   die  Anordnung   einer   ärztlichen  Untersuchung,   einer   neuen   theoretischen   oder  praktischen   Prüfung   oder   einer   Kontrollfahrt  Fr.  80  bis  Fr.  300  b)  Verweigerung einer Bewilligungskarte oder eines  Führerausweises  Fr.  80  bis  Fr.  300  c)  Verwarnung  Fr.  80  bis  Fr.  200  d)  Entzug einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vorsorglicher Entzug  Fr.  80  bis  Fr.  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sicherungs- oder Verwarnungsentzug  Fr.  120  bis  Fr.  300  e)  Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Füh  -  rerausweises  Fr.  120  bis  Fr.  300  f)  Verfügung zur Rückgabe einer Bewilligungskarte  oder des Führerausweises  Fr.  120  bis  Fr.  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Verfügung über eine provisorische Rückgabe ei  -  ner  Bewilligungskarte   oder   eines  Führerauswei  -  ses welche durch die Polizei eingezogen wurden  Fr.  80  bis  Fr.  100  h)  Verfügung über den Vollzug eines Verwarnungs  -  entzuges  Fr.  80  bis  Fr.  150  j)  Erstellen eines Beschlagnahmeauftrags  Fr.  90  k)  Verfügung   zum   Entzug   der   gemäss   Artikel   8  Buchstabe a erteilten Rechte und Bewilligungen  Fr.  100  bis  Fr.  200  l)  andere   Verfügungen,   die   in   diesem   Reglement  nicht vorgesehen sind  Fr.  80  bis  Fr.  300  m)  die Auslagen der  Behörde werden nach den Artikeln  2 und 5-9 des  Gesetzes vom 14. Mai 1998 betreffend den Tarif der Kosten und Ent  -  schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafmassnahmen
                            1  Strafmassnahmen:  a)  Gebühr der Strafverfügung  Fr.  60  bis  Fr.  200  b)  die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des  Gesetzes  betreffend den Tarif  der  Kosten  und  Entschädigungen  vor  Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 berechnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verschiedenes und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sonstige Gebühren und Auslagen
                            1  Sonstige Gebühren und Auslagen:  a)  Untersuchung im Hinblick auf die Erteilung von Händlerschildern, ei  -  ner   Betriebsgenehmigung   für   ein   Mietunternehmen,   der   Genehmi  -  gung zur Durchführung von Nachprüfungen durch einen anerkannten  Betrieb,   Genehmigung   zur   Durchführung   von   Zulassungsprüfungen  homologierter   Schiffe,   Genehmigung   zur   Durchführung   von  Abgas  -  wartungsarbeiten an Motoren, Genehmigung für die Organisation ei  -  ner Sportveranstaltung oder eines Schiffsfestes: nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ausstellen einer Genehmigung gemäss Ar  -  tikel 8 Buchstabe a  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Jährliche Verlängerung der Betriebsgenehmigung für ein Miet  -  unternehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  ohne Änderung  Fr.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  mit Änderung  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Nachkontrolle von Unternehmen welche eine Genehmigung ha  -  ben oder Inhaber eines kollektiven Schiffsausweises sind: nach  Zeitaufwand  b)  Bestätigungen, Erklärungen  Fr.  20  bis  Fr.  50  c)  spezielle Auskünfte und andere Dienstleistungen welche im vorliegen  -  den Reglement nicht vorgesehen sind: gemäss ihrer Wichtigkeit  d)  Gesetze, Beschlüsse, Drucksachen: nach geltenden Tagespreisen  e)  Fotokopien: pro Seite  Fr.  1  f)  jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand be  -  rechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person  g)  auf   die  nach   Zeitaufwand   berechneten   Beträge   werden   die  Spesen  dazugerechnet,  welche eine Stundenentschädigung,   die nach Buch  -  stabe   f   berechnet   wird,   sowie  eine   Kilometerentschädigung   von   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.70 pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer umfassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlussbestimmungen
                            1  Das Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnen  -  schifffahrt vom 7. April 2004 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1.  Juli.2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.07.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.06.2016  01.07.2016  Erstfassung  BO/Abl. 27/2016