Reglement über die Verwertung und Nutzung der Forschungsergebnisse der FH-Wallis und der FHW-GS
                            Reglement  über die Verwertung und Nutzung der  Forschungsergebnisse der FH-Wallis und der  FHW-GS  vom 16.01.2008 (Stand 01.01.2010)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Oktober 1995  (FHSG);  eingesehen die Artikel 5 und 37 des Ausführungsgesetzes über die Fach  -  hochschule Wallis vom 22. September 1999  (FH-Wallis);  eingesehen die Artikel 5 und 29 des Gesetzes zur Schaffung der Fachhoch  -  schule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 22. März 2002  (FHW-  GS);  eingesehen Artikel 25 des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Perso  -  nals der Fachhochschule Wallis vom 26. Juni 2000  (FH-Wallis);  eingesehen Artikel 21 des Reglements über das Dienstverhältnis des Per  -  sonals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Oktober 2002;  eingesehen das Reglement der strategischen Ausschüsse der HES-SO und  der HES-S2 über die Verwertung der Forschungsergebnisse vom 2. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement legt die gemeinsamen Regeln für die FH-Wal  -  lis und die FHW-GS (nachfolgend: die Schulen) für die Verwertung und Nut  -  zung der Ergebnisse ihrer anwendungsorientierten Forschungs- und Ent  -  wicklungsarbeiten (nachfolgend: die Forschung) fest.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es legt die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die Verwertung  der Ergebnisse fest und bestimmt die Anwendungsbestimmungen für die  Unterzeichnung   der   Forschungsverträge,   die   Verwaltung   des   geistigen  Eigentums und die Verteilung allfälliger Erträge aus der kommerziellen Nut  -  zung der patentierbaren oder nicht patentierbaren Forschungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verantwortlichkeiten der Schulen
                            1  Zusätzlich zu ihren Forschungsaktivitäten sind die Schulen für den Kanton  insbesondere für die Verwertung der Forschungsresultate verantwortlich,  die von wirtschaftlicher Bedeutung sind, mittels eines aktiven Wissens- und  Technologietransfers in Zusammenarbeit mit bestehenden Unternehmen,  mit Start-ups und/oder Spin-offs oder mit anderen Partnern (insbesondere  Gemeinwesen, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit
                            1  Die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schulen mit der Wirtschaft oder  anderen   Partnern   betreffend   den   Wissens-   und  Technologietransfer   im  Rahmen von gemeinsamen, von den Behörden mitfinanzierten oder nicht  mitfinanzierten Projekten, sind in den Verträgen bezüglich dieser Zusam  -  menarbeit festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterschriftsberechtigung für Verträge
                            1  Der gesamte Prozess der Verhandlung und des Abschlusses eines For  -  schungsvertrags muss den spezifischen internen Richtlinien der Schulen  entsprechen und jeder Mitarbeiter muss sich daran halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor der FH-Wallis und der FHW-GS ist dazu berechtigt, Verbind  -  lichkeiten bis zu einem Betrag von 50'000 Franken einzugehen bei der Un  -  terzeichnung von:  a)  Forschungsverträgen mit der Wirtschaft oder anderen Partnern im  Bereich des Wissens- oder Technologietransfers,  die das Resultat  von gemeinsamen, von den Behörden mitfinanzierten oder nicht mitfi  -  nanzierten Projekten sind;  b)  Zusammenarbeitsverträgen   mit   den   Wirtschaftspartnern,   Partnern  aus dem Gesundheits- oder Sozialwesen oder anderen Partnern;  c)  Zusammenarbeitsverträgen mit Bildungsstätten im In- und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann diese Berechtigung an die stellvertretenden Direkto  -  ren, der für die Bereiche der FH-Wallis/FHW-GS verantwortlich sind, über  -  tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechte an Immaterialgütern
                            1  Die schützbaren und nicht schützbaren Forschungsergebnisse der Mitglie  -  der des Lehrkörpers und/oder des Mittelbaus, die diese im Rahmen der  Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Dienste der Schulen erzielt haben,  sind  Eigentum  des  Kantons.  Im  Fall einer  Beteiligung  der  Schulen an  gemeinsamen Forschungsprogrammen bleiben die Rechte Dritter vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte der Wirtschafts- oder anderer Partner bezüglich der Nutzung  von Immaterialgütern, die aus den im Rahmen der Zusammenarbeit erziel  -  ten Forschungsergebnissen stammen, werden im Vertrag geregelt, der die  Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 3 hiervor regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldepflicht
                            1  Die Mitarbeiter der Schulen müssen die Forschungsergebnisse, die zu ei  -  nem Patent führen können, vor deren Offenbarung melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Allgemeinen sind die Mitarbeiter der Schulen, die eine Verwertung  -  pflichtet, die Direktion ihrer Schule vor jeglicher Offenbarung zu informie  -  ren, ungeachtet der Art des Immaterialguts, das diesen Ergebnissen ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beurteilung
                            1  In Zusammenarbeit mit den Erfindern und dem Leiter des Instituts führt  der stellvertretende Direktor, der für die Forschung verantwortlich ist, eine  Beurteilung der Erfindung durch, insbesondere in Bezug auf die möglichen  Anwendungsbereiche,   ihr   Wirtschaftspotenzial  und   ihre   Patentierbarkeit.  Anschliessend beschliessen sie in Übereinkunft mit der Direktion eine Ver  -  wertungsstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls kein Interesse besteht, kann der Kanton den Erfindern seine Rechte  ganz oder teilweise schriftlich in einem Vertrag abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schutz des geistigen Eigentums
                            1  Die Schulen können den Schutz und/oder die Verwertung von Immaterial  -  gütern je nach Fall in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit  ihren Kooperationspartnern sicherstellen, indem sie eine Patentanmeldung  einreichen oder durch jegliche andere geeignete Methode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der Rechte Dritter können die Schulen im Prinzip über  und im Namen der Stiftung The Ark gemäss dem Auftrag des Staates unter  Nennung der Erfinder eine Patentanmeldung einreichen. Gegebenenfalls  werden die Modalitäten dieser Partnerschaft in einer Vereinbarung festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neben der im vorgehenden Absatz festgehaltenen Aufgabe ist The Ark für  die Verwaltung der Patente verantwortlich und übernimmt die gesamten  Kosten für die erste Patentanmeldung (Schweizer Patent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede vollständige oder teilweise Abtretung einer Patentanmeldung oder ei  -  nes Patents muss in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden, der die  genauen Bedingungen der Abtretung einschliesslich der Art der Vergütung  festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beteiligung an den Erträgen
                            1  Allfällige Erträge aus der Verwertung und/oder der kommerziellen Nutzung  von Forschungsresultaten, die von Mitgliedern des Personals der betroffe  -  nen Schulen stammen, werden gemäss den in Absatz 2 vorgesehenen Be  -  stimmungen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In erster Linie dienen diese Erträge zur Deckung der für den Schutz des  betroffenen Immaterialguts verursachten Kosten. Der Rest wird anschlies  -  send wie folgt verteilt:  a)  ein Drittel  wird der  betroffenen   Schule,   Rubrik  Forschung,  gutge  -  schrieben für die Beteiligung an der Finanzierung von Aktionen zur  Förderung der Innovation innerhalb der Institution;  b)  ein Drittel wird dem Fonds des Forschungsinstituts  bzw. der For  -  schungsinstitute der betroffenen Schule gutgeschrieben;  c)  ein Drittel geht an die Urheber des Immaterialguts (Erfinder).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Verteilungsregel kann in besonderen Fällen eine Ausnahme erfah  -  ren, insbesondere wenn:  a)  für die betroffene Forschungsarbeit besonders umfangreiche perso  -  nelle, technische, finanzielle oder andere Ressourcen der Schule zur  Verfügung gestellt wurden;  b)  wenn der erzielte Ertrag besonders hoch ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorsteher des Departements für Erziehung, Kultur und Sport ist be  -  fugt, die in Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn sich der Wirtschaftspartner im Rahmen eines Technologietransfers  oder   eines   Forschungsvertrags   verpflichtet,   die  Weiterführung   der   For  -  schungsarbeiten zu finanzieren, werden die entsprechenden Beiträge nicht  als Erträge aus der kommerziellen Nutzung eines Immaterialguts betrach  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um rückwir  -  kend auf den 1.  Januar  2007 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.2008  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 5/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.02.2010  01.01.2010  Art. 4 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 9/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.01.2008  01.01.2007  Erstfassung  BO/Abl. 5/2008