Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten
                            Gesetz  über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten)  Vom 16. August 2005 (Stand 1. April 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 117 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Spezialfinanzierung der Sonderlasten des Kantons gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
§ 2 Buchführung
                            1  Die Spezialfinanzierung wird in der Verwaltungsrechnung des Kantons in einem  separaten Abschnitt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorschuss oder die Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird in  der Bilanz separat ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufwand
                            1  Als Aufwand der Spezialfinanzierung gelten  a)  der Aufwand zur Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der  Volksschule in die Aargauische Pensionskasse gemäss §  5 Abs. 1 und 2 des  Dekrets über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der  Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (Überführungs-Dekret) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Mai 2003 1 ) ,
                            b)  der Aufwand zur Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken,  c)  der Aufwand für die Teuerungszulagen auf Renten für das Staatspersonal und  die Lehrpersonen,  d)  der einmalige Aufwand für einen allfälligen Systemwechsel vom Leistungs-  zum Beitragsprimat bei der Aargauischen Pensionskasse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  413.310  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Aufwand für eine allfällige Ausfinanzierung der Aargauischen Pensions  -  kasse sowie für die Schliessung der Deckungslücken bei Verselbstständigun  -  gen von Zweigen der Staatsverwaltung,  f)  der Finanzaufwand für den Vorschuss an die Spezialfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufwand gemäss Absatz 1 lit. d und e kann der Spezialfinanzierung belastet  werden, wenn er durch in Aussicht stehende Erträge gemäss § 4 lit.  a–e oder eine be  -  stehende Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung abzüglich des noch aus  -  stehenden Aufwands gemäss Absatz 1 lit.  a–c und e gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ertrag, Zweckbindung
                            1  Als zweckgebundener Ertrag der Spezialfinanzierung gelten  a)  der Gewinn und die Erträge von freien Aktiven der Schweizerischen National  -  bank,  b)  der vom Grossen Rat gemäss § 5 festgelegte Anteil an den Erträgen der  Schweizerischen Nationalbank,  c)  die ausserordentlichen Erträge aus Beteiligungen des Kantons,  d)  die zusätzlichen Erträge als Folge einer längerfristigen Änderung der Gewin  -  nausschüttung bei Beteiligungen des Kantons,  e)  ein weiterer durch Gesetz festgelegter ordentlicher Ertrag,  f)  die Mittel, die der Grosse Rat mit dem Budget oder dem Jahresbericht der  Spezialfinanzierung zuweist,  g)  *  der Finanzertrag aus der Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung,  h)  *  die   Heimfallverzichtsentschädigungen   bei   Neukonzessionierungen   von  Wasserkraftwerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erträge der Schweizerischen Nationalbank
                            1  Der Spezialfinanzierung fliesst ein Anteil von 40  % der jährlichen Gewinnaus  -  schüttung der Schweizerischen Nationalbank zu, die sich auf die Gewinnausschüt  -  tungsvereinbarung   zwischen   dem   Eidgenössischen   Finanzdepartement   und   der  Schweizerischen Nationalbank vom 5.  April 2002 stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann mit dem Budget den Anteil der Erträge der Schweizerischen  Nationalbank gemäss Absatz 1 mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder um ma  -  ximal einen Viertel erhöhen oder verringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Aussetzung der Tilgung des Vorschusses
                            1  Wenn es die finanzpolitische Lage rechtfertigt, kann der Grosse Rat mit dem Be  -  schluss zum Budget oder zur Jahresrechnung die Tilgung des Vorschusses gegenüber  der Spezialfinanzierung  maximal für vier Rechnungsjahre vollständig oder teilweise  aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aussetzung der Tilgung des Vorschusses gegenüber der Spezialfinanzierung  darf nicht für einen Überschuss der Finanzierungsrechnung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie darf zudem während der Jahre, für welche die Aussetzung beschlossen wurde,  zu keinem Schuldenanstieg in der Spezialfinanzierung Sonderlasten führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat befindet über die teilweise oder vollständige Zuweisung der Heim  -  fallverzichtsentschädigung für die Neukonzessionierung des Kraftwerks Klingnau in  die ordentliche Rechnung durch entsprechende Aussetzung der Tilgung des Vor  -  schusses gegenüber der Spezialfinanzierung gemäss Absatz 1  in einem gesonderten  Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufhebung des Gesetzes
                            1  Der Grosse Rat kann dieses Gesetz mit der Gutheissung des Jahresberichts durch  einfachen Beschluss aufheben, wenn  a)  der Vorschuss an die Spezialfinanzierung abgetragen und  b)  die Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken abgeschlossen oder durch die  Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird bei Aufhebung dieses  Gesetzes der Verwaltungsrechnung gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbestimmung
                            1  Die Sonderfinanzierung Sonderlasten geht rückwirkend per Anfang des im Zeit  -  punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Rechnungsjahrs in die Spezialfi  -  nanzierung über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie  -  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 16. August 2005  Präsidentin des Grossen Rates  E  ICHENBERGER  Protokollführer  S  CHMID  Inkrafttreten: 31. Dezember 2005  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 23. November 2005 (AGS 2005 S. 629)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, lit. g) geändert 2015/6-09
30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2015/6-09
21.11.2017 01.04.2018 § 5a eingefügt 2018/2-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle