Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteignungssachen
                            Beschluss  über die Entschädigungen der Mitglieder des  Expertenkollegiums in Enteignungssachen  vom 05.11.2008 (Stand 01.01.2009)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 68 des Enteignungsgesetzes  vom 8. Mai 2008  (kEntG);  erwägend, dass das Expertenkollegium in Enteignungssachen eine erstin  -  stanzliche Entscheidbehörde mit hochtechnischem Charakter ist;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand
                            1  Die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteig  -  nungssachen (nachstehend: die Experten), die ausserhalb der Kantonsver  -  waltung tätig sind, werden für die Sitzungen und den Zeitaufwand (Akten  -  studium,   Vorbereitungsarbeiten,   Instruktionsmassnahmen,   Entscheidsre  -  daktion usw.) wie folgt festgelegt:  a)  Präsident:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Tag  Fr.  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Halbtag  Fr.  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro Einzelstunde  Fr.  70  b)  Mitglieder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Tag  Fr.  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Halbtag  Fr.  250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro Einzelstunde  Fr.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den erwähnten Entschädigungen erhalten der Präsident und  die beiden  Vizepräsidenten   des Expertenkollegiums   eine  jährliche  Pau  -  schalentschädigung von 4'000 Franken bzw. von 2'000 Franken.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Reisespesen
                            1  Die Vergütungen der Reisespesen (Transportkosten, Mahlzeiten, Über  -  nachtungen)   sind   im   Beschluss   über   die  Kommissionsentschädigungen  vom 18.  Juni 2008 festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übrige Kosten
                            1  Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach  dem effektiven Aufwand entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlung
                            1  Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt anhand periodischer Abrech  -  nungen, welche durch die Experten erstellt werden; diese Abrechnungen  sind vom Präsidenten des Expertenkollegiums und vom Präsidenten der  Kommission gegenzuzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 47/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2008  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  05.11.2008  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 47/2008