Reglement betreffend Kosten und Entschädigung im Bereich landwirtschaftlicher Gutsbetriebe
                            Reglement  betreffend Kosten und Entschädigung im  Bereich landwirtschaftlicher Gutsbetriebe  vom 25.05.2011 (Stand 01.05.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten  und der Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997;  eingesehen die Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besol  -  dung der Lehrer an den Berufsschulen vom 21. August 1991;  eingesehen die Entscheide des Staatsrats über die Entschädigung von Prü  -  fungsexperten an der Walliser Landwirtschaftsschule vom 14. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 und 6. Oktober 2010;  eingesehen den Gesamtarbeitsvertrag für die Landwirtschaft des Kantons  Wallis vom 15. Dezember 2004;  eingesehen das Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des  ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007;  eingesehen den Massnahmenkatalog über die Walliser Agrarpolitik, geneh  -  migt vom Staatsrat am 13. Juni 2007 und die dazugehörigen Weisungen  des Departements;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument  -  wicklung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement legt die Entlöhnung und Entschädigungen  fest, die an die Arbeitnehmer durch die Verwaltung, die den Gutsbetrieb un  -  ter sich haben, ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Auszahlung wird von der Buchhaltung der Dienststelle für  Landwirtschaft ausgerechnet und ausbezahlt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Lohnansatz für den Ausbildungsunterricht
                            1  Einzelne Praxis-Kurse und Vorträge werden mit 80 Franken brutto pro  Stunde verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelne Kurse, die von den jeweiligen Spezialisten durchgeführt werden,  basieren auf einen Leistungsvereinbarung (Unterschrift mit Leistungsver  -  trag). Sie werden Fall für Fall, gemäss den üblichen Preisen für ähnliche  Leistungen, entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsexperten der kantonalen Landwirtschaftschule sind Lohn  -  empfänger gemäss den Beschlüssen des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Bezahlung gemäss der Verordnung über das An  -  stellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Lohnansatz von externem Personal für die Aufsicht im Internat
                            1  Die Aufseher, die das Internat der Landwirtschaftsschule beaufsichtigen,  normalerweise zwischen 21 Uhr und 7 Uhr, haben das Anrecht auf 150  Franken brutto pro Nacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die internen Aufseher haben kein Anrecht auf Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bestimmungen für landwirtschaftliche Saisonarbeiter des Guts -
                            betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss Anstellungsverhältnis sind Hilfspersonal auf den landwirtschaftli  -  chen Gutsbetrieben im Stundenlohn entlöhnt, wie es das Reglement über  das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit unbefris  -  tetem Dienstverhältnis vorschreibt, mit Ausnahme der nachfolgenden Be  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 45 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anstellungsverhältnis basiert sich auf den Anhang des Gesamtar  -  beitsvertrags für die Landwirtschaft des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ferienanspruch ist in Artikel 14 des Gesamtarbeitsverstrags für die  Landwirtschaft des Kantons Wallis geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Was die Krankenkasse bzgl. Krankenpflege, Medikamente und Hospitali  -  serung einerseits und das Taggeld andererseits betreffen, ist in den Bestim  -  mungen des Gesamtarbeitsvertrages der Walliser Landwirtschaft geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kosten für eine Einreiseerlaubnis oder provisorische Einreiseerlaubnis  (kantonal oder kommunal) gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Was hinge  -  gen die Aufenthaltsbewilligung betrifft, geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lohnansatz für Pflanzenschutzkontrolleure
                            1  Die Kontrollen bezüglich Pflanzenschutzes von Kulturen, um Quarantäne  -  massnahmen zu verhindern, werden wie folgt entschädigt:  a)  Stunde:  Fr. 30;  b)  halber Tag:  Fr. 120;  c)  ganzer Tag:  Fr. 240;  d)  Mittagessen:  Fr. 26;  e)  Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lohnansatz für die Kontrolleure von Raupenspritzgeräten
