Reglement zur Festlegung des Tarifs der kantonalen Leistungen in Sachen Baulandumlegungen
                            Reglement  zur Festlegung des Tarifs der kantonalen  Leistungen in Sachen Baulandumlegungen  vom 19.12.2008 (Stand 01.01.2009)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung  vom 16. November 1989;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die zu erhebenden Gebühren im Bereich der  Baulandumlegungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge  -  richts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 gilt ergänzend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kosten
                            1  Die Kosten beinhalten die Gebühren der Behörde und deren Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren beinhalten die Entschädigung für die Leistung der Verwal  -  tungsbehörde zur Abfassung der Entscheide und für besondere Leistungen  der Mitarbeiter (Sitzungen, Ortschauen, Rechtsgutachten, Korrespondenz  ausserhalb der ordentlichen Verfahren, ausserordentliche technische Be  -  richte, usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spesen entsprechen den effektiv erforderlichen Ausgaben zur Durch  -  führung des Verfahrens (Reisespesen, Bestellung Spezialdokumentationen,  usw.).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einsprachen und Beschwerden
                            1  Der Kostenbetrag der Behörde wird im Dispositiv aller Entscheide in Sa  -  chen Baulandumlegung aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer ausschliesslichen Anfechtung der fakturierten Kosten wird  nach 30 Tagen ab Entscheiddatum ein Verzugszins von fünf Prozent ver  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten des Genehmigungsentscheides wird durch die aus  -  schliessliche Anfechtung der Kosten nicht beeinflusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tarifskala
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebühren der Behörde
                            1  Die Gebühr hängt ab von der Art der Nutzungszonen des umgelegten Bei  -  zugsgebietes, der Schwierigkeit und der Dauer des entsprechenden Ver  -  fahrens, sowie vom Prozessverfahren der der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechung erfolgt nach den in der beiliegenden Tabelle aufgeführten  Kategorien in Beachtung des gesetzlich festgelegten Stundenansatzes zwi  -  schen 50 und 150 Franken sowie nach dem Grundsatz der Kostendeckung  zur erbrachten Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge der beiliegenden Tabelle enthalten bereits die Mehrwertsteu  -  er (MwSt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Spesen
                            1  Die Verfahrensspesen werden gemäss den effektiven Kosten in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkassomodalitäten
                            1  Die Vorschüsse, Sicherheitsleistungen und Kosten im Sinne von Artikel 2  dieses Reglements werden in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und zu fünf Prozent ver  -  zugszinspflichtig ab dem 1. Tag der Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide zur Kostenerhebung in Anwendung dieses Reglements  gelten als vollstreckbar im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung
                            1  Sämtliche frühere im Widerspruch zum vorliegenden Reglement stehende  Bestimmungen sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übergangsbestimmung
                            1  Das alte Recht bleibt anwendbar, wenn es endgültig vor Inkrafttreten des  vorliegenden Reglements über die Kosten bestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen findet das vorliegende Reglement Anwendung auf die ab dem  Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren. Die nach altem Recht  geleisteten Vorschüsse und Sicherheitsleistungen werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.  A1 Anhang 1 zu Artikel 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Tarif für die Verwaltungsgebühren
                            1  Verrechenbare Leistungen:  a)  die Genehmigungsentscheide des Staatsrates;  b)  die zusätzlich erbrachten Leistungen der Dienststelle für Landwirt  -  schaft   (Sitzungen,   Ortschauen,   Rechtsgutachten,   Korrespondenz  ausserhalb der ordentlichen Verfahren, ausserordentlich technische  Berichte, usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berechnungsgrundlagen:  a)  der Stundenansatz wird wie folgt berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Honorarempfehlungen gemäss KBOB -> Honorar nach Zeitauf  -  wand Leistungsansatz Ingenieur -> Kategorie C -> 145.- Fr./Std.  (2008),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  jährliche Publikation der KBOB -> die Stundenansätze sind jähr  -  lich anzupassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kreisschreiben 2/2008 des BLW/Abteilung Strukturverbesserun  -  gen -> bei Arbeitsausführung durch eine kantonale Amtsstelle  Reduktion 10 Prozent für Anteil Gewinn -> 90 Prozent verre  -  chenbare Honoare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tarif: Genehmigungsentscheid provisorischer Perimeter (Art. 7 Abs. 4  GLU):  Schwierigkeits  -  grad  Bauzone  Mehrere Nut  -  zungs-zonen  Mehrere Nut  -  zungszonen da  -  von eine Land  -  wirtschafts-  zone  Stundenansatz  (Fr./Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130  130  130  mittlerer Zeitauf  -  wand (Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  3  Total (Fr.)  130  260  390
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tarif: Genehmigungsentscheid endgültiger Perimeter und allenfalls Statu  -  ten (Art. 25 Abs. 1 GLU):  Endgültiger Perimeter  Statuten (im Falle Ge  -  nossenschaft)  Stundenansatz  (Fr./Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130  130  mittlerer Zeitaufwand  (Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  Total (Fr.)  130  130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tarif: Genehmingungsentscheid Neuzuteilung (Art. 53 Abs. 2 GLU):  Schwierigkeits  -  grad  Einsprachen  Rekurse KBK  Rekurs + BG  Stundenansatz  (Fr./Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130  130  130  mittlerer Zeitauf  -  wand (Std.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  4  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwierigkeits  -  grad  Einsprachen  Rekurse KBK  Rekurs + BG  Total (Fr.)  390  520  650
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Tarif:  spezielle von der Dienststelle erbrachte Leistungen:  a)  Stundenansatz (Fr./Std.): 130.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 4/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.12.2008  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 4/2009