Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik des Kantons Wallis --> 413.105
                            - 1 -  Reglement  über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik  des Kantons Wallis  vom 20. April 2011  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  das  Gesetz  über  das  öffentliche  Unterrichtswesen  vom  4.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962;  eingesehen das Reglement der EDK vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung  der Abschlüsse von Fachmittelschulen;  eingesehen das Reglement über die Fachmittelschulen vom 3. Juni 2008;  eingesehen das Reglement der EDK vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung  von    Hochschuldiplomen    für    Lehrkräfte    der    Vorschulstufe    und    der  Primarstufe;  eingesehen die Anerkennung von Seiten der EDK der Fachmittelschulen des  Kantons Wallis vom 26. Juni 2009;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das  vorliegende  Reglement  legt  die  Zulassungs-  und  Promotionsbestimmun-gen  für  die  Fachmaturität  im  Berufsfeld  Pädagogik  (FMBP) des Kantons Wallis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  enthält  die  Bestimmungen  für  die  Organisation  und  den  Ablauf  des  Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede   Bezeichnung   der   Person   oder   der   Funktion   gilt   im   vorliegenden  Reglement unterschiedslos für Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definitionen
                            Das  Jahr  FMBP  ist  eine  Studienrichtung  des  allgemeinen  Mittelschulunterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Nach Abschluss des Jahres wird eine von der Erziehungsdirektorenkonferenz  (EDK) anerkannte Fachmaturität ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpläne, Programme und Arbeitsmethoden verfolgen drei Hauptziele:  a)  sie    ermöglichen    den    Schülern,    zu    den    Aufnahmeverfahren    einer  Pädagogischen Hochschule (PH) in den Studienrichtungen Vorschul- und  Primarschulstufe zugelassen zu werden;  b)  sie vertiefen die Allgemeinbildung, befähigen zum Aufbau und zur Pflege  zwischenmenschlicher Beziehungen und fördern Kreativität und Initiative;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  c)  sie bereiten die Schüler durch Vertiefung der schulischen und beruflichen  Kenntnisse auf die Ausbildung an einer PH vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   FMBP   lässt   der   Persönlichkeitsbildung   besondere   Aufmerksamkeit  zukommen, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenzen der Schüler stärkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkannte Schulen
                            1  Der Staat Wallis erkennt die Fachmaturitäten FMBP folgender Schulen an:  a)  Oberwalliser Mittelschule St. Ursula, Brig-Glis;  b)  Fach- und Handelsmittelschule Monthey.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Liste kann vom Staatsrat angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Zulassung und Organisation der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassung
                            1  Die  Zulassung  zur  FMBP  ist  den  Inhabern  eines  Fachmittelschulausweises  mit dem Schwerpunkt Pädagogik vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zulassung  kann  durch  eine  Aufnahmeprüfung  eingeschränkt  werden,  falls die Anzahl Anmeldungen die verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt.  Die Ausschreibung einer solchen Aufnahmeprüfung für Schüler der 3. FMS,  die  sich  für  die  FMBP  eingeschrieben  haben,  hat  vor  dem  31.  März  zu  erfolgen.  Die  entsprechenden  Bestimmungen  werden  in  einer  Weisung  des  Departements  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  (nachfolgend:  Departement)  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation und Dauer der Ausbildung
                            Die  FMBP  dauert  ein  Schuljahr,  unterteilt  in  zwei  Semester  und  kann  nach  Erwerb eines FMS-Ausweises Schwerpunkt Pädagogik absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterrichtssprache
                            Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Sprache I.  Französisch bzw. Deutsch ist vorgeschriebene Sprache II.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fächer FMBP
                            Sprache  I;  Sprache  II;  Mathematik;  Naturwissenschaften  (Biologie,  Chemie,  Physik);    Geistes-    und    Sozialwissenschaften    (Geschichte,    Staatskunde,  Geographie);  Projektunterricht,  Englisch;  Bildnerisches  Gestalten;  Musik;  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Fachmaturität  Am  Ende  des  Schuljahres  werden  für  den  Erwerb  der  FMBP  Fachmaturitätsprüfungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Tabelle
                            1  Das  Resultat  jeder  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  ist  in  folgenden  Noten auszudrücken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  a)  6; 5,5; 5; 4,5 und 4 für genügende Leistungen;  b)  3,5; 3, 2,5; 2; 1,5 und 1 für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Note 1 kann gegeben werden, wenn jede Antwort verweigert wird, oder  Betrug vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Durchschnitt
                            Die Notendurchschnitte werden auf den Hundertstel berechnet und nach dem  üblichen  System  auf  Zehntel  auf-  oder  abgerundet  (z.B.:  5,29  =  5,3;  4,25  =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,3; 3,54 = 3,5).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anforderungen
                            1  Der Kandidat erhält die Fachmaturität FMBP, wenn er mindestens folgende  Bedingungen erfüllt:  a)  ein Punktetotal das der Anzahl Fächer, wie sie in Artikel 8 aufgeführt sind,  multipliziert mit vier entspricht, oder dieses Ergebnis übersteigt;  b)  ein Total von 24 Punkten in den folgenden Fächern: Sprache I, Sprache II,  Mathematik, Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften und  Maturaarbeit,   wobei   in   dieser   Fächergruppe   nicht   mehr   als   zwei  ungenügende  Noten  erzielt  werden  dürfen.  Zusätzlich  darf  die  Differenzsumme der Noten unter 4.0 nicht mehr als 1.0 betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Jahresnote   und   die   Abschlussprüfungen   in   den   Fächern,   die   eine  Abschlussprüfung vorsehen, tragen für das Bestehen der FMBP im gleichen  Verhältnis bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachmaturität bleibt den Schülern verwehrt, wenn in irgendeinem Fach  die Note 1 (1 bis 1,4) oder in zwei Fächern die Note 2 (1,5 bis 2,4) oder in  einem Fach die Note 2 und in zwei Fächern die Note 3 (2,5 bis 3,4) oder in  mehr als drei Fächern die Note 3 erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Fachmaturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zulassungsbedingungen
                            1  Die  Zulassung  zur  Prüfungssession  der  FMBP  können  einzig  die  Schüler  beantragen, welche alle Kurse des Schuljahres besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schüler der FMBP müssen zudem eine Fachmaturitätsarbeit eingereicht  haben   und   mindestens   die   Note   4.0   erzielt   haben.   Die   entsprechenden  Bestimmungen werden in einer Weisung festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schüler,  die  ein  vom  Departement  anerkanntes  Sprachdiplom  vorweisen  können, welches mindestens dem Niveau B2 in der zweiten Sprache und/oder  in  Englisch  entspricht,  sind  von  den  Sprachkursen  und  den  entsprechenden  Abschlussprüfungen  befreit.  Das  erworbene  Sprachdiplom  wird  gemäss  den  Weisungen des Departements in die Notenskala der Prüfungen umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abschlussprüfungen
                            1  Die  Schlussnote  für  jedes  Fach  ergibt  sich  aus  dem  Durchschnitt  der  Prüfungsresultate  und  der  Note  des  Schuljahres.  In  den  Fächern,  in  denen  schriftlich und mündlich geprüft wird, zählt die Jahresnote zur Hälfte und die  schriftliche und mündliche Prüfung zu je einem Viertel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern ohne Jahresprüfung zählt die Jahresnote als Maturitätsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   obliegt   der   Schuldirektion,   die   Kandidaten   über   die   vorliegenden  Bestimmungen schriftlich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anmeldung zur Prüfung
                            Die    Kandidaten    müssen    entsprechend    den    internen    Weisungen    des  Departements bei ihrer Schulleitung hinterlegen:  a)  ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung gemäss dem offiziellen  Anmeldeformular;  b)  eine Bestätigung, dass sie die Einschreibegebühr bezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Prüfungsaufsicht
                            1  Die  Prüfungen  finden  grundsätzlich  unter  dem  Vorsitz  eines  Vertreters  der  kantonalen Mittelschulkommission und unter Mitarbeit von Experten statt, die  von    den    einzelnen    Schulleitungen    vorgeschlagen    werden    und    vom  Departement genehmigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungen erfolgen in einer vom Departement festgelegten Form. Es gibt  schriftliche und mündliche Examen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Departement  soll  sicherstellen,  dass  der  Schwierigkeitsgrad  und  die  Prüfungen der verschiedenen FMS; die eine FMBP anbieten, vergleichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Durchführung der Prüfungen
                            1  Die  Durchführung  und  die  Beaufsichtigung  der  Prüfungen  obliegen  der  Direktion der entsprechenden Schule unter der Kontrolle des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachmaturitätsprüfungen finden in der Regel am Ende des Schuljahres  statt. Die Daten sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der  Schuldirektion eine ausserordentliche Prüfungssession durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schriftliche Prüfungen
                            Die schriftlichen Prüfungen umfassen:  a)  Sprache I (180 Minuten);  b)  Sprache II (150 Minuten);  c)  Mathematik (180 Minuten).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mündliche Prüfungen
                            Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich über folgende Fächer:  a)  Sprache I (15 Minuten);  b)  Sprache II (15 Minuten);  c)  Naturwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Biologie (15 Minuten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Physik und Chemie (15 Minuten)  d)  Sozial- und Geisteswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Geschichte (15 Minuten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Geographie (15 Minuten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Hilfsmittel