                            1  Die Kontrollen der Raupenspritzgeräte im Weinbau, wie im Kapitel 7 der  kantonalen Weisung zur Politik über den vorbeugenden, ökologischen und  nachhaltigen Schutz der Kulturen beschrieben, werden wie folgt entschä  -  digt:  a)  Stunde:  Fr. 30;  b)  halber Tag:  Fr. 120;  c)  ganzer Tag:  Fr. 240;  d)  Mittagessen:  Fr. 26;  e)  Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lohnansatz für die Kontrolle von Insektenfallen
                            1  Die Arbeit der Fallenkontrolleure besteht insbesondere darin, die gefange  -  nen Insekten zu zählen und die Fallen wieder in Stand zu stellen. Der  Zweck dieser Fallen besteht darin, die Verbreitung der Parasiten im Wein-  und Obstbau zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigt wird wie folgt:  a)  Stunde:  Fr. 30;  b)  halber Tag:  Fr. 120;  c)  ganzer Tag:  Fr. 240;  d)  Mittagessen:  Fr. 26;  e)  Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lohnansatz für Ernteschätzungen
                            1  Die Personen, die für die Ernteschätzungen bestimmt wurden, haben die  Aufgabe, die vom Amt für Obst- und Gemüsebau vorgesehenen Kulturen  bzgl. Ernte einzuschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden wie folgt entschädigt:  a)  Stunde:  Fr. 30;  b)  halber Tag:  Fr. 120;  c)  ganzer Tag:  Fr. 240;  d)  Mittagessen:  Fr. 26;  e)  Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Lohnansatz für technische und beratende Gruppen
                            1  Hierbei handelt es sich um Gruppen, die von der Dienststelle für Landwirt  -  schaft zusammenstellt wurden, um ein Dossier zu behandeln und das die  Anwesenheit von Fachleuten aus der Branche erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Deren Mitglieder werden wie folgt entschädigt:  a)  Stunde:  Fr. 30;  b)  halber Tag:  Fr. 120;  c)  ganzer Tag:  Fr. 240;  d)  Mittagessen: Fr. 26;  e)  Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiter und Mitglieder der Verwaltungsräte von Branchenorganisatio  -  nen in der Landwirtschaft werden nicht entschädigt, sofern die Sitzungen  während den Arbeitszeiten stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Lohnansatz für die Reifekontrolle im Rebbau
                            1  Die Arbeitszeit wird nach Anzahl Proben berechnet. Das heisst zehn Fran  -  ken pro Probenahme zu 100 Beeren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ernteverlust wird mit einem Pauschalbeitrag von sieben Franken pro  Probenahme vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lohnansatz für das Personal der Dienststelle
                            1  Bei Empfängen oder anderen Manifestationen der Dienststelle für Land  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Lohnansatz für Einzelmandate
                            1  Einzelne Aufgaben, die nicht zu den oben erwähnten Kategorien passen,  werden anhand des Entscheids des Dienstchefs gemäss Artikel 3 Absatz 2  des Reglements über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der  Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Stundenberechnung
                            1  Die Entlöhnung und Entschädigung berechnen sich auf Stundenbasis,  aber höchstens bis zum halben beziehungsweise ganzen Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittagessen werden nicht miteinbezogen, wenn es sich um einen gan  -  zen Tag handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reisespesen vom Wohnort zum Arbeitsplatz werden nicht entschädigt,  einzig Fahrten während der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbehalt
                            1  Im vorliegenden Reglement sind die Arbeit kantonaler Kommissionen nicht  enthalten, sowie die Arbeit, die sich aus der Realisierung des vom Staatsrat  beschlossenen Massnahmenkatalogs der kantonalen Landwirtschaftspolitik  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schlussbestimmungen
                            1  Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement über das Dienstver  -  hältnis und die Besoldung der Hilfsangestellten im Stundenlohn der land  -  wirtschaftlichen Gutsbetriebe vom 9. Mai 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Reglement wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Mai 2011 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2011  01.05.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 29/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  25.05.2011  01.05.2011  Erstfassung  BO/Abl. 29/2011