Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Mutt" in Raron
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Flachmoors "Mutt"  in Raron  vom 30.04.1997 (Stand 23.05.1997)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von  nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1807);  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungs  -  gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;  eingesehen den vom Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigten  kantonalen Richtplan;  auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Flachmoor "Mutt", auf Gebiet der Gemeinde Raron, wird zum Natur  -  schutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000,  der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als  Schutzzone auszuscheiden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die Erhaltung dieses wertvollen Feuchtbiotops und die Förderung sei  -  ner Pflanzen- und Tierarten, insbesondere jener, welche auf Feucht  -  standorte des Talgrundes angewiesen sind;  b)  die Verbesserung verarmter oder verschwundener Biotope wie Schilf  -  röhrichte, Grossseggenrieder, Kleinseggenrieder und offene Wasser  -  flächen durch gezielte Bewirtschaftungs-, Wiederherstellungs- und  Unterhaltsmassnahmen;  c)  die Verhinderung der Verlandung, Verbuschung, Verunreinigung mit  schädlichen Substanzen sowie Austrocknung, unter anderem durch  das Anlegen von Teichen;  d)  die periodische Inventur der Pflanzen- und Tierarten des Gebietes so  -  wie die Überprüfung der physikalisch-chemischen Bedingungen und  deren Entwicklung;  e)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung, den Un  -  terhalt und die Renaturierung des Schutzgebietes notwendigen Massnah  -  men. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet sind verboten:  a)  Bauten und Anlagen aller Art;  b)  die Veränderung der Landschaft durch die Erweiterung von Kulturen,  durch Einebnung, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel un  -  vereinbare Arbeiten;  c)  die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,  Wasserentnahme oder Zufuhr von Substanzen, welche die Wasser-  oder Bodenqualität negativ beeinflussen;  d)  das Ausbringen von Dünger;  e)  die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt durch Abbrennen der Ve  -  getation und andere Eingriffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Verlassen von Wegen und bestehenden Pfaden und andere Stö  -  rungen des Gebietes;  g)  die Jagd;  h)  das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weiteren sind auf offenen Wasserflächen untersagt:  a)  die Fischerei und die künstliche Fischhaltung;  b)  das Befahren mit Booten;  c)  das Baden und Schlittschuhlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege  und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann ausnahmsweise bisherige Nutzungen fallweise  bewilligen, wenn dadurch keine Gefährdung der Schutzziele entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende schädliche Nutzungen sind aufzuheben oder zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind  verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der  Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe  -  ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes  über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.04.1997  23.05.1997  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 21/1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  30.04.1997  23.05.1997  Erstfassung  BO/Abl. 21/1997