                            Das  Departement  bestimmt  die  Hilfsmittel,  die  in  den  Prüfungen  verwendet  werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verzicht während der Prüfungen
                            1  Zieht  sich  ein  Kandidat  im  Verlaufe  der  Prüfungen  zurück,  hat  er  nicht  bestanden.   Vorbehalten   bleiben   Fälle   höherer   Gewalt,   über   die   das  Departement entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arztzeugnisse  werden  nur  dann  in  Betracht  gezogen,  wenn  sie  vor  Beginn  der Prüfungen abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Betrug
                            1  Bei  Benützung  nicht  bewilligter  Hilfsmittel  oder  bei  Betrug  schreitet  die  setzt der Kandidat die Prüfung fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  allen  Fällen  von  Betrug  hat  die  Aufsichtsperson  oder  der  Experte  einen  schriftlichen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Bericht,  mit  ihrem  Strafantrag  versehen,  sofort  an  den  Präsidenten  der  kantonalen  Mittelschulkommission weiter. Diese legt die Strafe fest, die vom Ausschluss  von den Prüfungen bis zum Verlust des Anrechts auf die Fachmaturität gehen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während  der  schriftlichen  Prüfungen  ist  es  den  Kandidaten  verboten,  den  Saal zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel  werden vor den Prüfungen den Kandidaten ausdrücklich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anwesenheit von Drittpersonen
                            Es  sind  nur  folgende  Personen  berechtigt,  den  Prüfungen  beizuwohnen:  die  Aufsichtspersonen,    der    Lehrer,    der    Experte,    der    Schuldirektor,    der  Schulinspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Misserfolg
                            1  Erfüllt  ein  Kandidat  die  Bedingungen  nicht,  kann  er  ein  letztes  Mal  zur  Prüfung    zugelassen    werden,    nachdem    er    wiederum    alle    Kurse    des  Maturitätsjahrs besucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird vom Unterricht und den Prüfungen in jenen Fächern befreit, in denen  er mindestens die Note 5 erhalten hat. In diesem Fall sind die Noten für die  Berechnung der Punktzahl der zweiten Prüfung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachmaturitätsarbeit muss nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Wiederanmeldung zahlt der Kandidat die volle Einschreibegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Angaben auf dem Fachmaturitätsausweis
                            Die  durch  das  Departement  ausgehändigte  Fachmaturität  FMBP  beinhaltet  folgende Angaben:  a)  Name der Schule und des Kantons, in dem die Schule ihren Standort hat,  b)  persönliche Angaben des Inhabers der Fachmaturität,  c)  Angabe, welche die Fachmaturität in der ganzen Schweiz anerkennt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -  d)  Validierung  und  Benotung  der  allgemeinen  Fächer  und  der  berufsspezifischen  Fächer,  die  beim  Abschluss  des  FMS-Diploms  erzielt  wurde,  e)  Validierung des Themas und Benotung der persönlichen Arbeit,  f)  Validierung und Benotung der Zusatzausbildung, die den Zugang zu den  pädagogischen Hochschulen ermöglicht,  g)  Thema und Benotung der Maturaarbeit,  h)  Unterschrift  der  Schuldirektion  und  der  zuständigen  kantonalen  Behörde  sowie  i)  Ort und Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Auszug aus dem Notenprotokoll als Beilage zum
                            Fachmaturitätsausweis  Der Auszug aus dem Notenprotokoll als Beilage zum Fachmaturitätsausweis  trägt  den  Namen  des  Schülers  und  die  Unterschrift  des  Schuldirektors.  Es  beinhaltet  die  Noten  und  Bewertungen,  die  gemäss  Artikel  8  und  26  erzielt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verfahren
                            Die  bei  der  Anwendung  dieses  Reglements  gefällten  Entscheide  sind  den  Bestimmungen   des   Gesetzes   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die  Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Beschwerde
                            1  Gegen  die  Entscheide  des  Departements  kann  innert  30  Tagen  nach  deren  Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41,  Abs.  2  und  Art.  42  VVRG),  innert  zehn  Tagen  beim  Staatsrat  Beschwerde  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über:  a)  die Strafmassnahmen im Falle eines Betruges;  b)  die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Nicht vorgesehene Fälle
                            1  Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Reglements  über  die  Mittelschulen  vom  17.  Dezember  2003  sowie  den  Weisungen  des  Departements unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle unvorhersehbaren Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufhebung und Inkrafttreten
                            Das  vorliegende  Reglement  hebt  das  Reglement  über  das  Vorbereitungsjahr  (Passerelle)  für  den  Zugang  zur  Pädagogischen  Hochschule  Wallis  vom  17.  Mai 2006 auf. Es tritt auf das Schuljahr 2011/2012 in Kraft.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 20. April 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -  Der Präsident des Staatsrates:  Jean-Michel Cina  Der Staatskanzler:  Philipp Spörri