Reglement über Finanzhilfen im Rahmen des Verfahrens zur Validierung der erworbenen Kenntnisse
                            Reglement  über Finanzhilfen im Rahmen des Verfahrens  zur Validierung der erworbenen Kenntnisse  vom 25.04.2007 (Stand 01.01.2007)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BBG);  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 2. Februar 2001;  eingesehen das Reglement über die Anerkennung und die Unterstützung  der Weiterbildung Erwachsener vom 16. Oktober 2002;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  In diesem Reglement werden die Grundsätze, die Voraussetzungen und  die Modalitäten für die Finanzhilfe an Personen bestimmt, die zu einem  Verfahren zur Validierung der erworbenen Kenntnisse zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begünstigte
                            1  Die Finanzhilfe wird vor allem Personen - unabhängig von deren Alter -  gewährt, die über keine andere öffentliche Ausbildungshilfe verfügen und  die über das Verfahren zur Validierung der erworbenen Kenntnisse ein eid  -  genössisches Zeugnis (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eidgenös  -  sisches Berufsattest) im Sinne des BBG erwerben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berechnung des Betrags
                            1  Bei der Berechnung des Betrags der Hilfe werden die Kosten des Verfah  -  rens zur Validierung der erworbenen Kenntnisse in jedem Einzelfall berück  -  sichtigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gewährte Betrag entspricht 80  Prozent der Kosten nach dem vorher  -  gehenden Absatz, aber höchstens 1'000 Franken pro Person und Kalender  -  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilfe wird unabhängig vom Leistungserbringer, der für die Durchfüh  -  rung des Verfahrens zur Validierung der erworbenen Kenntnisse nötig ist -  öffentliche   Körperschaft   und/oder   (zugelassener)   privatrechtlicher   Leis  -  tungserbringer -, gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massgebendes Einkommen
                            1  Wer in den Genuss der Finanzhilfe nach diesem Reglement kommen will,  darf für das Jahr, für das um die Hilfe ersucht wird, nicht über ein Einkom  -  men (nach Steuerveranlagung) verfügen, das höher ist als:  a)  alleinstehende Person  Fr.  36'000  b)  Paar ohne Kinder  Fr.  55'000  c)  alleinstehende Person mit 1 Kind  Fr.  58'150  d)  Paar mit 1 Kind  Fr.  63'250  e)  Zuschlag pro Kind  Fr.  12'250
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommission
                            1  Der Staatsrat ernennt auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur  und Sport (DEKS) die Kommission zur Gewährung der Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesuche
                            1  Die Gesuche um Hilfe müssen beim Amt für Studien- und Berufsberatung  (SBA) eingereicht werden. Den Gesuchen müssen namentlich die Steuer  -  veranlagung und das Familienbüchlein beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen jährlich erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilfe wird nicht rückwirkend gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschwerde
                            1  Die Verfügungen über die Gewährung und die Verweigerung der Hilfe kön  -  nen innert dreissig Tagen nach der Zustellung mit Beschwerde beim DEKS  angefochten werden. Die Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schlussbestimmungen
                            1  Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht. Es wird rückwirkend  auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2007  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 7/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  25.04.2007  01.01.2007  Erstfassung  BO/Abl. 7/2008