Gesetz über die Finanzkontrolle
                            Gesetz  über die Finanzkontrolle (GFK)  Vom 11. Januar 2005 (Stand 29. Dezember 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1, 116 Abs. 1 und 117 Abs. 1 der Kantonsverfas  -  sung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 1 Zweck
                            1  Die Finanzkontrolle gewährleistet die unabhängige Überprüfung der Führung des  Finanzhaushalts durch die Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stellung
                            1  Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist fachlich unabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz ver  -  pflichtet; administrativ ist sie dem für die  Finanzen  zuständigen Departement beige  -  ordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgt für eine geeignete Organisation und legt ihr jährliches Kontrollprogramm  selbständig und unabhängig fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leitung
                            1  Der Regierungsrat stellt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle an. Die  Anstellung bedarf der Genehmigung durch das Büro des Grossen Rats nach Anhö  -  rung des Ausschusses der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des  Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle stellt das Personal für die Finanz  -  kontrolle an.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beizug von Sachverständigen
                            1  Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung ihrer  Aufgaben  besondere  Fachkenntnisse erfordert oder  mit ihrem  Personal nicht  gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die sachverständigen Dritten unterliegen für Tatsachen, von denen sie durch ihre  Tätigkeit für die Finanzkontrolle Kenntnis erhalten, dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Revisionsstelle
                            1  Der Regierungsrat beauftragt, nach Anhörung des Ausschusses der für die Finanz  -  kontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats, ein Revisionsunternehmen mit  der Prüfung des Jahresberichts mit Jahresrechnung sowie  mit der  jährlichen Quali  -  tätskontrolle und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufgaben der Finanzkontrolle
§ 6 Grundsatz der Prüfung
                            1  Die Finanzkontrolle nimmt die Aufgaben der Abschlussprüfung und der Finanzauf  -  sicht   (Rechtmässigkeit,   Ordnungsmässigkeit,  Wirksamkeit,   Sparsamkeit   und  Wirtschaftlichkeit)  nach anerkannten  Prüfungsstandards vor. Bei der Bestimmung  des Prüfungsumfangs und der Prüfungstiefe orientiert sie sich an der Risikolage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kontrollbereiche
                            1  Der Prüfung der Finanzkontrolle unterliegen:  a)  *  die Rechnungsführung und Rechnungslegung des Grossen Rats und des Re  -  gierungsrats;  b)  der Parlamentsdienst;  c)  die kantonale Verwaltung;  d)  die Gerichte;  e)  Personen und Organisationen, denen der Kanton öffentliche Aufgaben übertra  -  gen hat;  f)  *  Personen und Organisationen, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentli  -  chen Interesse finanzielle Mittel vom Kanton ausgerichtet erhalten;  g)  *  Personen und Organisationen, soweit die Finanzkontrolle durch Gesetz oder  Dekret als Revisionsstelle beauftragt ist;  h)  *  Personen und Organisationen, bei denen die Finanzkontrolle als Revisionsstel  -  le beauftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ständige Aufgaben
                            1  Die ständigen Aufgaben der Finanzkontrolle umfassen:  a)  *  die Prüfung der dem Grossen Rat unterbreiteten Jahresberichte und Jahres  -  rechnungen gemäss § 19 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung  von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012  1  )  ;  b)  die Prüfung der internen Kontrollsysteme;  c)  *  die Vornahme von Schwerpunktprüfungen (System-, Programm- und Projekt  -  prüfungen u.ä.);  d)  die Prüfungen im Auftrag des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Gesetz oder Dekret können der Finanzkontrolle weitere Aufsichtsfunktionen  zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 weitere Aufgaben *
                            1  Die Finanzkontrolle nimmt folgende Sonderprüfungen und Beratungen vor:  a)  *  ohne Auftrag: Prüfung der Verwendung der vom Kanton ausgerichteten finan  -  ziellen Mittel;  b)  *  im Auftrag von parlamentarischen Untersuchungskommissionen, der für die  Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats oder deren Aus  -  schusses gemäss § 12 Abs. 1, der übrigen ständigen Kommissionen und des  Büros des Grossen Rats, des Regierungsrats oder der Justizleitung;  c)  im Auftrag der Departemente oder der Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle kann Sonderprüfungs- und Beratungsaufträge ablehnen, wenn  diese die Erfüllung der ständigen Aufgaben gefährden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geschäftsverkehr
§ 10 Grundsatz
                            1  Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den von ihr kontrollierten Personen oder  Behörden ihrer Kontrollbereiche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mitwirkungspflicht, Amtsgeheimnis und Datenschutz *
