Reglement über die Bewirtschaftung des kantonalen Fonds für Voruntersuchungen von voraussichtlich belasteten Standorten
                            Reglement  über die Bewirtschaftung des kantonalen  Fonds für Voruntersuchungen von  voraussichtlich belasteten Standorten  vom 13.12.2006 (Stand 05.01.2007)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 34c des Gesetzes betreffend die Anwendung der  Bundesgesetzgebung   über   den   Umweltschutz   vom   21.   Juni   1990  (GAUSG);  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Ziel
                            1  Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds  für die Finanzierung der Voruntersuchungskosten von Standorten fest, die  sich als nicht belastet erweisen, sowie die Entsorgungskosten von rechts  -  widrig   gelagerten  Abfällen,   deren   Finanzierung   durch   den   Staat   vorge  -  schossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird mit den eidgenössischen und kantonalen Abgeltungen für  die Untersuchungskosten von nicht belasteten Standorten sowie mit jenen  die   pauschal   vom   Bund   für   die   im   kantonalen   Kataster   aufgeführten  Standorte entrichtet werden, gespeist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begünstigte
                            1  Die eidgenössischen Abgeltungen, die den kantonalen hinzugefügt wer  -  den,   sind   dem   Verursacher,   der   die   Untersuchungskosten   für   einen  Absatz 3 GAUSG nachträglich als nicht belastet erwiesen haben. Bei einem  Rechtsstreit verfügt das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt in An  -  wendung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal  -  tungsrechtspflege.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit für die Verwaltung und Bewilligung der Ausgaben
                            1  Die spezialisierte kantonale Dienstelle für Umweltschutz ist zuständig für  die Verwaltung des Fonds. Die ordentlichen Zuständigkeiten im Bereich von  finanziellen Verpflichtungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwaltungsgrundsätze
                            1  Sofern die einbezahlten Beträge nicht unverzüglich an ihre Begünstigten  zurückbezahlt werden können, sind sie Gegenstand einer Bewirtschaftung,  die den bestmöglichen Ertrag abwirft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schlussbestimmungen
                            1  Das vorliegende Reglement tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2006  05.01.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.12.2006  05.01.2007  Erstfassung  BO/Abl. 1/2007