Reglement das die Unterstützungsmodalitäten von Subventionen des Sportfonds zugunsten Sportzentren mit nationalem Charakter regelt
                            Reglement  das die Unterstützungsmodalitäten von  Subventionen des Sportfonds zugunsten  Sportzentren mit nationalem Charakter regelt  vom 03.12.2008 (Stand 01.01.2009)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Beschluss betreffend die Aufteilung und die Verwendung  des Sport-Toto-Fonds vom 10. Juni 1998;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verwendung der Ressourcen und Begünstigte
                            1  Nur die vom Staat Wallis zugunsten des Sportfonds zugewiesenen Beträ  -  ge, Spenden oder etwaige Schenkungen können verwendet werden, um  teilweise ein eventuelles Betriebswirtschaftsdefizit der Sportzentren mit na  -  tionalem Charakter zu decken. Der Gewinnanteil von der Loterie Romande,  der dem Kanton überwiesen wird, kann in keinem Fall zu diesem Zweck be  -  nutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorlegung der Gesuche
                            1  Alle Gesuche müssen dem Amt für Jugend und Sport und Sportfonds zu  -  gestellt werden und einen begründeten Antrag mit Darlegung der Bedürfnis  -  se, ein Budget und/oder eine Jahresrechnung sowie eine vierjährige Finan  -  zierungsplanung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bedingungen
                            1  Die Gewährung einer Subvention unterliegt der Bedingung, dass sich  auch die Standortgemeinde an den Betriebskosten beteiligt. Zwischen den  Partnern muss ein Vertrag unterzeichnet werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berechnung der Subvention und Überweisung
                            1  Die Subventionen werden aufgrund des maximal zugelassenen und vom  Kanton anerkannten Defizits berechnet, aufgrund eines vorgängig vom Fi  -  nanzinspektorat erstellten Berichts. Diese wird im Prinzip aufgeteilt und  zwar ein Drittel zulasten des Staates Wallis und zwei Drittel zulasten der  Standortgemeinde.   Die  Subventionen   werden   im   Jahr   nach   dem   Ge  -  schäftsjahr, nach Vorlegen der vom Finanzinspektorat geprüften Betriebs  -  rechnung, ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausführung
                            1  Das DEKS wird mit der Ausführung dieses internen Reglements beauf  -  tragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieses interne Ausführungsreglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  03.12.2008  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 51/2008