                            1  Die Finanzkontrolle ist berechtigt, Auskunft zu verlangen und insbesondere in die  Akten Einsicht zu nehmen und Kopien zu erhalten. Die kontrollierten Personen oder  Behörden zeigen ihr festgestellte Mängel an und gewähren jede zur Kontrolle not  -  wendige Unterstützung. Sie können ihre Mitwirkung nicht auf Grund gesetzlicher  Geheimhaltungspflichten verweigern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kontrollierten Stellen überprüfen selbst die Einhaltung der Grundsätze der Auf  -  gabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei übermittelt der Finanzkontrolle die Beschlüsse des Grossen Rats  und des Regierungsrats, die finanzielle Auswirkungen haben oder in anderer Weise  den Finanzhaushalt des Kantons betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Departemente, die Staatskanzlei, die Justizleitung  und die beauftragte Person  für Öffentlichkeit und Datenschutz  stellen der Finanzkontrolle die ihnen von Dritten  erstatteten  Revisionsberichte zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht er  -  forderlichen Daten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, aus  den entsprechenden Datensammlungen und Informatikanwendungen bei allen Be  -  hörden, Personen und Organisationen ihrer Kontrollbereiche abzurufen. Für die  Dauer der Prüfung ist einer von der Finanzkontrolle bestimmten Person ein temporä  -  rer Zugriff einzurichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Daten, welche die Finanzkontrolle von den kontrollierten Behörden, Personen oder  Organisationen im Rahmen der Einsicht erhalten oder selbst abgerufen hat, werden  von den übrigen Daten getrennt gespeichert und der Zugriff darauf protokolliert. In  -  nert drei Jahren nach Abschluss der Prüfung vernichtet die Finanzkontrolle diese Da  -  ten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Archivierung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Geschäftsverkehr mit dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und den Ge -
                            richten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Büro des  Grossen Rats, der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen  Rats beziehungsweise mit deren Ausschuss, mit dem Regierungsrat, der Justizleitung  und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle führt mit den Behörden gemäss Absatz 1  jährlich eine Aus  -  sprache durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der in Absatz 1 genannte Ausschuss bildet zusammen mit der Vorsteherin oder  dem Vorsteher des für die Finanzen  zuständigen Departements  und der Leiterin oder  dem Leiter der Finanzkontrolle die Finanzkontrolldelegation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzkontrolldelegation behandelt unter Vorsitz der Präsidentin oder des Prä  -  sidenten des Ausschusses die Prüfungsergebnisse der Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Finanzkontrolle erstattet dem Grossen Rat und dem Regierungsrat gleichzeitig  mit  ihrem Jahresbericht mit Jahresrechnung  gemäss § 19 GAF einen ausführlichen  Bericht über ihre Tätigkeit und die wichtigsten Ergebnisse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Mitteilung der Prüfungsergebnisse, Beanstandungen und
                            Mängelbehebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Mitteilung der Prüfungsergebnisse
                            1  Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer Prüfung folgenden Stellen schriftlich  oder elektronisch  mit:  *  a)  *  der geprüften Stelle,  b)  *  den unmittelbaren Aufsichtsstellen beziehungsweise dem Departement,  c)  *  nach erfolgter Stellungnahme: der Finanzkontrolldelegation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei geringfügigen Beanstandungen, welche die geprüfte Stelle während der Prü  -  fung behebt, kann die Finanzkontrolle auf die  Mitteilung der Beanstandung verzich  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Prüfungen von Jahresberichten mit Jahresrechnung, die dem Grossen Rat ein  -  gereicht werden, teilt sie die Prüfungsergebnisse zusätzlich der für den Aufgabenbe  -  reich zuständigen Kommission des Grossen Rats und dem Regierungsrat mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann Berichte gemäss § 8 auch den ständigen Kommissionen des Grossen Rats  zustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Sonderprüfungen gemäss § 9 erfolgt die Mitteilung nur an die geprüfte Stelle  und die auftraggebende  Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beanstandungen
                            1  Bei Mängeln, die nicht während der Prüfung behoben werden konnten, erfolgt die  Behebung in Absprache zwischen der geprüften Stelle und der  Finanzkontrolle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mängeln von erheblicher Bedeutung weist die Finanzkontrolle die geprüfte  Stelle zudem an, ihr die Mängelbehebung auf dem Dienstweg mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhält die Finanzkontrolle Kenntnis von Handlungen oder Unterlassungen, die  mutmasslich strafbar sind, teilt sie dies der Stelle mit, welche die unmittelbare Auf  -  sicht über die geprüfte Stelle wahrnimmt. Die Finanzkontrolle ist nicht verpflichtet,  selbst Strafanzeige zu erstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Laufende Verfahren und unerledigte Beanstandungen
                            1  Bei laufenden Prüfungsverfahren dürfen bis zur endgültigen Erledigung einer Be  -  anstandung ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen ein  -  gegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestreitet die geprüfte Stelle die Beanstandungen oder behebt sie die Mängel nicht  innert Frist, entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle der Regierungsrat oder, so  -  weit deren Zuständigkeit gegeben ist, das Büro des Grossen Rats beziehungswei  -  se  die Justizleitung über die notwendigen Massnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Finanzkontrolle mit dem Entscheid nicht einverstanden, unterbreitet sie die  -  sen mit ihrer Stellungnahme und einem Antrag der für die Finanzkontrolle zuständi  -  gen Kommission des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bis  . Öffentlichkeit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Öffentlichkeit
                            1  Die Finanzkontrolle veröffentlicht ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäss § 12  Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann weitere Prüfberichte veröffentlichen, wenn sie dies der geprüften Stelle  angekündigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verkehrt mit den Massenmedien direkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Planung, Budgetierung und Haushaltsführung
§ 16 Haushaltsführung
                            1  Die Steuerung und Haushaltsführung der Finanzkontrolle richtet sich nach den Vor  -  schriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Fi  -  nanzen (GAF) vom 5. Juni 2012  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle erstellt für die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben den  Aufgaben- und Finanzplan, den Entwurf des Budgets und den Jahresbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle übermittelt dem Regierungsrat ihren Aufgaben- und Finanz  -  plan, den Entwurf ihres Budgets und ihren Jahresbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat leitet diese unverändert dem Grossen Rat weiter; er kann Be  -  merkungen und abweichende Anträge formulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Entgelte *
                            1  Die Finanzkontrolle kann für Sonderprüfungen im Sinne von §  9 Abs.  1 lit.  a und c  sowie für Beratungen im Auftrag der Departemente oder der Staatskanzlei kostende  -  ckende  Entgelte verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  ihre Tätigkeit als  Revisionsstelle gemäss § 7 Abs. 1 lit. h  hat sie kostendecken  -  de Entgelte zu verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 18 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aarau, 11. Januar 2005  Präsident des Grossen Rats  L  ÜPOLD  Staatsschreiber  i.V.  M  EIER  Datum der Veröffentlichung: 14. März 2005  Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juni 2005  Inkrafttreten: 1. August 2005  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 23. März 2005 (AGS 2005 S. 247)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 12 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert 2012/5-02
05.06.2012 01.08.2013 § 16 Abs. 1 geändert 2013/1-09
05.06.2018 29.12.2018 § 2 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 2 Abs. 3 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 5 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. f) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. g) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Titel geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 10 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Titel geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 4 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 5 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 6 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 3 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 5 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1 bis eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 2 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 4 eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 14 Abs. 3 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 Titel 4
                            bis  .  eingefügt  2018/7-04
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2018 29.12.2018 § 15a eingefügt 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 17 Titel geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 17 Abs. 1 geändert 2018/7-04
05.06.2018 29.12.2018 § 17 Abs. 2 eingefügt 2018/7-04
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 2 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 5 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 6 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. f) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. g) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 7 Abs. 1, lit. h) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 8 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 8 Abs. 1, lit. c) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 9 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04
§ 9 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 9 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 9 Abs. 1, lit. b) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 9 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 10 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 11 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04
§ 11 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 11 Abs. 4 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 11 Abs. 5 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 11 Abs. 6 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 12 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 12 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 12 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 12 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 12 Abs. 5 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 13 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 13 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 1, lit. b) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 1, lit. c) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 1 bis 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 13 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 13 Abs. 4 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 14 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 14 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04
§ 15 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
                            Titel 4  bis  .  05.06.2018  29.12.2018  eingefügt  2018/7-04